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Markenrechtsverletzung – so reagieren Sie richtig

Markenrechtsverletzung - so reagieren Sie richtig

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Ratgeber: Markenrechtsverletzung – so reagieren Sie richtig

(Lesezeit ca. 10 Minuten)

Geschützte Marken stellen einen wichtigen Teil des Unternehmenswerts dar. Doch was, wenn die Marke verletzt wird oder man das Markenrecht eines anderen verletzt hat?

Der folgende Ratgeber befasst sich mit dem Thema Markenrechtsverletzung und erläutert, an welche Voraussetzungen diese geknüpft ist, wie man die eigenen Ansprüche aus der Marke geltend macht oder sich gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen kann. Es wird zudem geklärt, welche Arten von Marken es gibt und welche Konsequenzen aus einer Markenrechtsverletzung resultieren. Am Ende wissen Sie, wie Sie vorgehen sollten und welche teuren Fehler es zu vermeiden gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Marke kann national, kontinental oder international geschützt sein.
  • In welchen Klassen (Nizza-Klassen) die Marke geschützt ist, ist von hoher Bedeutung.
  • Markenrechtlicher Schutz kann auch durch eine regelmäßige und langjährige Nutzung oder durch große Bekanntheit der Marke begründet werden.
  • Die Voraussetzungen einer markenrechtlichen Verletzung müssen kumulativ vorliegen.
  • Bei einer Markenrechtsverletzung drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Geldstrafen, in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen.
  • Bei einer selbstgeschrieben markenrechtlichen Abmahnung ist äußerste Vorsicht geboten, da eine falsche oder unberechtigte Abmahnung kostspielige Gegenansprüche des*der Abgemahnten auslösen und sogar zu einer Klage der Gegenseite führen kann.
  • Wenn man eine Markenrechtsverletzung begangen hat, sollte man möglichst Schadensbegrenzung betreiben.
  • Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung verjähren regelmäßig nach 3 Jahren.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Welche Markenformen gibt es?
    1. Wortmarke
    2. Wort-/Bildmarke
    3. Bildmarke
  2. Was sind die Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung?
    1. Markenmäßige Benutzung der Marke durch Dritte
    2. Im geschäftlichen Verkehr
    3. Ohne Zustimmung des*der Inhaber*in der geschützten Marke
    4. Verwechslungsgefahr, Doppelidentität oder Ähnlichkeit zu einer besonders bekannten Marke
    5. Vorsatz oder Fahrlässigkeit
  3. Was sind rechtliche Folgen und Strafen bei einer Markenrechtsverletzung?
  4. Wie viel kostet eine Markenrechtsverletzung?
  5. Wie schreibe ich eine markenrechtliche Abmahnung und welchen Inhalt hat diese?
  6. Wie gehe ich gegen eine Markenrechtsverletzung vor?
  7. Was soll ich tun, wenn ich eine Markenrechtsverletzung begangen habe?
  8. Welche Ansprüche habe ich bei einer Markenrechtsverletzung?
  9. Wie vermeide ich eine Markenrechtsverletzung?
  10. Wann verjährt eine Markenrechtsverletzung?
  11. Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Welche Markenformen gibt es?

Unterscheiden kann man zwischen der Markenform und der geographischen Reichweite. Eine Marke kann ausschließlich national geschützt werden, aber auch kontinental oder international. Neben der in Deutschland häufigen DE-Marke, die nur für den deutschen Raum gilt, ist vor allem noch die Unionsmarke (auch EU-Marke) relevant. Diese entfaltet ihren Schutz im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Daneben besteht auch die Möglichkeit, eine Marke nur in bestimmten Ländern oder global schützen zu lassen.

Folgende Markenformen sind verbreitet:

  • Wortmarke
  • Wort-/Bildmarke
  • Bildmarke
  • Dreidimensionale Marke
  • Farbmarke
  • Klangmarke
  • Positionsmarke
  • Kennfadenmarke
  • Mustermarke
  • Bewegungsmarke
  • Multimediamarke
  • Hologrammmarke
  • Sonstige Markenform (z.B. Tast-/Geruchssinn betreffend)

In der Praxis relevant sind von diesen Markenformen vor allem die ersten drei Arten.

Losgelöst von den Markenformen ist bei der Betrachtung einer Marke primär relevant, in welcher Klasse die Marke geschützt ist (auch "Nizza-Klassen" genannt). Insgesamt existieren 45 Klassen in verschiedenen Bereichen aus Waren und Dienstleistungen, für die man eine Marke eintragen lassen kann. So existieren durchaus identische Markennamen, die jedoch in unterschiedlichen Klassen eingetragen sind.

