Nachzahlung Einfuhrumsatzsteuer - Kleinunternehmer
Fragestellung
Hallo, ich bin Kleinunternehmer, der keine USt ausweist und entsprechend keine Vorsteuer abziehen kann. Ich verkaufe Angelköder, die ich aus China importiere. Die Bestellungen reichen von unter 25 Eur bis zu 500 Eur für eine Bestellung / Paket. Leider schreiben Chinesen grundsätzlich den Value der Porforma Invoice auf dem Paket unter 25 Eur; dementsprechend habe ich bei einem Einkaufsvolumen um 9.000 Eur so gut wie keine EUSt und Zoll bezahlt. Eine Rücksprache mit einem Geschäftskollegen hat mich nun stutzig gemacht und ich möchte keinen Ärger mit dem Finanzamt und dem Zoll. Sollte ich die Sache für die Vergangenheit angehen und alle Bestellungen aufrollen (welche Dokumente müsste ich wem vorlegen) und wenn ja, an wen muss ich mich in welcher Form wenden (Finanzamt, Zoll)? Ich habe die Proforma invoices, die auf den Paketen kleben nicht mehr, sondern nur Rechnungen erstellt über die Portale Alibaba oder Aliexpress. Hinzukommt, dass bei eibem Kombikauf auf diesen Plattformen immer der Gesamtbetrag abgebucht wird und nicht einzeln nachweisbar ist. Ich hab das mal überschllagen: es geht round about um 1200 Eur EUst. Mit der Bitte um Unteestützung.
Mit freundlichen Grüßen
H. F.
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Antwort von Rechtsanwalt Christian Janssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicher hat Ihr Geschäftspartner davon gehört, dass es vom Bundesamt der Finanzen ein neues Schreiben zum Handel auf Online-Marktplätzen gibt.
Das Schreiben datiert vom 28. Januar 2019 und regelt die Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet nach den §§ 22f, 25e und 27Abs.25 UStG.
Das Schreiben wendet sich insbesondere an die Betreiber von Online-Marktplätzen und fordert diese auf dem Finanzamt solche Teilnehmer zu melden, die Ihrer Umsatzsteuerpflicht nicht nachkommen. Damit soll dem Umsatzsteuerbetrug Einhalt gegeben werden.
Für Sie als unmsatzsteuerlicher Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist insbesondere wichtig, dass Sie die Grenze von 22.000 EUR nicht überschreiten. Das sollte nach dem von Ihnen gemachten Angaben nicht der Fall sein. Sie können beim zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG beantragen. Diese können Sie dem Betreiber des Marktplatzes vorlegen und müssen nicht befürchten, dass Ihr Accout gesperrt wird.
Ich habe Ihnen das Schreiben des Finanzministeriums beigefügt, damit Sie dort alles weitere auch noch mal nachlesen können.
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Ihre Ausführungen sind richtig, sind mir bekannt und schon längst umgesetzt.
Aber: Sie haben meine Frage in keinster Weise beantwortet. Bei mir geht es um die EINFUHRUMSATZSTEUER und um ZOLLABWICKLUNG und nicht um die Frage bin ich Kleinunternehmer. Von daher bitte 2. Versuch oder Geld zurück.
Danke und Grüße
H. F.
In Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer haben sowohl Privatpersonen, als auch Kleinunternehmer wie Sie die Zollfreigrenze von 23 EUR nach Artikel 23 und 24 ZollbefreiungsVO zu beachten. Sofern Sie diese Grenze in der Verhgangenheit überschritten haben, würde ich Ihnen eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO empfehlen. Hierfür müssten Sie den kompletten Sachverhalt offenlegen, bevor das Finanzamt oder der Zoll Ermittlungen gegen Sie einleitet. Hier ist es wichtig, dass Sie schnell handeln. Sollte eines ihrer Pakete z. B. beim Zoll in Frankfurt am Main gestoppt werden und man Sie einbestellt um die Sendung zu öffnen, kann es bereits zu spät sein.
Sie sollten sich daher an Ihr Wohnsitzfinanzamt wenden und die bisherigen Bestellungen aus China offenlegen.