Nachfolgende Schilderung prüfen auf Chancen und Erfolgsaussichten
Fragestellung
Nachfolgende Schilderung soll geprüft werden auf Chancen und Erfolgsaussichten in der nächsten Instanz.
Ich wurde zumindest meiner Meinung nach a) völlig zu Unrecht und b) ohne Grund viel zu hoch für schuldig gesprochen.
Ich soll jemanden am Telefon beleidigt haben, nachdem mir angeblich mitgeteilt wurde, dass eine Lautsprechanlage eingeschaltet wurde. Offensichtlich hat jemand angerufen und meinen Namen benutzt, denn anders kann ich mir den Vorwurf nicht erklähren. Für diese Beleidigung standen sechs Zeugen incl. der Beleidigten zur Verfügung wovon vier allerdings nichts gehört haben und nur einer berichten konnte. Was genau gesagt wurde als Beleidigung konnte allerdings niemand sagen, sondern die Beleidigte als auch der, der etwas gehört haben wollte konnten die Beleidigung nur umschrieben wiedergeben. Zur "Tatzeit" saß ich allerdings in einem Termin mit einem Mieter. Eine Angabe meines Einkommens habe ich nicht gemacht. Im Vorfeld hat die Staatsanwaltschaft sogar angeboten das Verfahren einzustellen, als ich aber meine Kosten eingefordert habe da ich ja grundlos beschuldigt wurde hat man es zum Prozess kommen lassen.
Der Richter stellte zwar fest, dass die Zeugen recht unterschiedlich und mit großen Wissenslücken aussagten, aber der eine Zeuge der etwas wusste reiche im ihm zu wissen, dass da etwas gewesen wäre. Alle Personen sind vom hiesigen Ordnungsamt was sicherlich die Meinungsbildung beeinflusst hat. Mein Zeuge der Mieter sei ja wirtschaftlich abhängig und müsse sich bezüglich des Tages/Zeit irren, obwohl der sogar als Nachweis seinen Terminkalender mitgebracht hatte. Und er verurteile mich zu 15 Tagessätzen a´ 500 EUR weil er den Eindruck gewonnen habe, dass ich nicht unbemittelt sei. Mein letzter Einkommenssteuerbescheid weist allerdings lediglich nur 9.000EUR Einkünfte aus was der Richter sicherlich nicht wusste und so eben nur vermutet hat.
Dagegen habe ich Berufung einlegen lassen wozu mir der Anwalt auch geraten hat. Nun rief mich mein Anwalt allerdings an an und sagte der Berufungsrichter habe angerufen und mitgeteilt er wolle die Berufung nicht zulassen, da es eine Regelung gäbe bei unter 15 Tagessätzen die Berufung nicht zuzulassen. Ich solle doch daran überlegen nun 1000EUR zu bezahlen und die Sache würde dann eingestellt. Mein Anwalt bzw. der von mir beauftrage redete mir mit Engelszungen zu mich auf den Vorschlag einzulassen, allerdings würde es mir schwerfallen, da ich nicht einsehe aufgrund grundloser Anschwärzungen letztendlich einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden. Irgendwie kommt mir die Sache nun seitens des Gerichtes, aber auch seitens des Anwaltes merkwürdig vor und ich möchte mir an dieser Stelle eine zweite Meinung einholen.
Gibt es wirklich eine Regelung bei 15 Tagessätzen á 500 EUR eine Berufung nicht zuzulassen bzw. bei 15 Tagessätzen unabhängig von der hier für mich zu grossen Höhe eine Berufung nicht zuzulassen?
Welche Chancen hat meine Berufung in etwa bzw. wieviel % der Berufungsverfahren werden gewonnen?
Warum rät mir der Anwalt vehement nun auf den Vorschlag des Berufungsrichters einzugehen obwohl ja seinerzeit die Staatsanwaltschaft angeboten hatte das Verfahren einzustellen?
Wie schätzen Sie meine Chancen ein unter geschilderten Sachverhalt (Ich habe u.U. auch kein Problem damit den Anwalt ggf. von seiner Aufgabe zu entbinden), denn einerseits möchte ich nicht als vorbestraft gelten, andererseits "stinkt" mir die Aktion gewaltig.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt zu beantworten:
Ohne Einsicht in das Urteil und das Sitzungsprotokoll ist eine rechtliche Beurteilung Ihrer Situation naturgemäß schwierig.
Der Richter stellt allerdings auf § 312 Abs. 1 StPO ab. Hier wird festgelegt, dass eine Berufung gegen ein Strafurteil, welches bis zu 15 Tagessätze enthält, zur Berufung angenommen werden muss.
Allerdings muss das Berufungsgericht die Berufung annehmen, wenn diese nicht offensichtlich unbegründet ist, § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Das Berufungsgericht hat schon signalisiert, dass es von einer Nichtbegründetheit der Berufung ausgeht. Hier werden Sie also sehr bald an Grenzen stoßen.
In aller Regel reicht ein Zeuge aus, der den Sachverhalt aus Sicht des Gerichts bestätigen kann, so dass Ihre Verurteilung nicht ganz abgängig erscheint.
Mit scheint daher die Möglichkeit das Verfahren gegen Zahlung einer Geldsumme einzustellen, angezeigt und allen Interessen dienend.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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