Wichtig zu wissen ist zudem, dass ein Markenschutz auch entstehen kann, wenn man die Marke nicht explizit hat eintragen lassen. Auch durch eine regelmäßige und langjährige Nutzung oder durch große Bekanntheit eines Markennamens kann ein Schutz begründet werden.

Wortmarke

Bei einer Wortmarke ist die Zeichenfolge geschützt, also ein bestimmtes Wort, ganz unabhängig von einer grafischen Gestaltung (z.B. bestimmte Schriftart oder Logo). Der Schutzbereich ist daher von den Markenformen am weitesten gefasst. Im Gegenzug ist es jedoch auch schwieriger eine Wortmarke eingetragen zu bekommen, weil Eintragungshindernisse (z.B. Begriffe aus dem allgemeinen Sprachgebrauch) entgegenstehen können.

Wort-/Bildmarke

Bei einer Wort-/Bildmarke ist nicht die Zeichenfolge an sich geschützt, sondern die Zeichenfolge im Zusammenhang mit der optischen Gestaltung (z.B. Schriftzug). Die Zeichenfolge ist jedoch lesbar. Eine solche Marke lässt sich wegen der größeren Unterscheidungsfähigkeit leichter eintragen, allerdings ist der Schutzbereich auch kleiner als bei der Wortmarke.

Bildmarke

Bei der Bildmarke ist ausschließlich die grafische Gestaltung geschützt. Eine Zeichenfolge ist in der Regel nicht mehr erkennbar. Diese Markenform lässt sich mit Abstand am leichtesten eintragen, allerdings ist der Schutzbereich auch dementsprechend gering. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine grafische Gestaltung in der Regel auch bereits urheberrechtlich geschützt sein kann.

Wenn Sie eine Marke anmelden möchten, finden Sie in unserem Ratgeber Marke anmelden: Markenschutz in Deutschland und EU weitere Informationen.

Was sind die Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung?

Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Eine Markenverletzung scheidet also dann bereits aus, wenn es nur an einer Voraussetzung mangelt.

Voraussetzungen einer Markenrechtsverletzung

Markenmäßige Benutzung der Marke durch Dritte

Zunächst muss die Marke von einem*einer Dritten überhaupt genutzt worden sein. Dritter ist dabei jede*r, die*der nicht die ausschließlichen Rechte an der Marke hat. Markenmäßig ist die Nutzung dann, wenn diese dergestalt erfolgt, dass man sich damit von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen abgrenzen möchte.

BEISPIELE


Typische Handlungen für eine markenmäßige Benutzung sind dabei z.B. die Verwendung in der Werbung, Aufbringen auf Verpackungen und die Verwendung auf Briefbögen.

Diese Voraussetzung ist daher relativ leicht erfüllt.

Im geschäftlichen Verkehr

Dies ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht lediglich im privaten Bereich erfolgt. Abgestellt wird dabei auf die Sichtweise einer*eines objektiven Dritten. Hervorzuheben ist dabei, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Kein geschäftlicher Verkehr liegt vor, wenn die Marke zu privaten Zwecken verwendet wird. Wer sich also beispielsweise seine eigene Kaffeetasse mit einem Markenlogo bedrucken lässt, handelt nicht rechtswidrig.

Ohne Zustimmung des*der Inhaber*in der geschützten Marke

Die Zustimmung muss nicht schriftlich erfolgen, sondern kann schon mündlich oder bei sogenannten konkludentem Handeln (z.B. Kopfnicken auf die Frage, ob jemand die Marke nutzen darf) vorliegen. Da die Beweislast jedoch bei demjenigen liegt, der sich auf die Zustimmung berufen möchte, ist es in der Praxis schwierig eine nicht schriftliche Zustimmung zu beweisen. Wenn eine Zustimmung vorliegt, kann es auch sein, dass die Zustimmung überschritten wurden (z.B. Nutzung in den USA, obwohl die Genehmigung nur für Europa gelten sollte).

Verwechslungsgefahr, Doppelidentität oder Ähnlichkeit zu einer besonders bekannten Marke

Das in der Praxis wichtigste Kriterium ist der Grad der Ähnlichkeit zur bereits vorhandenen Marke. Hierbei kann eine sogenannte Doppelidentität vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Marken identisch sind, also der Markenname in zumindest einer Klasse übereinstimmt, in der die Marke eingetragen ist.

Von Verwechslungsgefahr geht man hingegen aus, wenn die Marken sich ähneln und somit verwechselt werden können. Dies ist mit Abstand die größte und interessanteste Fallgruppe und Gegenstand unzähliger Gerichtsverfahren. Zur Beurteilung sollte ein*e Anwält*in hinzugezogen werden.

