Online Geschäft eröffnen
Fragestellung
Guten Tag Herr Thomas,
Ich möchte Sie etwas fragen.
Ich bin angestellt als Ingenieurin bei einer Firma. Ich arbeite Vollzeit.
Ich werde bei der Firma als Ingenieurin weiterarbeiten aber gleichzeitig möchte ich ein Online Geschäft eröffnen (Onlinehandel) um Schmuck zu verkaufen. Die Schmucke werden aus Silber oder Edelstein sein und ich möchte sie aus der Türkei oder aus China importieren und hier (kann auch worldwide) verkaufen. Jetzt meine frage kommt: Muss ich dafür Gewerbe anmelden oder kann ich als liebhaberei verkaufen? Am Anfang werde ich definitiv nicht so viel verkaufen (vielleicht nur 3-5 ringe pro Monat) aber soll ich trotzdem für Kleingewerbe oder Einzehlunternehme anmelden? oder kann ich ertsmal als Minijob (oder Nebenjob) bis 400 Euro ohne Gewerbe verkaufen? und am ende des Jahres im Steuerformular eintragen und so dem Finanzamt mitteilen, dass ich Einkünfte aus gewerblicher Taetigkeit hatte. Ich möchte gerne verstehen was ist der beste und richtige Weg.
Noch eine Frage: wenn ich Kleingewerbe eröffne, kann ich immer noch mit meinem gesetzlichen Krankenkasse weiter machen oder muss ich selber bezahlen oder privat haben?
Und wenn ich so ein Online Schmuck Handler eröffne, muss ich mein Arbeitgeber auch informieren?
Vielen dank für ihre Antwort.
Ich wünsche ihnen einen schoenen Tag.
Frau Demirhan
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Frau Demirhan ,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Liebhaberei kommt bei Handel b´nur selten in Frage. Von Liebhaberei spricht man, wenn keine Gewinnerzieliungsabsicht damit verbúnden ist. Dies ist bei Online-Handel eher untypisch.
Falls Sie den Handel gewerblich betreiben, müssen Sie sich als Gewerbetreibende anmelden und zudem müssen Sie die Tätigkeit dem Finanzamt anzeigen (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Die meisten Online-Handelsplätze verlangen ohnehin von Ihnen, dass Sie die ordnungsgemäße Anmeldung beim Finanzamt nachweisen, somit ist dies häufig ohnehin nötig.
Gegenüber dem Finanzamt ist in der Praxis ausreichend, wenn Sie in Ihrer Steuererklärung die Einkünfte deklarieren, sofern Sie die Steuererklärung fristgerecht abgeben.
Beachten müssen Sie die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer, wenn Sie die Grenzen überschreiten (im Jahr der Gründung maximal 22.000 € voraussichtlicher Jahresumsatz, bei unterjähriger Gründung zeitanteilig umzurechnen) sind Ihre Umsätze umsatzsteuerpflichtig und Sie müssen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Wenn Sie Arbeitnehmerin sind, können Sie weiter in der gestezlichen Krankenversicherung versichert bleiben. Solange die Tätigkeit zeitlich und vom Gewinn eine Nebentätigkeit bleibt, werden keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge erhoben.
Eine Nebentätigkeit ist in aller Regel dem Arbeitgeber anzuzeigen, ggf. ist sie sogar genehmigungspflichtig. Details hierzu entnehmen Sie Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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