nochmal: Auslandsaufenthalt mit Familie
Fragestellung
nochmal die Frage mit erhöhter Bezahlung:
Unsere Familie (Ehepaar mit 3 Kindern) waren letztes Jahr für 5 Monate in den USA und wir möchten fragen, wie dort entstandene Kosten steuerlich abgesetzt werden können.
Es ergibt sich folgende Situation:
1) Anlass der Reise: Forschungsaufenthalt des Ehemanns (Professor an einer Universität) in Boston im Rahmen eines vom Arbeitgeber genehmigten Forschungssemesters. Die Kosten für den Ehemann wurden im Rahmen einer Reisekostenabrechnung nach üblichen Sätzen vollständig erstattet. Dabei wurde auch ein Zuschuss zu den Mietkosten von amerikanischer Seite berücksichtigt.
2) Die Ehefrau (auch Beamtin) konnte wegen eines Sabbaticals gemeinsam mit den drei Kindern mitkommen, die Kinder (11,13,15) gingen in den USA auf eine öffentliche Schule (keine Schulgebühren). Wenn möglich würden wir gerne die Kosten für Flüge der Familienmitglieder, Visagebühren und die nicht ersetzten Kosten für die Mietkosten, insgesamt ca. 6000 EUR, steuerlich geltend machen.
3) Das Haus in Deutschland stand während der Zeit leer, bis auf einen Besuch des Ehemanns, der zwischendurch für ca eine Woche nach Deutschland zurückgeflogen ist (wieder über Dienstreise bezahlt).
Kann man die Kosten im Rahmen von Umzugskosten/doppelter Haushalsführung/Werbungskosten oder einer anderen Kategorie abrechnen (bei Werbungskosten setzen wir normalerweise nur die Pauschale an)? Was ist dabei besonders zu beachten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Umzugskosten sind beruflich bedingt, da der Ehemann aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz verlegt hat.
Somit sind sowohl die Umzugskosten hin als auch diejenigen zurück als Werbungskosten anerkennbar, sowohl hin- als auch zurück.
Der Umfang der Umzugskosten bestimmt sich nach R9.9 LStR i.V.m. der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV).
Abgezogen werden können Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mehraufwendungen für zusätzlichen Unterricht der Kinder, sowie der Pauschbetrag für die sonstigen Umzugskosten, (2018 1.573 € für das Ehepaar plus 347 € je Kind).
Voraussetzung ist, dass die Einnahmen aus der Auslandstätigkeit in Deutschland versteuert werden, dies scheint aber vorzuliegen.
Kostenerstattungen und Zuschüsse sind abzuziehen.
Die nicht ersetzten Mietkosten halte ich nicht für absetzbar, da der Lebensmittelpunkt verlegt wurde.
Ob eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, ist zweifelhaft, da durch das Mitreisen der Familie der Lebensmittelpunkt verlegt wurde. Es ist jedoch nicht vollständig ausgeschlossen, somit würde ich die Aufwendungen für die beibehaltene Wohnung in Deutschland versuchen zu erklären, hier ist die Höhe auf 1.000 € je Monat begrenzt. Bei doppelter Haushaltsführung könnten zusätzlich noch für die ersten drei Monate die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden, allerdings nur für den Ehemann.
Ansetzen können Sie das in der Anlage N des Ehemanns im Abschnitt doppelte Haushaltsführung, bzw. wenn Sie nur die Umzugskosten ansetzen dann im Abschnitt sonstige Werbungskosten.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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