Schließlich kann bei besonders bekannten Marken (z.B. Weltkonzerne) auch die Verwendung schon dann rechtswidrig sein, wenn nur eine Ähnlichkeit besteht, aber die Marke in anderen Bereichen (Klassen) verwendet wird. So dürfte man etwa einen Fernseher sicherlich nicht mit einem angebissenem Apfel-Logo versehen, auch wenn Apple selbst gar keine Fernseher herstellt.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Schlussendlich ist noch Voraussetzung, dass der*die Verletzer*in entweder fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Die Fahrlässigkeit wird dabei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen bestimmt. Fahrlässig handelt demnach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

ACHTUNG


Unkenntnis schützt dabei nicht, denn es wird zugemutet, dass eine Markenrecherche vorgenommen wird.

Was sind rechtliche Folgen und Strafen bei einer Markenrechtsverletzung?

Zu unterscheiden ist hierbei zunächst zwischen den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen einer Markenrechtsverletzung.

Zivilrechtlich drohen Schadensersatzansprüche, die sich aufteilen in die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und fiktive Lizenzkosten für die unrechtmäßige Verwendung der Marke. Zudem kann es, sofern eine ähnliche oder identische Marke eingetragen worden ist, zu einer vollständigen oder teilweisen Löschung dieser Marke kommen. Nicht zu unterschätzen ist dabei, dass neben den rein rechtlichen Kosten und Folgen, auch Nebenkosten und Verluste drohen, etwa dann, wenn man mit dem Markennamen bereits seine Produkte versehen hat und diese nun vernichten muss.

Strafrechtlich drohen neben Geldstrafen in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Ernsthafte Konsequenzen sind vor allem dann zu erwarten, wenn Plagiate gewerblich vertrieben werden oder ein bandenmäßiges Vorgehen vorliegt.

Wie viel kostet eine Markenrechtsverletzung?

Im Markenrecht werden die Streitwerte regelmäßig hoch angesetzt und ab 50.000 € beziffert. Auch im siebenstelligen Bereich werden zum Teil Streitwerte benannt, je nachdem wie groß der*die Markeninhaber*in und/oder Verletzende sowie die Tragweite des Verstoßes ist. Daraus resultieren schnell außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten des*der Markeninhaber*in im vierstelligen Bereich.

Beispiele für außergerichtliche Anwaltskosten:

Streitwert Rechtsverfolgungskosten
50.000 € 1.777,00 €
100.000 € 2.289,72 €
150.000 € 2.674,26 €
200.000 € 3.058,80 €
300.000 € 3.782,64 €
500.000 € 4.868,40 €
1.000.000 € 7.130,40 €
1.500.000 € 9.392,40 €

Stand: Siehe Aktualisierungsdatum oben.

Hinzu gesellt sich der Schadensersatz aus fiktiven Lizenzgebühren für die rechtswidrige Nutzung der Marke. Zudem ist es unter Umständen auch möglich den Gewinn abzuschöpfen, den der*die Verletzende mit der Nutzung erwirtschaftet hat. Eine Markenverletzung kann daher schnell auch für kleine Anbieter*innen sehr kostspielig werden.

Zu beachten ist dabei, dass Rechteinhaber*innen auch vor Gericht ihre Ansprüche durchsetzen können, wenn man sich außergerichtlich weigert den Forderungen nachzukommen. Dann kommen die gerichtlichen Anwaltskosten noch hinzu. Verliert man den Prozess, so sind auch die gegnerischen Anwaltskosten zu übernehmen, zusätzlich zur Gerichtsgebühr und eventuell weiterer im Prozess angefallener Kosten (Zeugen, Sachverständige), sodass schnell ein fünfstelliger Betrag zusammenkommen kann.

Wie schreibe ich eine markenrechtliche Abmahnung und welchen Inhalt hat diese?

Eine markenrechtliche Abmahnung kann auch ohne Anwält*in geschrieben werden. Dabei ist jedoch äußerste Vorsicht geboten. Denn eine falsch verfasste oder gar unberechtigte Abmahnung kann Gegenansprüche der abgemahnten Person auf Erstattung der Anwaltskosten auslösen. Daher ist es dringend zu empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um deutlich höhere Folgekosten zu ersparen und im Falle eines Obsiegens die eigenen Anwaltskosten von der Gegenseite erstattet zu bekommen.

