Markenrechtsverletzung - Abmahnung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, Frage bezüglich einer Markenverletzung in unserem Onlineshop. Die Firma "Fast Fashian Brand" erhebt Ansprüche von 50.000€ gegenüber unsere Firma "Reitsport Karsch GmbH" da wir ein T-Shirt mit dem Namen "Pikeur Risa" in unserem Onlineshop haben. Der Hersteller Pikeur wurde anscheinend darauf verklagt, dass der Name "Risa" Markenrechtlich gehscützt ist. Wir werden von Pikeur geliefert. Das T-Shirt wurde auch nicht einmal angefragt. Nach dem anwaltlichen Brief wurde das Shirt auch direkt entfernt. Leider erfolgte keine Meldung seitens Pikeur, dass dieses Shirt nicht mehr verkauft werden darf.
Eine Unterlassungserklärung war dabei. Im letzten Satz stand, wir sollten die Kosten der Anwaltschaft in Höhe von 50.000€ übernehmen. Unterschrieben haben wir diese erst einmal nicht. Die Frist ist gestern abgelaufen.
Wer ist denn jetzt haftbar? Wir wussten halt auch nichts - ist hier Pikeur nicht in der Pflicht?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Anwaltskosten in Höhe von 50.000 € sind definitiv überhöht. Ich gehe aber davon aus, dass Anwaltskosten aus einem Streitwert von 50.000 € gefordert werden, diese würden dann knapp über 1.500 € netto betragen und sich im zulässigen Rahmen bewegen.
Sollte der Nutzung der Bezeichnung des T-Shirts tatsächlich eine eingetragene Marke entgegenstehen, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Hierfür reicht ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus, also auch Ihr Anbieten im Shop. Die Unterlassungsverpflichtung ist verschuldensabhängig, zudem stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Prüfpflichten eines Händlers. Insofern würden bei unterstellter Markenrechtsverletzung durch den T-Shirt-Namen auch Ansprüche gegen Sie bestehen, da Sie den geschützen Markennamen im geschäftlichen Verkehr genutzt haben.Ihrerseits können dann aber entsprechende Regressansprüche gegen den Hersteller oder Ihren Lieferanten bestehen, die u.a. die fremden sowie Ihre eigenen Anwaltskosten umfassen würden.
Da nach Fristablauf die Gefahr besteht, dass die Gegenseite den Unterlassungsanspruch im Wege einer Einstweiligen Verfügung gerichtlich geltend macht und hierdurch weitere Kosten für Sie entstehen, sollten Sie unverzüglich einen auf Markenrecht spezialisierten Anwalt vor Ort beauftragen und die Angelegenheit prüfen lassen. Der Kollege wird dann die entsprechenden Schritte einleiten, falls notwendig eine passende Unterlassungserklärung vorbereiten und ggf. auch den Hersteller oder Lieferanten mit einbeziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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