Marke schützen
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Dr. Koch,
seit mittlerweile 2007 betreibe ich das kommerzielle Angel-Video-Magazin www.bissclips.tv.
Inhaltlich und thematisch beschäftigen wir uns mit allen Facetten der Angelei.
Das Magazin trägt sich zum Großteil aus Werbeeinnahmen.
Der Name bissclips.tv. stammt aus meiner Feder, das entsprechende Logo sowie das Design hat damals ein Illustrator für mich entworfen. Beides habe ich nicht schützen lassen.
Heute nun erfahre ich von einem Online-Angel-Magazin, dessen Name und Aufmachung sich meiner Meinung nach extrem dicht an meinem Portal orientiert. Das Magazin heißt www.biss-tv.de. "Das VideoMagazin für den Angler". Selbst die Farbgebung im Logo ist fast identisch.
Die Macher dieses Magazins bezeichnen sich (im Impressum ihres Facebookauftritts) als nicht kommerzielle arbeitend, sind auf ihrem Portal allerdings auf der Suche nach Sponsoren bzw. Partnern.
Ich befürchte, dass es durch den ähnlichen Titel und die sehr ähnliche Aufmachung zu Verwechslungen kommt.
Zu diesem Sachverhalt würde mich Ihre rechtliche Einschätzung interessieren. Haben die Macher dieses Magazins damit eine Grenze überschritten? Falls ja, welche Möglichkeiten habe ich, dagegen anzugehen?
Beste Grüße aus Bielefeld,
H. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
vorab: Ihr Logo sollten Sie sich als Wort-/Bildmarke beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) schützen lassen. Die Gebühr für eine Anmeldung inklusive 3 Kassen beträgt bei einer Online-Anmeldung nur 290 Euro. Der Markenschutz besteht dann zunächst 10 Jahre, also eine ganze Weile.
Zuvor sollten Sie aber sicherstellen, dass Sie vom Illustrator alle Rechts an dem Logo erhalten haben.
Zwar gibt es auch Fälle, in denen der Markenschutz allein dadurch "automatisch" besteht, indem bereits die nötige Verkehrsgeltung erzielt wurde. Die Gerichte sind da aber eher zurückhaltend, weshalb ich es im Streitfalle nicht darauf ankommen lassen würde, dass ein Gericht feststellt, dass eine Marke auch ohne entsprechende Anmeldung bereits existiert.
Selbst wenn man davon ausginge, dass in Ihrem Falle bereits eine Marke vorliegt, so hätten Sie nach meiner Einschätzung dennoch keinen Unterlassungsanspruch. Zwar gehe ich davon aus, dass der Gegner in Gewinnerzielungsabsicht handelt, da er Sponsoren sucht, so dass Sie nicht das Problem hätten, dass es sich um eine Privatperson handelt.
Aber die Ähnlichkeit der beiden Logos ist nicht ausreichend und es besteht deshalb keine Verwechslungsgefahr. Sie haben einen Fisch im Logo, der eine Karikatur darstellt, während sich das andere Portal an eine naturgetreue Abbildung hält. Der dazugehörige Schriftzug lautet anders und ist auch anders dargestellt, z.B. die Schriftype. Dies ist allerdings MEINE Auffassung. Ein Gericht kann dies komplett anders sehen! So könnte man auch sagen, dass der Fisch für den Betrachter der Webseite gar nicht so entscheidend ist, sondern eher das Wort BISS und die Farbgebung.
Höchstwahrscheinlich würde ein Unterlassungsanspruch aber schon daran scheitern, dass es sich nicht um eine eingetragene Wort-/Bildmarke handelt.
Auch aus dem Namensschutz ist nichts abzuleiten, da weder Sie bissclips.tv heißen, noch eine Fa. existiert, deren Name so lautet. Wenn Sie allerdings eine Firma eintragen ließen, die Sie bissclipt.tv nennen, könnte hier durchaus Aussicht auf Erfolg bestehen. Letztlich käme es im Streitfalle dann darauf an, ob das Gericht hier eine Verwechslungsgefahr sehen würde, was ich durchaus für sehr gut begründbar halte. Die Namen klingen sehr ähnlich und Sie sind beide in der selben Sparte tätig.
Aktuell haben Sie aber leider noch kein Namensrecht. Dabei ist auch unbeachtlich, wer als erster am Markt auftauchte.
Das Design oder der Aufbau der Webseite ist leider in der Regel nicht urheberrechtlich schützbar.
Offensichtlich ist in diesem Fall, dass jemand Ihre Erfolgsidee für sich nutzen möchte. Sie sollten deshalb unbedingt eine entsprechende Marke schützen lassen. Dann haben Sie zumindest die Chance, Ihr Geschäftsmodell zu schützen. Selbst wenn in dem vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr gesehen würde (wie gesagt, man kann es so oder so sehen!) ist es nicht auszuschließen, dass sich noch andere an Ihrer Idee bereichern möchten, noch dreister werden und sich noch enger an Ihr Logo halten.
Ungeachtet der Durchsetzbarkeit vor Gericht kann es sich aber schon lohnen, die Gegenseite einmal anwaltlich anschreiben zu lassen. Ein Anwalt könnte durchaus schreiben, dass hier eine Marke aufgrund der Bekanntheit in den Anglerkreisen auch ohne Eintragung entstanden ist und dass Verwechslungsgefahr gegeben ist. Er könnte dann Unterlassung fordern. Vielleicht knickt die Gegenseite dann direkt ein.
Oder Sie warten, bis Ihre Marke eingetragen ist und mahnen dann ab. Zwar ist auch dann noch nicht klar, ob ein Gericht die Verwechslungsgefahr bejahen würde, aber viele Gegner geben bereits auf, wenn das Anwaltsschreiben kommt, insbesondere, wenn der Anwalt darin mitteilt, wie hoch die zu erwartenden Kosten sind, falls eine markenrechtliche Streitigkeit vor Gericht entschieden wird. Das kostet schnell etliche 1.000 Euro.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. iur. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
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