Nießbrauchsdepot - Pflichteilsergänzungsanspruch - Abschmelzung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Standke,
es geht um die Einrichtung eines Nießbrauchsdepots bei dem die komplette wirtschaftliche Verfügungsgewalt (Kauf, Verkauf, Umschichtung, Depotschließung etc…) beim Beschenkten liegt und lediglich die Erträge (Dividenden und Zinsen) dem Schenker zufließen sollen.
Hier stellt sich nun die Frage, ob dieser Nießbrauch einen schädlichen Einfluss auf die Abschmelzung hinsichtlich eines möglichen Pflichtteilergänzungsanspruches hat, ähnlich wie dies bei Immobilien mit Nießbrauch der Fall ist, so dass die Abschmelzung erst mit Erlöschen des Nießbrauchs zu laufen beginnt. – Oder werden Wertpapiere in diesem Zusammenhang anders bewertet als Immobilien?
Mit freundlichen Grüßen
F.Wittmann
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
Voraussetzung für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB ist das Vorliegen einer Schenkung des Erblassers an einem Dritten. Eine Schenkung in diesem Sinne ist eine Minderung des Erblasservermögens durch unentgeltliche Zuwendung des Erblassers. Sie muss zu einer Bereicherung des Dritten aus dem Vermögen des Erblassers führen.
Verbleibt bei einer Schenkung wegen Nießbrauchvorbehalt oder schuldrechtlicher Vereinbarung der Nutzungswert im Wesentlichen beim Schenker (Erblasser), ist der für den Fristbeginn maßgebliche Zeitpunkt der Leistung nicht der des Eigentumübergangs, sondern erst der des Nutzungsrechtswegfalls. Denn um Missbrauch zu verhindern, erfordert die Leistung außer dem Eigentumsverlust auch die wirtschaftliche Ausgliederung des zugewendeten Gegenstandes aus dem Vermögen des Schenkers (Erblassers). Nutzt der Erbalsser den Gegenstand auf Grund eines vorbehaltenen Rechts noch bis zu seinem Tod selbst umfassend weiter, muss er den Genuss des Verschenkten Gegenstandes tatsächlich noch gar nicht entbehren. Er hat ihn nur formal verloren. Daher läuft die 10-Jahresfrist mit Eigentumsübergang noch nicht an.
Soweit ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig verstanden habe, kann der Beschenkte das Depot verkaufen und den Erlös selbst behalten. Meiner Ansicht nach geht damit mit der Schenkung der Wesentliche Teil auf den Beschenkten über und die Frist beginnt mit Eigentumsübergang.
Es gibt aber auch Rechtsprechung zur Teilnutzung. Dann erfolgt eine entsprechende Quotierung in dem Sinne, dass nur für einen Teil der Schenkung die Frist mit Eigentumsübertragung und für den anderen Teil mit Nutzungsrechtswegfall beginnt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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