Medizinrecht - Ästhetische Behandlung niedergel. Arzt - RECHNUNG ZU HOCH
Fragestellung
Guten Tag,
vor zwei Wochen habe ich eine Faltenbehandlung (Botox/Filler) vornehmen lassen.
Diesen Arzt (Mitglied Landesärztekammer BW) hatte ich das erste Mal aufgesucht.
Vor Beginn wurde ich schnell und auf Zuruf über die Preise informiert. Ich bin von Pauschal-summen ausgegangen.
Als mir nach der Behandlung der Preis genannt wurde, war ich völlig perplex und habe - leider - vor Ort eine Einzugsermächtigung unterschrieben.
Aufgrund von Erfahrungswerten, entspricht die Summe in etwa der Höhe des 2,5-fachen einer Behandlung, wie ich sie in der Vergangenheit bei einem anderen Arzt durchführen lies.
Daraufhin habe ich einen anderen bekannten Arzt und die Ärztekammer kontaktiert:
Der Arzt hält den Preis für völlig überzogen, O-Ton: "ich sei über den Tisch gezogen worden".
Von der Ärztekammer habe ich folgende Informationen dazu erhalten:
Kurzform:
- Abrechnung muss hier nach Vorgaben der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgen.
- Nach den Bestimmungen des § 630 c Abs. 3 BGB: "...muss der Arzt den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.
- § 12 GOÄ Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.
Eine Rechnung bzw. Kostenvereinbarung wurde mir nicht ausgehändigt.
Auf Nachfrage erhielt ich gestern - nach dem Einzug von meinem Konto!!! - eine Rechnung, die lediglich die Gesamtsumme enthält.
Daraufhin habe ich darum gebeten, mir eine Aufstellung zu senden, welche die GÖA-Ziffern enthält. Hierzu teilte man mir mit, dass die Praxis üblicherweise keine andere Rechnungsform ausstellt.
Die Ärztekammer wäre bereit die Rechnung zu prüfen, sofern ich denn eine mit GOÄ-Ziffern hätte...
FRAGEN:
Was sind die nächsten Schritte?
Widerspruch SEPA-Einzug? Bei der Bank? Beim Arzt?
Fristsetzung an Arzt für Zusendung einer detaillierten GOÄ-Rechnung?
Dem Arzt einen Einschreibebrief senden und unter den o. a. Aspekten um eine Erstattung
i. H. von x € bitten?
Vielen Dank
Freundliche Grüße
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Fragesteller,
offenkundig liegt hier ein Verstoß gegen § 630C Abs. 3 BGB vor. Dies führt dazu, dass der Honiaranspruch des Arztes nicht durchsetzbar ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 9.5.2000, Az. VI ZR 173/99).
Weiterhin ist der Arzt verpflichtet, eine prüfbare rechnung zu erstellen (§ 12 GOÄ).
Nachdem beide Voraussetzungen nicht vorliegen, sollten Sie die Lastschrift zurückbuchen lassen.
Setzten Sie sich dann mit dem Arzt in Verbindung und beiten Sie ohne Anerkenntnis an, den "üblichen Betrag", den Sie kannten und der Ihnen auch vom anderen Arzt bestätigt wurde, zu erstatten.
Sollte der Arzt weiterhin die Forderung verfolgen, suchen Sie anwaltliche Hilfe auf.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst helfen.
Mit freundlichen Grüßen
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