Neubau Betriebsleiterwohnhaus
Fragestellung
Guten Tag,
ich hoffe, sie können mir weiterhelfen:
Folgende Situation:
Ich möchte - zusammen mit meinem Ehemann ein Betriebsleiterwohnhaus (kein Altenteiler, da dieses qm begrenzt ist) auf dem Grundstück meiner Eltern bauen. Die Hofübergabe wäre allerdings erst später (also nicht die nächsten 5 Jahre) angedacht. Der Bauantrag läuft auf meine Eltern (= derzeitiger Betriebsleiter). Darin wohnen wollen allerdings ja wir. Ist es irgendwie möglich, das Grundstück aus der Landwirtschaft zu entnehmen und das Haus dann auf uns zu überschreiben, auch, wenn wir noch nicht Betriebsleiter sind? Bzw. ist es - als letzte Möglichkeit - möglich, dass ich als Betriebsleiter - rein formell - fungiere und mein Vater trotzdem alle Rechte behält?
Vielen Dank im Voraus
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das wird leider so nicht funktionieren - im Einzelnen:
Zu den einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Bauvorhaben kön-
nen auch Wohngebäude gehören - als hier einschlägiges Beispiel bietet sich insofern das sogenannte „Betriebsleiterhaus“ an, ein Wohngebäude also, in dem der Leiter/Eigentümer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit seiner Familie in direkter Nähe.
Die Notwendigkeit der Errichtung und Beibehaltung eines Wohnhauses im Außen-
bereich muss mithin stets durch die Art und den Umfang der land- oder forstwirtschaftlichen Betätigung veranlasst sein und derart betrieben werden.
Zwar dürfte es auf Grundlage einer behördlichen Ermessensausübung möglich sein, insbesondere früheren Betriebsinhabern nach dem Ausscheiden bzw. nach Aufgabe des Betriebes weiterhin die Nutzung der bisherigen Wohnung zu dulden oder auch deren Verwandten.
Aber hier liegt der Fall ja anders.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbe- bzw. Landwirtschaftsbetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, können in faktischen und geplanten Gebieten und Industriegebieten auch nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Erst recht gilt das für den Fall, dass ein allgemeines Wohnen - wenn hier auch nur vorübergehend - ausgeübt wird. Die allgemeine Wohnnutzung begründet bodenrechtlich beachtliche Spannungen, weil sie schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre oder künftig werden könnte. Demgegenüber setzt der Gesetzgeber voraus, dass Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und -leiter, die aus betrieblichen Gründen in unmittelbarer Nähe zum Betrieb wohnen, ein höheres Maß an Störungen für das Wohnen hinnehmen müssen, als dies für die allgemeine Wohnnutzung gilt, vgl. z. B. Oberverwaltungsgericht für NRW, Beschluss vom 17. März 2008, Az.: 8 A 929/07.
Eine rein formale Stellung genügt da leider ebenso wenig.
Das kann und wird ggf. behördlicherseits nachgeprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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