Online-Handel: Anleitung für einen Türstopper als Beilage in der Verpackung
Beantwortet
Fragestellung
Hallo zusammen,
verkaufe bis dato nur auf Amazon. Und dort demnächst auch diesen neuwertigen und bereits vorab weltweit geschützten Türstopper, der von einem Bekannten hergestellt wird. Läuft dann unter meiner Marke 'Boga'. Dieser Stopper wird mit einem bereits enthaltenen 3M-Kleber an der Türe befestigt. Der Keil wird dann bei Bedarf runtergeklappt. Ansonsten 'verweilt' er eingerastet an der Vorrichtung und 'schwebt' bei Nichtgebrauch sozusagen mit der Türe mit. Also kein Bohren, Schrauben etc. Ganz simpel das Ganze.
Diesen bzw. diese Türstopper werden in eine Verpackung gesteckt und es soll zusätzlich eine Anleitung (Machart Flyer) mit beigegeben werden. Dieser ist bereits 'in petto' und kann gerne- wenn jemand diesen Fall annimmt - als PDF zur Ansicht zugesendet werden bei Bedarf. Evtl. auch sinnvoll da schon 500 davon gedruckt. Beim Einpacken fiel mir dann ein, dass es ja evtl. doch rechtliche Vorgaben dafür gibt die ich bis dato nicht beachtet habe (mein Fehler). Daher:
MUSS ich auf dieser Anleitung nun doch auch noch ein Impressum oder dergleichen angeben? Oder was wäre rechtlich sonst noch zu beachten hinsichtlich der Anleitung?
Und anders rum gefragt - MUSS ich überhaupt eine Anleitung beigeben? Diese Anleitung wird dann übrigens bereits auf meiner Amazon Verkausseite angezeigt und könnte somit auch leicht ausgedruckt werden.
(Wir wollen die Anleitung an sich trotzdem mitgeben, da es einfach einen wohl besseren Eindruck macht und - nun ja - es ja auch immer 'Sonderfälle' an Kunden gibt) ;-)
Zudem: müssen Sprachen evtl. auch entsprechend anpasst werden, wenn ich dass dann auch mal international anbieten möchte (wie gesagt - geht mir zunächst rein ums Rechtliche. Deutscher Text in z.B. Frankreich natürlich sinnlos)?. Hatte mal gehört, dass die Landessprache an sich 'nur' bei Elektrogeräten vonnöten wäre.
Jedenfalls vielen Dank vorab. Nachfragen jederzeit möglich (wenn das hier möglich ist, mein erstes Mal hier).
Beste Grüße,
M. B.
P.S.: Wer mir hilft bekommt zusätzlich ne Packung Türstopper umsonst dazu. Ist wie gesagt Weltneuheit, I promise! ;-)
Hoff das ist jetzt erlaubt...Recht und Ordnung muss sein - aber bissle Spaß immer gerne mit dabei
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich empfehle Ihnen allein aus kaufrechtlichen Gründen, dem Produkt eine Bedienungsanleitung beizulegen. Denn wenn keine Bedienungsanleitung beigelegt ist und dies die Gebrauchstauglichkeit des Produktes herabsetzt, kann dies dazu führen, dass ein Sachmangel im kaufrechtlichen Sinne vorliegt, womit die Käufer entsprechende Rechtsbehelfe gegen Sie bzw. den das Produkt vertreibenden Händler geltend machen können. Dass die Gebrauchstauglichkeit herabgesetzt ist, kann sich daraus ergeben, dass der Verbraucher mit dem Produkt nicht umgehen kann, was durchaus der Fall sein kann, wenn Sie angeben, dass es sich bei dem Produkt um eine bisher nicht auf dem Markt gewesene Neuheit handelt.
Um diesbezügliche Restrisiken auszuschließen, sollten Sie die Bedienungsanleitung in der jeweiligen Landessprache abfassen. Denn das Kaufrecht ist europäisiert, womit auch Verbraucher jedenfalls in anderen EU-Ländern in der oben beschrieben Situation gegen Sie bzw. den Händler vorgehen könnten.
Weitere rechtliche Gesichtspunkte, die Anlass für das Mitliefern einer Bedienungsanleitung sind sind:
- das Produkthaftungsgesetz - denn wenn es zu Schäden aufgrund mangelnder Instruktion des Verbrauchers (sprich keine Bedienungsanleitung) kommt, sind Sie als Hersteller in der Haftung
- das Strafrecht - denn wenn es beispielsweise zu Personenschäden infolge fehlender Aufklärung kommt, steht eine fahrlässige Körperverletzung im Raum
- das Produktsicherheitsgesetz, welches vorsieht, dass Produkte nur auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn sie die Gesundheit/Sicherheit von Personen nicht gefährden, was dadurch ausgeräumt werden kann, dass eine Bedienungsanleitung beigelegt wird. Auch sieht das Produktsicherheitsgesetz in § 3 IV vor: "Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind."
Es gibt keine allgemein gültigen Vorgaben, wie eine Bedienungsanleitung auszusehen hat. Denn dies ist von Fall zu Fall bzw. Produkt zu Produkt unterschiedlich. Grundsätzlich müssen RIsiken, die mit der Bedienung des Produktes einhergehen durch eine entsprechende gefahrverhütende Konstruktion des Produktes eingedämmt werden. Die verbleibenden Restrisiken sollten durch entsprechende Bedienungs-/Warnhinweise in der Bedienungsanleitung abgefedert werden.
Eine Impressumspflicht auf Bedienungsanleitungen besteht nicht. Es ist jedoch auch nicht schädlich, dennoch entsprechende Angaben auf der Anleitung zu tätigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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Hätte evtl. noch 1x eine Kleinigkeit nachfragen können, aber da für mich nicht so wichtig gewesen habe ich es gelassen.