Nach LKW Reparatur bei MAN - fehl. Kranfunktion, funktionierendes Teil ausg. etc
Fragestellung
Ich habe meinen LKW mit Pahlfinger Ladekran zum MAN gebracht und den Auftrag für TÜV, UVV-Prüfung (Unfallverhütungsvorschrift) des Ladekranes und den Austausch von zwei Hydraulikschläuchen erteilt, die sichtbar purös waren.
Am Tag darauf wurde ich benachrichtigt dass alles erledigt ist und ich den LKW abholen kann.
Ich ging zum Werkstattleiter ins Büro. Er fragte mich ob ich es schon weiß? Ich antwortete was sollte ich denn wissen? Er fragte mich, ob sich denn nicht der Werkstattmeister bei mir telefonisch gemeldet hatte? Ich antwortete nein hat er nicht.
Dann teilte er mir mit, dass ein Schalter ausgetauscht wurde der Defekt war. Es handelt sich um einen Sicherheitsschalter der Alarm gibt, wenn der Kran nicht richtig zusammengefaltet wurde. Ich reklamierte sofort, denn es war der selbe Schalter den ich 5 Monate zuvor reparieren lies (Rechnung vorhanden). Er schrie sofort laut auf: "Dann reißen wir den Aufkleber der UVV-Prüfung wieder herunter und du bekommst halt keine UVV!". Danach verschwand er kommentarlos.
Dann kam der Werkstattmeister der die Reparatur gemacht hatte zu mir. Ich sagte ihm dass ich den Schalter sehen möchte der defekt ist. Er brachte ihn und er funktionierte. Dies bestätigte er ebenfalls. Er sagte bei ihm hätte er anfangs nicht funktioniert.
Dann teilte er mir mit, dass Sie noch einen dritten Hydraulikschlauch ausgetauscht haben, der aber gar nicht beauftragt war. Ich sagte ihm, warum hat mich denn keiner angerufen und vorher nachgefragt?
Er sagte er hätte angerufen um 17:30 aber es hätte sich keiner gemeldet. Ich zeigte ihm meine Anrufliste, auf der kein Anruf von MAN stand. Er sagte vielleicht hatte er die falsche Nummer.
Ich nahm den LKW und den ausgebauten Schalter mit. Die alten Hydraulikschläuche wurden mir nicht ausgehändigt. Wir vereinbarten dass ich den Schalter selber austauschen kann
und den neuen Schalter zurückbringe, sobald ich Zeit habe.
5 Tage später setzte ich eine Schaufensterscheibe ein. Bei der Bedienung des Krans stellte ich fest, dass ich weder das AOS (zuschaltbare Schwingungsdämpfung), noch die Rückölverwertung wie gewohnt einschalten konnte, um möglichst feinfühlig die Scheibe in den Rahmen zu heben.
Zudem fuhr der Kran schneller als gewohnt.
Mittlerweile war die Rechnung von MAN da. Ich prüfte sie und stellte fest, dass abgesehen vom nicht beauftragten dritten Schlauch 16 Laufmeter Hydraulikschlauch abgerechnet wurden. Aufgrund der Vorfälle und schlampigen Arbeit war ich mißtrauisch geworden. Ich habe die Schläuche nachgemessen und kam auf nur 14,2 Meter.
Zudem wurde die Arbeitszeit komplett aufgeschrieben und nicht den einzelnen Arbeiten zugeordnet um diese kontrollieren zu können.
Ich reklamierte alle o.g. Punkte telefonisch. Der Meister rief mich zweimal täglich an wann ich vorbei komme. Ich sagte sobald ich Zeit habe komme ich vorbei. Außerdem wollte ich wissen ob die neuen Hydraulikschläuche genau den gleichen Durchmesser haben wie die alten. Es sagte ja. Ich kann es aber nicht kontrollieren denn die alten werden mir nicht gezeigt.
Jetzt habe ich einen Kran bei dem nicht mehr alles so funktioniert wie es vorher war.
