Niederlassung und Einbürgerung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich habe Frage von der Aufenthalt meiner Mann:
Er ist im Jahr 2011 nach D. gekommen und ist anerkannte Asyl. Er ist zurzeit selbstständig und hat Aufenthaltserlaubnis bis 04.2020 . Wir haben in D. geheiratet und haben einjährige Tochter. Seine sprachniveau ist B1 und hat Integrationskurs besucht. Er hat bis jetzt keine Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II bekommen und hat keine Verurteilung.
Die Frage ist: kann er direkt nach Einbürgerung anfragen oder muss er zuerst eine Niederlassung bekommen?
Er hat leider keine 60 Monate gesetzliche Rentenversicherung bezahlt.
Das Bundesamt meinte für die Einbürgerung brauchen keine 60 Monate gesetzliche Rentenversicherung bezahlen zu müssen.
Hier ist Antwort von Bundesamt:
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums zuständig für die Durchführung von Asylverfahren, für den Flüchtlingsschutz, für internationale Aufgaben, für die Integrationsförderung und für die Förderung der freiwilligen Rückkehr, damit ist das Bundesamt an Weisungen des Bundesinnenministeriums gebunden.
Weitere Informationen zu den Aufgaben des Bundesamtes finden Sie hier
Die Einzahlung von Beiträgen für mindestens 60 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine vergleichbare Versorgungseinrichtung ist einer der Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte nach §26 Abs. 4 AufenthG.
Für die Einbürgerung auf Antrag nach §10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) liegt diese Voraussetzung nicht vor.
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Mit freundlichen Grüßen
Saghar Hesaraki
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Aussage des BAMF kann ich bestätigen.
Allerdings setzt wiederum die Einbürgerung folgendes voraus:
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis [...] über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
Das geht frühestens nach 6 Jahren.
Daneben gibt es eine andere Möglichkeit:
Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden (Ermessenseinbürgerung), wenn er
1.
handlungsfähig oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
Grundsätzlich gilt, dass die Ermessenseinbürgerung ähnliche Voraussetzungen wie die Anspruchseinbürgerung beinhaltet, auch wenn diese nach dem Gesetz nicht ausdrücklich genannt werden.
Die mind. 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge gehört aber jeweils nicht dazu.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Auf dem Aufenthaltstitel meiner Mann (bei der Anmerkungen) steht: 25 Abs. 2.
Kann er auch ein Antrag für die Einbürgerung stellen?
Vielen Grüßen
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Richtig, § 25 Abs. 2 ist in § 10 StAG nicht als Aufenthaltstitel benannt - dieser verhindert damit NICHT die Einbürgerung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt