Nachlasssache
Fragestellung
Sehr geehrte RA'in Grass,
ich habe ein Frage zur Rechtsanwaltsgebührenrechnung.
Der RA hat für meinen Bruder und mich ( getrennte Mandate ) ein Nachlassverzeichnis meines verstorbenen Vaters erstellen lassen( 60.639 € ). Dann hat er für jeden von uns 1/4 Pflichtteil ( 15.159,75 € ) angefordert, was offensichtlich falsch war. Der gegnerische Anwalt machte ihm klar, dass uns beiden Kindern nur 1/8, also 7.579,87 € zustehen, die dann auch vom Gegner bezahlt wurden.
Nun meine Frage; welchen Betrag darf der RA als Gegenstandswert auf seiner Rechnung ansetzen?
Mit freundlichen Grüßen
S. F.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich richtet sich der Gegenstandswert, der für die Berechnung der Gebühren zugrunde gelegt wird, nach der geltend gemachten Forderung. Insoweit wäre die Rechnung, die sich aus dem Wert von 15.159,75 EUR ergibt, zunächst nicht zu beanstanden.
ABER: hier hat der Anwalt falsch beraten bzw. vertreten. Er hätte erkennen müssen, dass der Pflichtteilsanspruch nur in Höhe von 1/8 und nicht in Höhe von ¼ besteht. Dies hätte – wie von Ihnen beschrieben – bei richtiger Handlungsweise bedeutet, dass nie die höhere Forderung berechtigt und somit geltend zu machen war.
Liegt ein Fehlverhalten des Rechtsanwaltes vor, so führt dies zwar nicht zu einem automatischen Entfall des Gebührenanspruchs. Allerdings hat der Mandant einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Rechtsanwalt. Der Schaden in Ihren Fall besteht in der Differenz der Gebühren. Denn hätte der Anwalt keinen Fehler begangen, dann hätte von vornherein nur die geringe Forderung geltend gemacht werden und auch nur auf Basis der geringeren Forderung die Gebühren berechnet werden können .
Mit diesem Schadensersatzanspruch können Sie gem. § 387 BGB die Aufrechnung gegen die Rechnung des Anwaltes erklären und müssen somit letztlich nur die geringeren Gebühren aus dem Gegenstandswert von 7.579,87 EUR zahlen.
Ich hoffe, Ihnen einen verständlichen Überblick über die rechtliche Lage verschafft zu haben und stehe Ihnen gern für eventuelle Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Das Schlimme ist nur, das der RA sogar als Gegenstandswert das volle Vermögen (60.639 €) angesetzt hat und uns so 26 % unseres Erbes genommen hat. Er hat bei der Auszahlung des Erbes jeweils 1.954,46 € in Abzug gebracht. Das ist sicher auch nicht rechtens, oder?
Sollte er sich weigern die Re.zu korrigieren, würde ich mich gerne noch einmal an Sie wenden,
Vielen Dank,
mit freundlichen Grüßen S.F.