Was muss ich zahlen und was nicht? Wer steht in der Beweislast bezüglich der nicht mehr funktionierenden Rückölverwertung und des AOS? Durfte MAN einfach den Schalter wechseln und einen dritten Hydraulikschlauch, obwohl ich keinen Auftrag erteilt hatte?
Wie kann ich sicher sein, wenn ich den LKW zum nachbessern bringe, dass mir die nicht noch mehr verlangen bzw. noch mehr kaputt richten?
Es ist mir mehr als unangenehm mit dem Meister, oder dem Werkstattleiter zu verhandeln, weil die mich richtig terrorisieren. Ich soll endlich die Rechnung zahlen. Wann komme ich endlich vorbei?
Am liebsten hätte ich jemanden der für mich das ganze abwickelt.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst gilt der Auftrag, den Sie auch erteilt haben.
Dies betrifft die beiden Hydraulikschläuche, TÜV und die UVV Prüfung.
Insofern ist die Werkstatt zunächst an den Auftrag gebunden und darf nur dann davon abweichen, wenn Sie dem zugestimmt oder dies genehmigt haben oder es für den Auftrag TÜV oder UVV Prüfung notwendig gewesen ist.
Dies müsste zunächst herausgefunden werden. Geht man davon aus, dass dies nicht notwendig gewesen ist, müssen Sie die Leistung auch grundsätzlich nicht bezahlen und die Gegenseite muss kostenfrei den Ursprungszustand wiederherstellen. Dies bedeutet, den Schalter wieder ausbauen und den alten Schalter einbauen und auch den alten Hydraulikschlauch wieder einbauen.
Natürlich kann die Gegenseite hierauf auch verzichten, sofern Sie damit einverstanden sind und den Zustand so belassen, ohne für die Mehraufwendungen Geld zu verlangen.
Der Auftrag muss fachgerecht ausgeführt werden. Ist dies nicht der Fall und es ergeben sich Schäden, dass zum Beispiel einige Funktionen des Krans ausfallen oder nicht mehr korrekt arbeiten, besteht eine entsprechende Pflicht der Werkstatt, diese Mängel zu beheben. In der Regel gibt es ein entsprechendes Nachbesserungsrecht. Sie sollten allerdings zu Ihrer eigenen Sicherheit die Mängel vorher so gut wie möglich dokumentieren, durch Fotografien, Videos und Zeugen, und diese entsprechend festhalten.
Schlägt die Nachbesserung fehl, gegebenenfalls auch eine zweite Nachbesserung, könnte in einem selbstständigen Beweisverfahrens zunächst der Mangel und dessen Ursprung festgestellt werden und anschließend ein Gerichtsverfahren gegen die Werkstatt geführt werden, um die dann möglicherweise durch eine andere Werkstatt vorzunehmenden Arbeiten und damit verbundenen Kosten erstattet zu erlangen.
Hinsichtlich der Rechnung müssen Sie derzeit nur das bezahlen, was Sie auch beauftragt haben und ordnungsgemäß erbracht worden ist. Stellt sich allerdings heraus, dass die Schäden, die Mängel, die nunmehr bestehen mit einer höheren Summe als die Rechnungssumme nachgebessert werden dürften, können Sie auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da die Arbeiten nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, da ein Mangel am Kran durch die Werkstatt verursacht worden ist.
Dies ist natürlich alles streitig, da gegebenenfalls dann in dem oben genannten Beweisverfahren durch einen Sachverständigen die Ursache des Mangels herausgefunden werden muss.
Dies wäre der rechtlich zu beschreitende Weg.
Die andere Möglichkeit wäre, nach entsprechender Dokumentation des Mangels siehe oben, mit der Werkstatt noch einmal zu reden und sie dazu zu bringen, die Funktionsfähigkeit des Krans schnellstmöglich wiederherzustellen und dann die Rechnung auch zu bezahlen.