Vom Grundaufbau her sollte die Abmahnung jedoch den Vorwurf an sich beinhalten und welche Beweise hierfür bestehen. Oftmals bietet sich dafür eine Gegenüberstellung der beiden Marken an. Weiterhin muss die Forderung formuliert werden. Dazu gehört die Berechnung des Schadensersatzes und die Handlung, die der*die Abgemahnte vornehmen soll (z.B. Löschen von Inhalten, Untersagung der Weiternutzung). In diesem Zusammenhang ist es auch üblich und zu empfehlen, dass eine strafbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigelegt wird, die die abgemahnte Person unterschreiben soll. Inhalt dieser Erklärung ist häufig die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung.

Schließlich ist es auch wichtig eine konkrete Frist zur Vornahme der Handlungen und Zahlung zu setzen. Empfehlenswert sind dabei Fristen bis zu 14 Tage.

RECHTS-TIPP


Oftmals werden Fristen jedoch auch sehr kurz gesetzt. Dies dient dazu die gegnerische Partei unter Druck zu setzen, damit diese wenig Zeit hat, sich rechtlich beraten zu lassen.

Neben dieser klassischen Vorgehensweise gibt es auch einen alternativen Weg, bei dem zunächst keine Schadensersatzforderungen gestellt werden, sondern Auskunft begehrt wird. Dies dient dazu, um den Schaden berechnen zu können und dann in einem weiteren Schreiben in konkreter Höhe geltend zu machen. Das Recht auf Auskunft ist ein gesetzlicher Anspruch des*der Markeninhaber*in.

Wie gehe ich gegen eine Markenrechtsverletzung vor?

Wie man gegen die Markenrechtsverletzung am sinnvollsten vorgeht, hängt unter anderem davon ab, in welchem Stadium sich die gegnerische Verletzungshandlung befindet und auf welche Art und Weise diese begangen wurde.

Hat die gegnerische Partei eine Marke eingetragen, kann man gegen die Eintragung beim zuständigen Markenamt Widerspruch einlegen. Diesbezüglich läuft eine Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung. Der Widerspruch wird vom Markenamt geprüft und der*die Gegner*in angehört. Im Laufe des Prozesses kann es dann zu einer Löschung der Marke oder einer Beschränkung kommen. Sofern man gegen die Entscheidung des Markenamtes vorgehen möchte, muss der gerichtliche Weg beschritten werden.

Wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist oder noch gar keine Marke von dem*der Gegner*in eingetragen ist, empfiehlt es sich eine Abmahnung zu versenden. Kommt der*die Abgemahnte den Forderungen aus der Abmahnung nicht nach, so ist auch dann das gerichtliche Verfahren angezeigt. Dabei kann man wählen, ob man eine einstweilige Verfügung erwirkt, die zwar schnell zustande kommt, aber nur eine vorläufige Regelung trifft oder aber direkt Klage einreicht.

Die einstweilige Verfügung hat zwar den Vorteil der hohen Geschwindigkeit, aber den Nachteil, dass höhere Kosten entstehen, da das normale Klageverfahren an die einstweilige Verfügung angeschlossen wird. Mit der einstweiligen Verfügung steigt also das Kostenrisiko.

Was soll ich tun, wenn ich eine Markenrechtsverletzung begangen habe?

Sofern man sicher weiß, dass man eine Markenrechtsverletzung begangen hat, sollte man möglichst Schadensbegrenzung betreiben und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Verwendung der Marke stehen, unverzüglich einstellen und beseitigen. Wenn es schon zu spät ist und der*die Rechteinhaber*in Kenntnis hat oder bereits abgemahnt hat, gibt es immer noch Wege den Schaden gering zu halten.

PRAXIS-TIPP


In vielen Fällen kann mit dem Abmahnenden eine Einigung erzielt und so ein kostspieliger Prozess vermieden werden. Verhandeln sollte man eine solche Einigung in der Regel mit anwaltlicher Unterstützung, um Folgekosten einzusparen, Unklarheiten zu vermeiden und eine abschließende Rechtssicherheit sicherzustellen.

Zudem sollte man nicht ungeprüft hinnehmen, was die Gegenseite behauptet. Nicht jede Ähnlichkeit die die gegnerische Partei zu seiner Marke sehen will, besteht in Wirklichkeit auch.

Außerdem gibt es Verteidigungsmöglichkeiten, etwa wenn der*die Rechteinhaber*in die Marke längere Zeit gar nicht genutzt hat oder die ehemals geschützte Marke aus heutiger Sicht nicht mehr eintragungsfähig ist. Voraussetzung, dass eine Marke überhaupt eingetragen werden kann, ist nämlich, dass kein Eintragungshindernis entgegensteht. Dies ist etwa der Fall, wenn der geschützte Begriff in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen ist und die Unterscheidungskraft verloren hat.

