Markenschutz: Magazintitel vs. Angelsee-Name
Fragestellung
Ein Verlag beabsichtigt, eine Sonderheft-Reihe für Angel-Einsteiger mit dem Titel "Fangt was!" herauszugeben. Ein Betreiber eines kommerziellen Angelsees mit dem Namen "Fangwas" (zusammen geschrieben, ohne Ausrufungszeichen) hatte auf die unbürokratische Nachfrage des Verlages, ob es für ihn in Ordnung wäre, die Sonderreihe des Verlages " Fang was!" zu nennen, mitgeteilt, dass er das nicht möchte und sich bereits die Marke eingetragen hätte (Nizzaklassen 38 und 35).
Zwei Fragen:
1. Besteht tatsächlich ein Konflikt zwischen der Marke des Angelsees und dem Magazintitel, obwohl es sich einerseits um Printmedien (in denen natürlich auch Angelgerät abgebildet wird) handelt und der Angelseebetreiber seine Markeneintragung auf Angelgeräte und Dienstleistungen für Angelgeräte beschränkt hat?
2. Kann der Verlag zur Not durch die Ergänzung eines Buchstabens "Fangt was!" statt "Fang was!" evtl. vorhandenen markenrechtlichen Problem aus dem Weg gehen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Die Markenrecherche ergibt, dass unter dem Stichwort „Fangwas“ eine Wort-/Bildmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 (Angelgeräte) und 35 (Dienstleistung im Bereich Angelgeräte etc.).
Dabei handelt es sich um eine kombinierte Wort-/ Bildmarke.
Dem Wortbestandteil „Fangwas“ sind weitere Wortelemente (u.a. Firmenbezeichnung) hinzugefügt sowie ein einfach gestaltetes Bildelement .
Dies ist aus folgendem Grund wichtig:
Der Begriff „Fangwas“ für Angelgeräte und Dienstleistungen, die mit Angeln usw. zu tun haben, wäre allein nicht eintragungsfähig, da er beschreibenden Inhalt hat (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Ebenso wenig könnte sich ein Gemüsegroßhändler für seine Waren den Begriff „extra frisch“ „gesundes Gemüse“ o.ä. schützen lassen.
Derartige beschreibenden Bezeichnungen müssen allen Anbietern in der jeweiligen Branche zur Benutzung offen stehen. Sie sind einem markenrechtlichen Schutz nicht zugänglich. Markenrechtliche Ansprüche können auf schutzunfähige Elemente einer mehreren Bestandteilen kombinierten Marke nicht gestützt werden.
Hier ist die Eintragung beim DPMA nur deshalb erfolgt, weil das (isoliert gesehen) nicht eintragungsfähige Wortelement „Fangwas“ mit den übrigen Elementen kombiniert wurde.
Der Schutzumfang dieser Markeneintragung erstreckt sich jedoch nur gegen solche Mitbewerber, die eine ganz ähnliche Kombination für Waren und Dienstleistungen nutzen wollen, d.h. ähnliche ovale Form mit nahezu übereinstimmenden Wortbestandteilen.
Die Begrifflichkeit „Fangwas“ allein dagegen steht dem Markeninhaber nicht exclusiv zu.
2. Im HInblick auf eine etwaige Verwechslungsgefahr kommt folgendes hinzu - hierauf kommt es mangels Schutzfähigkeit von "Fangwas" eigentlich jedoch schon nicht mehr an :
Der Markenschutz betrifft nur die Verwendung der Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen.
Bei dem Titel einer Zeitschrift oder auch Zeitschriftenbeilage handelt es sich jedoch um einen Werktitel (§ 5 MarkenG), der zur Unterscheidung von anderen Zeitschriften und als Hinweis auf den Heftinhalt dient.
Eine Kollision käme dabei nur in Betracht, wenn die Gefahr bestünde, dass Leser der Sonder – Hefte Reihe „ Fangwas“ dieses in irgendeiner Form mit dem Markeninhaber in Verbindung bringen könnten.
Hiervon ist jedoch nicht auszugehen.
3. Die Frage 1 ist daher dahin zu beantworten, dass aus den o.g. Gründen keine Verwechslungsgefahr vorliegt. Der Markeninhaber hat von vornherein keine Exklusivitätsanspruch an dem Begriff „Fangwas“.
Die zweite Frage erübrigt sich damit.
Ich hoffe, Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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