Muss ich meine Frau zurück in die Wohnung lassen ?
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass ,
ich bin seid 7 Jahren verheiratet wir haben eine Tochter 10J und wir leben in einer Wohnung die meinen Eltern gehört ohne Mietvertrag.
Meine Frau hat in den letzten Jahren eine Alkoholsucht entwickelt. Seid geraumer Zeit gibt es ständig Streit weil sie immer wieder unter Alkoholeinfluss steht. Alle versuche sie zu einem Entzug zu bewegen sind leider gescheitert . Sie verweigert das Gespräch konsequent.
Nachdem wir im Urlaub in einen AI Hotel waren und meine Frau ständig betrunken war und wir deswegen den Flug fast verpasst hätten. Habe ich sie mehrfach gebeten die Wohnung zu verlassen und sich eine Eigenen Wohnung zu suchen.
Die Beratung für Angehörige von Suchtkranken hat mir geraten mich zu trennen und sie zum ausziehen aufzufordern. Damit sie vielleicht einsieht das sie einen Entzug machen muss.
Zu einem Konsequenten Entzug ist sie bis heute nicht bereit. Wenn wir eingeladen waren habe ich sie gebeten solange unsere Tochter anwesend ist nicht zu trinken. Aber sie ist lieber zu Hause geblieben anstatt diese 2 Stunden zu verzichten.
Nachdem ich sie mehrfach gebeten habe sich eine Wohnung zu suchen hat sie sich gekümmert und zum 02.01.2018 eine Wohnung gefunden.
Am Sonntag Abend hat sie mich angerufen und gesagt, jemand wäre in ihr Auto gefahren. Ich habe ihr gesagt sie müsse die Polizei rufen um den Sachverhalt klären zu lassen. Sie wollte auf gar keinen Fall die Polizei rufen. Nachdem sie mir und anderen mehrfach Telefonisch versichert hat, das Sie nichts gemacht hätte, bin ich von einem Kaskoschaden ausgegangen. Ich nahm an das sie angst vor der Polizei hatte weil sie bei ihrer Bekannten getrunken hatte.
Ich habe aber trotzdem bei der Polizei angerufen und nachgefragt ob irgendwo ein Unfall war. Zu dieser Zeit lag noch keine Meldung vor.Trotzdem habe ich Sie am Abend gebeten auszuziehen weil sie immer noch nicht bereit zu einem Entzug war.
Am Morgen danach hat meine Frau ihre Koffer gepackt und ist gegangen ohne zu sagen wohin.
Am Vormittag ist dann die Polizei bei mir gewesen und hat meine Frau wegen Fahrerflucht gesucht.
4 Autos stark beschädigt ein Totalschaden.
Die ganzen Querelen der Beziehung habe ich hier weggelassen. Wichtig vielleicht , unsere Tochter ist ein absolutes Pappakind weil meine Frau sich ja eigentlich nie gekümmert hat. Unsere Tochter war mit 4 schon froh wenn meine Frau nicht da war.
Nun möchte sie zurück in unsere Wohnung .
Muss ich sie wieder einziehen lassen ??
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich gilt die Wohnung, auch wenn sie im Eigentum Ihrer Eltern steht, als Ehewohnung, weil Sie die Ehe dort geführt haben. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass eigentlich beide Ehegatten berechtigt sind, die Wohnung zu benutzen. Dieses Benutzungsrecht verliert einer allerdings dann, wenn er die Wohnung für einen längeren Zeitraum verlässt.
Da die Ehewohnung meist die einzige Bleibe ist, wäre auch eine „Räumung“ von heute auf morgen nicht möglich, also z.B. dürfte nicht ohne weiteres das Schloss gewechselt werden. Würde man dies dennoch angehen, hätte der Ausgesperrte die Möglichkeit, über das Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung sich zurück in die Wohnung zu „klagen“.
Im Grunde war der Weg von Ihnen richtig, nämlich die Frau zum Gehen aufzufordern. Leider würden Sie, weil sie die Wohnung nur wenige Tage verlassen hat, sie eigentlich auch wieder ins Haus lassen müssen. Sollte Ihre Frau dieses begehren, würde für Sie allerdings die Möglichkeit bestehen, im Wege der einstweiligen Anordnung (Schnellverfahren vor dem Amtsgericht), sich die Wohnung mit dem Kind zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen (§ 1361 b BGB). Sie sollten somit Ihre Frau zwar nicht mehr in die Wohnung lassen - Sie bekommen sie nur noch schwerer wieder raus -, aber dennoch sofort den gerichtlichen Antrag stellen, um die alleinige Nutzung „amtlich“ festlegen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen verständlichen Überblick verschafft zu haben. Falls sich dennoch Nach- oder Verständnisfragen ergeben, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Vielen Dank !
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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