Nachbarschaftsstreit
Fragestellung
Nachbar hat einen neuen Zaun auf der Grundstücke grenze errichten lassen. Das Betonfundament für die Befestigung der Zaunpfosten befinden sich ca. 25-30cm auf meinem Grundstück(Grundstück darf mit Fundamenten nicht überbaut werden) , ebenso ragen die Befestigungs-Schrauben der Zaunpfosten ca. 3cm auf mein Grundstück und sind eine Unfall Gefahr.(Schrauben drehen) Auf meine Mündliche Aufforderung die Mängel unverzüglich zu ändern ist er nicht nachgekommen. Jetzt nach 8 Wochen habe es noch einmal versucht.
Bzgl. der herausragenden Schrauben und der Überbauung mit Fundamenten habe ich dem Nachbarn schriftlich (mit Fristsetzung von ca. 14 Tagen) aufgefordert diese zu kürzen oder ggf. zu drehen, so dass der Schraubkopf auf Seiner Grundstücksseite ist, da von der nicht fachgerechten Ausführung eine erhöhte Unfallgefahr ausgeht, ebenso solle er die Fundamente entfernen.
Er reagiert nicht, was kann ich nun machen? Das Ganze in NRW. Klage..? Schraube selbst abtrennen..? Fundamente selbst entfernen..? Firma beauftragen?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Im Falle eines Überbaus haben Sie einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB. Eine Duldungspflicht etwa naxch § 912 BGB besteht hier nicht.
2. Bevor der Beseitigungsanspruch gerichtlich durchgesetzt wird, ist zunächst ein Schlichtungsverfahren erforderlich. Dies regelt § 15 A EGZPO i.V.m. § 53 JustG NRW. Danach ist sachliche Voraussetzung für ein Klageverfahren die erfolglose Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
3. Aus meiner Sicht ist ein Schlichtungsverfahren hier sinnvoll, da im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Kosten für ein Sachverständigengutachten anfallen können. Denn das Gericht wird ggfs. ermitteln, ob eine Grenzverletzung vorliegt.
4. Insoweit spart ein Schlichtungsverfahren im Erfolgsfall Kosten, für die Sie in Vorleistung treten müssen. Auskunft über den Ablauf eines Schlichtungsverfahrens und die Antragsstellung erfahren Sie bei der zuständigen Gemeinde in der das Grundstück belegen ist.
5. Von einer eigenmächtigen Beseitigung rate ich ab, da dies ggfs. strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen könnten. Nur wenn von den Schrauben eine konkrete Verletzungsgefahr ausgeht, können Sie diese nach Fristsetzung im Wege der Ersatzvornahme entfernen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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