Nachzahlung Krankenversicherungsbeiträge als Selbständiger
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Fork,
ich bin als Selbständiger in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Dementsprechend werden meine Beiträge jedes Jahr entsprechend meines Steuerbescheids neu berechnet. Letzte Woche habe ich wieder Angaben zu meinem Gehalt gemacht. Dieses ist im Vergleich zu 2015 im Jahr 2016 von 24.000 jährlich auf 32.000 jährlich gestiegen. Gestern kam der Beitragsbescheid. Meine Beiträge steigen von 399€ auf 491€/monatlich.
Das Problem ist nun Folgendes:
Die Krankenkasse will nun über 2.500€ Nachzahlung von mir. Diese Summe kommt Zustande, weil die Krankenkasse plötzlich mein Gehalt 2016 als Brechnungsgrundlage für die Beiträge 2015 nimmt (obwohl ich nachweislich 2015 viel weniger verdient habe und der Krankkasse wurde schon letztes Jahr ein entsprechender Steuerbescheid zugeschickt). Die KV verlangt jetzt also von mir eine Nachzahlung für 2015, 2016 und die ersten 5 Monate 2017. Seltsamerweise steht auf dem Bescheid auch, dass mein eingereichter Steuerbescheid für 2015 als Berechnungsgrundlage gilt aber trotzdem nehmen die mein Gehalt aus 2016 für die Beitragsberechnung.
Meine konkrete Frage ist nun, ob diese Nachzahlung überhaupt zulässig ist? Meines Wissens nach wurde erst jetzt im April 2017 eine neue Regelung getroffen, welche diese Nachzahlungen möglich macht. Davor wurde der Beitrag nur in die Zukunft angepasst. Sprich, die neuen Beträge sind halt höher aber es gibt keine Nachzahlung bzw. Erstattung. Wenn die Regelung erst seit 2017 gilt, wie kann es denn dann sein, dass ich Nachzahlungen für 2015 und 2016 leisten muss?
Oder habe ich diese Neuregelung missverstanden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
leider habe ich Ihre Anfrage erst nach Verstreichen der von Ihnen gesetzten "Deadline" zur Kenntnis genommen.
Wenn SIe dennoch an einer Beantwortung interessiert sind, teilen ISe mir dies kurz mit und laden mir am besten auch den Beitragsbescheid einmal hier über die Plattform hoch.
Welche Steuerbescheide haben Sie eingereicht 2015 und 2016 ? Oder nur 2015 und die Angaben für 2016 beruhen auf einer eigenen Schätzung/Überschlag ?
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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dane für die Rückmeldung. Dummerweise gilt meine Frage jetzt auf der Plattform hier als beantwortet. Inzwischen habe ich auch bei der KV angerufen und der Sachverhalt hat sich etwas geändert. Jetzt brauche ich wirklich Hilfe. Die Sache ist die, dass ich meine freiberufliche Tätigkeit erst im April bei der KV als hauptberufliche Tätigkeit angegeben habe, davor war es eine Nebentätigkeit. Die KV hat jetzt mein Jahresgehalt in den 9 Monaten 2015 auf ein Monatsgehalt umgerechnet und das als Berechnungsgrundlage genommen. Dürfen die das? 2015 Steuerbescheid ist eingereicht, 2016 ist eine Schätzung.
Vielen Dank
eine Antwort erhalten Sie von mir noch im Laufe des heutigen Tages - wobei ein Hochladen des Bescheids dennoch für die Beantwortung zielführend wäre.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
leider kann ich hier nicht meinen Steuerbescheid öffentlich hochladen. Ich hoffe, dass dies kein zu großes Hindernis ist.
Mit freundlichen Grüßen
den Steuerbescheid benötige ich nicht, es geht um den aktuellen Beitragsbescheid der Krankenkasse. Diesen können Sie mir gerne auch über meine Kontaktdaten per E-Mail oder Fax zukommen lassen. Gerne könne Sie dann auch Ihre persönlichen Daten schwärzen/unkenntlich machen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
bedauerlicherweise ist das Vorgehen der Kasse deswegen korrekt, weil die ursprüngliche Beitragseinstufung nur unter Vorbehalt erfolgte.
Denn dadurch wurden die Beiträge zunächst vorläufig aufgrund Ihrer Schätzung berechnet. Erst als Sie im Juni 2016 den Steuerbescheid für 2015 vorlegten, konnten die Beträge konkret errechnet werden. Wäre Ihr Einkommen geringer ausgefallen als geschätzt, so hätten Sie aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks des ersten Beitragsbescheids eine Rückzahlung der zuviel bezahlten Beiträge erhalten. Im umgekehrten Fall - welcher hier leider vorliegt - kann bei höheren Einnahmen als geschätzt eine Nachforderung verlangt werden. Dies ist die Besonderheit bei der ersten Einstufung als Selbständiger in der freiwilligen Versicherung.
Sofern die Berechnung der Kasse korrekt ist und das der Beitragsbemessung unterworfene Gehalt dem Steuerbescheid 2015 entspricht, wäre das vorgehen der Kasse rechtens.
Da Sie aber angeben zum einen zunächst nebenberuflich selbständig gewesen zu sein und die Kasse zum anderen nicht das Einkommen von 2015, sondern Ihre Schätzung von 2016 heranziehe, kommen an der Rechtmäßigkeit durchaus Zweifel auf.
Dies wird auch durch den Bescheid selbst deutlich, denn es mutet merkwürdig an, Ihnen im Mai 2017 etwas von einer Beitragsänderung durch einen bereits seit einem Jahr vorliegenden Steuerbescheid zu schreiben.
Insofern sollten Sie gegen den Bescheid unbedingt frist- und formgerecht Widerspruch einlegen und um Aussetzung der Vollstreckung bezüglich des errechneten Beitragsrückstands bis zur Klärung der Sache bitten.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
danke für Ihre Rückmeldung.
Rein zufällig entspricht die Schätzung für 2016 nahezu 100%ig meinem tatsächlichen Einkommen. Das ist auch der Grund für meine fälschliche Annahme, dass 2016 als Grundlage für 2015 verwendet wurde. Daher wird ein Einspruch wohl kaum Sinn machen. Hinzu kommt, dass ich nach etwas Recherche zu dem Schluss kommen musste, dass ich vorher für 2015 gar keinen Steuerbescheid eingereicht habe.Hab es wohl vergessen und es hat auch keiner gefragt. Hab den erst jetzt mitgeschickt, weil ich noch keinen für 2016 habe.
Trotzdem danke für Ihre freundliche Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Schefski
dann sollten Sie dennoch wie oben beschrieben vorsorglich Widerspruch einlegen und die Beiträge zunächst an den durch Steuerbescheid objektiv festgestellten Werten berechnen lassen.
Denn dieser Steuerbescheid bildet zum einen die Grundlage Ihrer vergangen Beitragsbemessung und kann zudem auch zur Abgrenzung genutzt werden, wann nun genau der Wechsel von der Neben- zur Hauptberuflichkeit vorlag.
Mit der jetzigen Einstufung sind Sie dagegen deutlich benachteiligt, da ja ja die nach eigener Schilderung niedrigen Einnahmen aus 2015 niemals einer Beitragsbemessung unterlagen, sondern gleich rückwirkend die höheren Einnahmen aus 2016.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-