Mieterhöhung Garage
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
seit über drei Jahren mieten wir die Garage unserer Nachbarin für 25,-Euro im Monat. Diese Vereinbarung ist mündlich, es gibt also keinen Mietvertrag. Mitte April 2013 bekamen wir ein Schreiben von der Vermieterin, dass die Miete zukünftig ab Mai nun 35,-Euro beträgt. Die Begründung hierfür ist, dass für Garagenmieten in unserer Stadt mittlerweile bis zu 50,-Euro verlangt werden. Ist das rechtens und welche Rechte haben wir ohne Mietvertrag?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Meiner Meinung nach hat die Vermieterseite keinen Anspruch auf eine solche Mieterhöhung.
Auch mündliche Mietverträge sind wirksam und solche Abreden sind nicht einseitig möglich.
Im Einzelnen:
§ 578 Abs. 2 BGB bestimmt:
Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind nur manche Vorschriften über die Wohnraummiete anwendbar, nicht aber diejenigen über die Mieterhöhung.
Haben Sie einen einzelnen Vertrag über eine Garage abgeschlossen, kommt es somit allein auf eine Vereinbarung im (mündlichen/schriftlichen) Mietvertrag an.
Die Garagenmiete nur dann durch einseitige Erklärung erhöht werden, wenn dies durch eine Klausel im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, was eben auch mündlich denkbar ist, dann aber das Beweisproblem für die Vermieterseite bleibt.
Die Notwendigkeit einer Klausel gilt auch dann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben oder die Miete weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Denn für einen Anspruch der Vermieterseite auf eine Vertragsänderung reicht dieses dann nicht, wenn dieses sein eigenes Risiko ist – wie hier. Dieses war auch nämlich voraussehbar.
Sie sind also vor einer Mieterhöhung geschützt und können sich dagegen wehren.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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