Mietvertrag anfechten
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich habe im hintersten Osten in Zittau ein Haus. Einmal bin ich schon auf einen Mietnomaden reingefallen. Den wurde ich Gott sei Dank wieder los.
Zum 1. März 2017 habe ich einen Mietvertrag mit einer Frau Z. geschlossen. 200 Euro hat sie als Kaution hinterlegt.
Seit mehr als einer Woche ist die Dame nicht erreichbar. Zog einfach am 16.02. 2017 ein ohne Möbel. Hat sich auch gleich beim einwohnermeldeamt angemeldet. Ist aber auf mehrfache Nachfragen hin, warum sie keinen Strom angemeldet hat, nicht erreichbar. Also ich habe nur eine Mailadresse. Seit 19.02. Funkstille, ich habe ihr geschrieben, dass ich den Vertrag anfechte weil sie mich getäuscht hat. Sie hat mir versichert sie würde den Strom anmelden. Sie hat mir auch . Ein Schreiben an die Dame kam zurück. Ich wohne 400 km weiter weg. Also sie ist zwar einwohnermeldetechnisch als Mieterin gemeldet aber postalisch nicht erreichbar.
Nächste Woche wollte ich vor Ort fahren um mich umzusehen weil ich zwei Studenten habe die die andere Wohnung mieten möchten. Komme ich aus diesem Vertrag noch raus?
Ich habe die Mails die ich ihr schickte aber sie hat meinem Bekannten gegenüb er erklärt ihr Handy spinnt, der Brief an sie kam auch zurück. Ich befürchte sie ist auch Mietnomade. Wie kann ich rechtlich vorgehen damit ich diesen Vertrag auch wirklich widerrufen kriege?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nach § 123 StGB nur möglich, wenn man beweisen kann, dass von Anfang an keine Zahlungsabsicht bestand.
Sie schildern zwar gewisse Indizien, die darauf hindeuten ( Einzug ohne Möbel, erschwerte Erreichbarkeit, keine Anmeldung von Strom ), aber erst bei einer nicht bezahlten Miete würde ich hier ernsthaften Aussicht auf Erfolg sehen.
Dann ist es letztlich aber noch sicherer (!) 2 aufeinanderfolgende Miete abzuwarten, um außerordentlich zu kündigen nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Ohne wenigstens eine ausstehende Miete sehe ich keinen Erfolg einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. So bedauerlich es auch sein mag, ist der sicherste Weg der § 543 BGB.
Sollte eine Miete nicht pünktlich gezahlt werden, ist die Mieterin in Verzug und muss auch für die Kosten der Einschaltung eines Anwalts aufkommen. Zuerst einmal hinsichtlich der ausstehenden Mietsumme sowie der Verzugszinsen under Anwaltskosten in diesem Punkt.
Der sicherste Weg scheint derzeit die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages mit der Mieterin.
Anders wäre dies, wenn bereits nachweisbar Lügen vorliegen würden ( z.B. fehlerhafte Selbstauskunft oder Eingehung eines MV in Insolvenz, wie problematisch eine Anfechtung ist können Sie z.B. http://www.vermieter-ratgeber.de/im-fokus/mietnomaden-und-mietinteressenten
entnehmen ).
Viel sicherer ist es, bei ausstehende Mieten aus "vollen Rohren zu schießen".
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtanwalt -
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wenn sie ihr Kind in der Wohnung hat, ist es dann sozial gerechtfertigt wenn sie rausfliegt.
In der Gegend sind so viele wohnungen leer, dass man gar nicht erst anfangen kann rechtlich vorzugehen.
Ich würde Ihnen deswegen anraten, direkt einen Kollegen vor Ort einzuschalten, sobald eine Mietzahlung aussteht. Basierend auf Ihrer Schilderung sehe ich dann gute Chancen einer Anfechtung.
Vorrangig würde ich derweil den Abschluss eines Aufhebungsvertrages anstreben.
MfG
RA Saeger
Aufhebungsvertrag kann ich nicht mit ihr schließen, denn sie reagiert absolut nicht. Briefkasten nicht beschriftet, Brief kam zurück. stadtwerke nicht angemeldet etc. herzlichen Dank für die Hilfe. Der verhergehende Nomade ist freiwillig gegangen, da hatte ich noch Glück, zwar keine Mietzahlung aber er ist draußen.