Das Markenrecht unterzieht sich daher auch einem stetigen Wandel und muss immer im Lichte neuer Entwicklungen betrachtet werden.

Bei Erhalt einer Abmahnung ist es zu empfehlen spezialisierte anwaltliche Hilfe zu erhalten. Das gesamte Markenrecht ist stark rechtsprechungsgeprägt und pauschale Aussagen oder die Eigenrecherche über das Internet gestalten sich als im Ergebnis teuer, fehleranfällig und schwierig. Weitere Informationen zum Thema Abmahnungen finden Sie in unserem Ratgeber Abmahnung prüfen & abwehren.

Welche Ansprüche habe ich bei einer Markenrechtsverletzung?

Folgende Ansprüche kommen bei einer Markenrechtsverletzung in Betracht:

  • Auskunft (wo, wie lange und in welchem Umfang wurde die Marke genutzt)
  • Schadensersatz – fiktive Lizenzkosten / Gewinnabschöpfung
  • Erstattung der Rechtsverfolgungskosten (nur gesetzliche Gebühren)
  • Unterlassung und Beseitigung (z.B. Vernichtung von Plagiaten)
  • Löschung der Marke
  • Widerspruch gegen Marke
  • Einschränkung der Marke auf bestimmte Bereiche
  • Forderung einer Vertragsstrafe (bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung)

Ein*e Anwält*in für Markenrecht kann dabei helfen einzuschätzen, welche Ansprüche in Betracht kommen könnten, eine Markenrechtsverletzung zu melden und Sie in Ihrer weiteren Vorgehensweise beraten.

Wie vermeide ich eine Markenrechtsverletzung?

Sofern man eine Marke gewerblich nutzt, sollte man sich zu aller erst informieren, ob bereits eine Eintragung für den Begriff in dem Bereich besteht, in dem man tätig werden möchte. Dafür bietet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ein kostenloses Recherche-Tool im Internet an, mit dem man sich auch als juristischer Laie einen ersten Überblick verschaffen kann.

Beachten sollte man dabei allerdings, nicht nur nach identischen Marken zu suchen. Denn der Markenschutz erstreckt sich auch auf ähnliche Verwendungen.

PRAXIS-TIPP


Eine Ähnlichkeit muss dabei nicht zwingend aus der Schreibweise resultieren, sondern kann etwa auch der Aussprache entspringen. Eine ausgiebige und professionelle Ähnlichkeitsrecherche ist daher eminent wichtig.

Nicht aus den Augen verlieren sollte man auch, welche Domains unter dem Begriff, den man verwenden möchte, schon registriert sind. Zwar geht das Markenrecht dem Domainrecht in vielen Fällen vor, aber dies heißt nicht, dass man einen Anspruch auf Übertragung der Domain hat, wenn man die Marke erfolgreich eintragen konnte.

Wann verjährt eine Markenrechtsverletzung?

Das Markenrecht kennt keine gesonderte Verjährung, sondern verweist auf die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Daher verjähren Ansprüche aus einer Markenverletzung in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem 31.12 des Jahres zu laufen, in dem Kenntnis von der Markenverletzung besteht. Die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung ist wie im allgemeinen Zivilrecht auch möglich. Das bedeutet, dass auch nach Ablauf der drei Jahre die Verletzung nicht verjährt ist und die Frist genau zu prüfen und zu berechnen ist.

Unabhängig davon kann gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch beim Markenamt eingelegt werden. Hierfür läuft eine Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung der Marke.

Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung

Abschließend ist zu sagen, dass das Markenrecht ein breit gefächertes und sehr komplexes Rechtsgebiet ist. Eine Markenrechtsverletzung kann man schnell begehen, wenn man unbedarft vorgeht oder dem Irrtum unterliegt, dass einem als Kleinunternehmer*in schon nichts passieren wird.

Firmen beauftragten regelmäßig Dienstleister, Kanzleien oder eigene Abteilungen damit, den Markt ständig zu überwachen. Dabei wird oft lieber einmal zu viel als einmal zu wenig abgemahnt. Doch abschrecken lassen sollte man sich nicht. Längst nicht jede Forderung eines*einer Markeninhaber*in ist auch berechtigt.

Der Teufel steckt daher im Detail, weshalb die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe dringend zu empfehlen ist, um teure Folgekosten und Stress einzusparen und die eigene Zeit in gewinnbringende Tätigkeiten zu stecken. Auf yourXpert.de stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Erhalten Sie hier eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung und ein unverbindliches Beratungsangebot.

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