Müllsäcke an der Straße
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den Feiertagen besuche ich meine Eltern (beide 86 Jahre). Meine Eltern sind alt und trauen sich wegen eines drohenden Konfliktes nichts zu sagen.
Auch dieses Weihnachten wurden die Müllsäcke von den Bewohnern eines Hauses auf der gegenüberliegenden Straßenseite wieder auf der Straße abgestellt. Sooft ich Weihnachten, Ostern oder Pfingsten zuhause bin. Ich steige aus dem Auto und ein paar Meter weiter liegen die Müllsäcke herum.
Ich habe mich auch schon an die Ortschaftsverwaltung gewandt, leider hat es sich nur kurzfristig verbessert. Irgendwann standen die Müllsäcke dann wieder da.
Meine Frage:
Wie ist die Rechtslage zur Entsorgung und Aufbewahrung von Müll ?
Welche Schritte kann ich noch unternehmen, denn ich möchte gerne meine Eltern besuchen ohne mich über Müllsäcke belästigt zu fühlen.
Mit freundlichen Grüßen
E. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie haben - neben dem unterstehenden zivilrechtlichen Anspruch - einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Behörde (Gemeindliches Amt für öffentliche Ordnung/Polizei in den Abendstunden und am Wochende, wenn die eben genannte Behörde geschlossen hat), über den das Amt ermessensfehlerfrei entscheiden muss.
Letzteres sollten Sie mit Zuhilfenahme von Beweismitteln (Bilder, Zeugen insbesondere) nochmals schriftlich dem Amt schildern und dieses um ein Bußgeld ersuchen.
Es gibt zudem einen zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch:
Wird das Eigentum in derartiger Weise beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist:
Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, was hier zu prüfen wäre, am besten von einem Anwalt, der solche Fälle bearbeitet.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist:
Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Geräuschen, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.
Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt hier durchaus vor, weshalb Sie auf zivilrechtlichem Wege ebenfalls verlangen können.
Bitte teilen Sie noch mit, in welcher Gemeinde/Bundesland Ihre Eltern wohnen, dann antworte ich Ihnen ergänzend.
Müll muss nach dem Abfallrecht auf jeden Fall ordnungsgemäß und in den entsprechenden Behältern gelagert werden, sonst kann die Verwaltung einschreiten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Danke!
danke für Ihre hilfreiche Antwort.
Leider bin ich nicht die Eigentümerin.
Kann ich dennoch einen Brief an die Gemeindeverwaltung schreiben?
Oder könnte ich auch Sie beauftragen?
Meine Eltern wohnen in Baden-Württemberg.
Ortschaftsverwaltung Mühringen
Spielstraße 6
72160 Horb
zunächst ein frohes neues Jahr 2018.
Ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ihre Eltern könnten Sie bzw. mich bevollmächtigten, damit die Gemeindeverwaltung angeschrieben wird. Gerne kann ich Ihnen ein Zusatz- bzw. Folgeauftrag hier anbieten. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung dazu.
Noch als Ergänzung folgendes:
Im Ortsrecht der Gemeinde Horb am Neckar habe ich nichts passendes finden können, in der Abfallwirtschaftssatzung steht dazu komischerweise nichts, wenn man die betreffende Datei aufruft - ich meine, dass dort eben gar kein Inhalt vorhanden ist, sondern auf die Abfallfibel des Landkreises Freudenstadt verwiesen wird, was ebenfalls nicht weiterhilft.
Anhaltspunkte gibt es aber im Gesetz genug:
§ 4 Landesabfallgesetz des Landes Baden-Württemberg
Rechtswidrig entsorgte Abfälle
"Wer Abfälle in unzulässiger Weise entsorgt, ist verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen."
§ 19 Behördliche Überwachung, Anordnungen
"1) Die Abfallrechtsbehörde, bei der Verkehrsüberwachung auch der Polizeivollzugsdienst, hat darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. § 40 Abs. 2 bis 4 KrW-/AbfG findet Anwendung; insoweit wird auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(2) Die Abfallrechtsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, soweit eine Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. [...]."
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt