MPU Alkohol
Fragestellung
MPU bei Straftaten ?
Fahrlässige Alkoholfahrt unter 1,6 Promille
Sperrzeit 10 Monate am 12.10.2011
Fahrlässiger Auffahrunfall auf Autobahn(Schleudertrauma)
Fahrverbot 2 Monate am 28.7.2008
Gibt es einschlägige Urteile ?
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage unterstand entgegengebracht Vertrauen.
Zunächst darf ich bezüglich ihrer Angaben anmerken, dass diese relativ dünn sind, ich habe es daher im Rahmen meiner Antwort für richtig gehalten. eine relativ umfangreiche Darstellung der Rechtslage sowie die von Ihnen gewünschten Urteile beizubringen. Sollten Sie dennoch konkrete Fragen haben, bitte ich Sie höflich, diese sodann im Rahmen der Nachfrage zu stellen.
Zunächst dürften das im Jahr 2008 erhaltende Fahrverbot sowie der Unfall so gut wie überhaupt nicht in die Beurteilung der Frage hinein fallen, ob eine MPU notwendig ist oder nicht. Einzig und allein ausschlaggebend für die Anordnung einer MPU wäre die Alkoholfahrt, wo sie einen Wert von 1,6 Promille angegeben.
Dieser Wert stellt auch einen Grenzwert dahingehend dar, dass die MPU in der Regel ab diesem Wert angeordnet wird. Selbstverständlich kommt es noch darauf an, ob sich aus dem Einzelfall besondere Umstände ergeben. Allerdings gehen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass der Wert so hoch ist, dass eine entsprechende Anordnung der MPU notwendig ist, da ab diesem Wert eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt und wer in diesem Zustand ein Fahrzeug führt, entsprechend einer Untersuchung bedarf.
Eine Anordnung nach § 13 Ziff 2 c FeV setzt zudem eine Blutalkoholkonzentration während der Fahrt in Höhe von 1,6 Promille bzw. eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l voraus.
Nach Meinung des Gesetzgebers begründe eine BAK ab 1,6 Promille Zweifel an der Fahreignung. Er beruft sich dabei auf den aktuellen Stand der Alkoholforschung, wonach eine BAK ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeute.
Zu den Urteilen. Hier geht es meist darum, ob eine solche Begutachtung rechtmäßig ist oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind oder ob das Gutachten selbst fehlerhaft erstellt worden ist. Hier kann ich lediglich zunächst auf den ersten Punkt eingehen und ihnen Urteile übersenden, die zumeist davon ausgehen, dass, wie o.g. eine Anordnung einer Begutachtung ab dem von Ihnen genannten Promillewert notwendig ist.
Sofern sodann eine Anordnung erfolgen würde, müsste man schauen, ob die Anordnung insgesamt auch formell rechtmäßig ist.
Bereits jetzt dürften die Chancen leider eher schlecht stehen, dass sie um eine Begutachtung herumkommen.
VGH München 14.04.2009 11 CE 09.505 Alkohol - Das Erreichen von 1,5 Promille und weitere Tatsachen (Tageszeit, persönliche Gegebenheiten, fehlende Ausfallerscheinungen) rechtfertigen die Anordnung einer med.-psy. Begutachtung nach § 13 Nr.2a FeV
BverwG 21.05.2008 3 C 32.07 Alkohol - Wird ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr auffällig, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkohol führen wird.
VG Augsburg 27.06.2007 Au 3 S 07.796 Alkohol - Bei einem einmaligen Vorfall einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad (hier 1,77 Promille) und bislang keine verkehrsrechtliche Auffälligkeiten ist eine den Belangen der Verkehrssicherheit gerecht werdende örtliche und zeitliche Beschränkungsmöglichkeit der Untersagung zum Führen von Fahrzeugen zumindest denkbar und zu erwägen.
VG Dresden 29.10.2003 14 K 1410/03 Alkohol - Zur Rechtmäßigkeit der 1,6 Promille-Grenze nach § 13 Abs.2 c FeV
Interessant ist auch eine Entscheidung des VG Würzburg, Urteil vom 16. Dezember 2011 • Az. W 6 K 11.134, die Sie hier finden http://openjur.de/u/495525.html
und auch noch einmal beispielhaft die Gründe für eine Anordnung der MPU darstellt.
Konnte ich Ihnen zunächst weiterhelfen?
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort freue ich mich.
Viele Grüße
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Dank
Straftaten im Straßenverkehr, die zahlreichen Straftaten
sind der Unfall von 2008
Daneben wird hier nicht berücksichtigt
Fahrerlaubnis seit 1978, 8 Millionen Km Fahrleistung,
höchste Schadensfreiheitklasse in der Kfz-Versicherung
Der Gesetzgeber geht ja davon aus mit solchen Maßnahmen
die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Bei den vorliegenden Tatsachen dürfte dies wohl ein Witz sein .
In Ihrem Fall dürfte zumindest, wie bereits ausgeführt, die die von Ihnen genannte Straftat keine Auswirkung auf die MPU haben, zumindest nicht wegen einer MPU wegen Straftaten. Hierfür wäre § 11 Fahrerlaubnisverordnung die Grundlage, wobei sie hier in die entsprechenden Anordnung auf andere Strafvorschriften richten, als z.B. eine fahrlässige Körperverletzung, wie sie gegebenenfalls bei ihrem Auffahrunfall eine Rolle gespielt hat. Hier wären mehr die Straßenverkehr gefährdende Vorschriften, wie z.B. nach § 316, 315c, § 142 StGB, § 21 StVG als Grundlage heranzuziehen.
Ihre Verwunderung hat damit zu tun, dass der Gesetzgeber und ausschließlich dieser auch keine großen Unterschiede bezüglich der Dauer der bisherigen Fahrerlaubnis, der Unfallfreiheit oder der gefahrenen Kilometer macht. Es kommt auf die abstrakte Gefährdung des Straßenverkehrs an, so dass ich Ihnen hier zunächst keine bessere Nachricht geben kann. Möglicherweise im Rahmen von Abwägungen, wobei die Ermessensspielräume hier nicht oder nur sehr eingeschränkt vorhanden sind, könnte eine besonders vorbildliche Fahrweise in den vergangenen Jahren, eine Rolle spielen. Möglicherweise sodann bei der MPU selbst, allerdings weniger um bei der möglichen Anordnung einer MPU.
Eine Anordnung der MPU wegen zahlreicher Straftaten, jedenfalls bei einem Stützen auf die Straftat aus 2008 würde ich jedenfalls hier zunächst nicht sehen, auch wenn die Alkoholfahrt auch eine entsprechende Straftat darstellt. Allerdings handelt es sich hier bei dem Delikt aus 2008 um eine Fahrlässigkeitstat und dürfte insofern keinen beziehungsweise eineb äußerst geringen Einfluss auf einer Anordnung der MPU haben, insbesondere weil sie eben gerade nicht unter die Straßenverkehr gefährdende Vorschriften fällt, sondern nur im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht.
Ich darf Ihnen sodann noch einen Auszug aus Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, Anm. 19 e) zu § 11 FeV darstellen, der mit weiteren Rechtsprechnungsnachwiesen, die gesetzlichen Grundlagen darstellt:
"Straftaten i.S. d. Satzes 1 Nr. 4 sind in erster Linie Verkehrsstraftaten (z. B. nach § 316, 315c, § 142 StGB, § 21 StVG).
Straftaten, die „in Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen” sind neben den genannten Delikten vor allem solche (strafrechtlichen) Verstöße, die auch wenn sie nicht im Straßenverkehr begangen wurden eine Veranlagung des Bewerbers zu Rohheit oder eine geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer Menschen erkennen lassen und hierzu zählt auch ein hohes Aggressionspotential (sämtliche Alternativen der Nr. 4 überlappen sich also teilweise).
Im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass bereits das Vorliegen einer - allerdings erheblichen - Straftat genügt (vgl. VGH Baden-Württemberg, DAR 2002, S. 92f, zu § 11 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Nr. 5 Buchst. b FeV). Bei der Straftat kann es sich auch um eine Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss handeln, wenn diese zwar eine Straftat gemäß § 315c oder § 316 StGB darstellt, die Blutalkoholkonzentration jedoch unter der 1,6-Promille-Grenze des § 13 Nr: 2 Buchst. c FeV geblieben ist (BayVGH, NZV 2001, S. 494ff). Die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. Nr. 5 Buchst b FeV wird hier nicht durch § 13 Nr. 2, Buchst. c FeV ausgeschlossen, da es sich bei § 13 Nr. 2 Buchst. c und d um gebundene, bei § 11 Abs. 3 FeV hingegen um Ermessensentscheidungen handelt (BayVGH a.a.0.).
In Fällen einer Alkoholproblematik, in denen die Voraussetzungen des § 13 FeV nicht erfüllt sind, ist im Rahmen des Ermessens besonders eingehend zu prüfen, welche Gründe für bzw. gegen die Anordnung eines BfF-Gutachtens sprechen.
Neben besonderen Umständen der Tat können hier insbesondere auch weitere Verkehrszuwiderhandlungen (z. B. auch Ordnungswidrigkeiten) gewürdigt werden (vgl. zur Heranziehung weiterer Ordnungswidrigkeiten auch BayVGH, NZV 2001, S. 494 ff).
Ordnungswidrigkeiten allein, auch wenn sie nach Art und Zahl Eignungsbedenken begründen, berechtigen im Rahmen der Nr. 4 nicht zur Anordnung eines BfF-Gutachtens (sie können allerdings im Rahmen einer Begutachtung wegen Straftaten i. S. d. Nr. 4 verwertet werden). Die - charakterliche - Eignung des Bewerbers ist in diesen Fällen auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV von der FE-Behörde selbständig zu beurteilen (a.A. z. B. VG Regensburg v. 15. 3. 2000, RN 9 S 0000396; wohl auch OVG Lüneburg, DAR 2000, S. 133 ff mit insoweit abl. Anm. Kramer).
Die Zulässigkeit einer Anforderung eines Gutachtens in direkter Anwendung des § 2 Abs. 8 StVG erscheint fraglich. Zwar spricht hierfür, dass die Behörde, die bei Überzeugung von der Nichteignung die FE entziehen kann, auch in der Lage sein muss, auf fachlich fundierter Grundlage eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Andererseits würde man damit - entgegen der amtlichen Begründung (VkBl 1998, S. 1054) - davon ausgehen, dass die Anlässe für die medizinisch-psychologische Untersuchung nicht abschließend in §§ 11, 13 und 14 FeV110 Abs. 2 Satz 2 FeV sowie § 2a Abs. 4 Satz 1 HS 2, Abs. 5 Satz 5 und § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG festgelegt sind (vgl. auch Geiger, DAR 2003, S. 494).
Auch das Punktsystem (§ 4 StVG) ist bei Ersterwerb einer FE nicht, auch nicht sinngemäß, anwendbar (vgl. auch Erl. 20 Buchst. c und d zu § 2 StVG, insbesondere zur Bedeutung des Punktsystems bei Erweiterung einer bestehenden FE): Für Bewerber, die eine FE nach vorangegangenem Entzug neu erwerben wollen, ergibt sich allerdings aus Satz 2 i. V: m. § 4 Abs: 10 Satz 3 StVG, das letztlich auch Ordnungswidrigkeiten Anlass für eine Eignungsbegutachtung durch die BfF sein können."
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.