Die Beweislast dass ein Fehler durch die Werkstatt gemacht worden ist, haben Sie, insbesondere dass auch ein Mangel in der Arbeit der Werkstatt vorliegt. Daher ist es eben auch wichtig, diesen so gut wie möglich zu dokumentieren.
Der Schalter und der dritte Hydraulikschlauch hätten nicht gewechselt werden müssen, wie oben genannt, wenn nicht damit die Erreichung des TÜVs oder der UVV Prüfung verbunden gewesen wären.
Wenn Sie den Lkw wieder hin bringen, sollten Sie entsprechend eine schriftliche Dokumentation bzw. einen Auftrag vereinbaren, der insbesondere die kostenfreie Mangelbehebung als Gegenstand hat. Sicher können Sie sich nicht sein, dass letztlich noch mehr kaputt gemacht wird. Auch dies müsste dann der Werkstatt in Rechnung gestellt werden, wenn diese nicht in der Lage ist, die Mängel zu beseitigen und leider wieder von Ihnen bewiesen werden. Wenn Sie aber nachweisen können, dass Sie einen heilen Lkw hingebracht haben und einen kaputten Lkw zurückerhalten, dürfte dies nicht ganz so schwer sein. Daher sollte auch eine entsprechende gezielte Aufnahme der Mängel und des Zustands des Fahrzeugs vorliegen, wenn Sie das Fahrzeug wieder in die Werkstatt bringen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierhin Ihre Fragen hilfreich beantwortet habe und einen Überblick über die Rechtslage geben konnte.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und freue mich über eine positive Bewertung.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihr Feedback und den Hinweis.
Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt grundsätzlich der Gläubiger (vgl. Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2a, 4. Aufl., § 280 Rdnr. 146), so dass vorliegend an sich der Kläger die Mangelhaftigkeit der Werkleistung nachweisen müsste, so auch das Landgericht Bonn.
Die von Ihnen angesprochene Beweislastumkehr kann aber auch durchaus in Ihrem Fall eine Rolle spielen, da die Arbeit aus der Sphäre der Werkstatt kommt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass hier die Nachvollziehbarkeit der Arbeiten und damit auch die Beweislast eher bei der Werkstatt liegt. Ob dies dann für den Mangel, der nicht Gegenstand der Reparatur gewesen ist gilt, mag allerdings fraglich sein. Das Urteil des Landgerichts Bonn bezieht sich auf den Nachweis der entsprechenden Reparatur, die Mängel waren allerdings nicht Gegenstand der Reparaturen Ihrem Fall.
In Ihrem Fall besteht sodann auch das Problem, dass der Mangel nicht sofort aufgefallen ist und daher zumindest von Ihnen dargelegt werden müsste, warum der Mangel in der Werkstatt geschehen sein soll und gegebenenfalls nicht nach den Reparaturen anderweitig entstanden sein soll. Dies kann im Zweifel nur ein Sachverständiger herausfinden.
Von Ihnen müsste zumindest vorgetragen und plausibel dargestellt werden, dass ein Mangel nicht anderweitig als in der Werkstatt, zum Beispiel durch Bedienungsfehler oder ähnliches entstanden ist. Hier dürfte es dann auch auf die Zeitspanne zwischen der Reparatur und dem Entdecken des Bedienung des Mangels ankommen. Wenn zum Beispiel der Mangel bei der ersten Bedienung nach der Reparatur aufgetreten ist, spricht vieles dafür, dass der Mangel in der Werkstatt entstanden ist.
Gleichzeitig müssten Sie allerdings auch darstellen, dass ein Zusammenhang mit dem Mangel und den Reparaturarbeiten bestehen müsste, also hier auch technische Ausführungen gegeben gewesen sind und insbesondere, dass vor dem Werkstattbesuch noch alles einwandfrei funktionierte.
Grundsätzlich sehe ich allerdings auch gute Chancen, ohne die technischen Hintergründe zu kennen, dies auch so darzustellen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung, viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt