Mahnbescheid - Verfahren
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
im Jahr 2015 habe ich einem in finanziellen Engpässen steckenden Freund der Familie Geld ausgeliehen, um a) einen Kredit zu bedienen (1.200€) und b) über fünf Monate hinweg finanziell über die Runden zu kommen (hier insges. 5.500€).
Der Schuldner bat mich damals darum, zu beiden Positionen jeweils ein Schreiben an Familienkasse und Bank zu fertigen, in dem sowohl der jeweilige Betrag als auch die Rückzahlungsverpflichtung unverzüglich nach Verkauf seines Eigenheims aufgeführt war. Beide Schreiben waren - nur - von mir unterschrieben, wurden jedoch von ihm persönlich dort vorgelegt. Weitere Dokumente gibt es nicht, lediglich diverse Emails, in denen der Schuldner bestätigt, dass "Geld" ausgeliehen wurde.
Im Jahr 2017 wurde das Eigenheim verkauft. Zurückgezahlt hat der Schuldner jedoch nur den Kredit unter a) sowie 900 € "Verzugszinsen" zu b).
An die danach noch offenen 4.600€ erinnert, erklärte der Schuldner, er habe die 5.500€ als "Geldgeschenk" betrachtet. Weshalb er 900€ Verzugszinsen für ein "Geldgeschenk" zahlt, konnte er nicht erklären. Ich gehe auch davon aus, dass dieses "Geschenk" nirgendwo in seiner Steuererklärung 2015 auftaucht.
Selbstverständlich hätte ich gerne die noch offenen 4.600€ zurück. Gleichermaßen möchte ich nicht, dass Briefe mit meiner Unterschrift dazu verwendet werden, Behörden in die Irre zu führen bzw. durch eine vorgetäuschte Rückzahlungsverpflichtung, die Höhe des von ihm für seine Kinder zu zahlenden Unterhalts zu manipulieren.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir einen Rat zum weiteren Vorgehen geben könnten. Macht ein Mahnbescheid ff Sinn? Reichen die beiden von mir unterschriebenen, an Familienkasse und Bank adressierten und vom Schuldner persönlich dort eingereichten Schreiben als Schuldanerkenntnis?
Mit freundlichen Grüße
Karin Grimm
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Zunächst ist der Nachweis zu führen, dass der Schuldner von Ihnen Geld erhalten hat. Wenn er dies per Email bestätigt hat, reicht dies als Nachweis aus. Die Schreiben sind aus meiner Sicht nur bedingt ein Nachweis, da diese nicht durch den Schuldner bestätigt wurden. Insoweit müßte die zuständige Behörde noch bestätigen, diese Schreiben von dem Schuldner vorgelegt bekommen zu haben. Erst dann stellen diese Schreiben einen Nachweis dar.
Da der Schuldner in 2017 eine Rückzahlung geleistet hat, spricht dies dafür, das es sich nicht um eine Schenkung handelt. Zudem wäre auch eine mögliche Einrede einer Verjährung durch die Zahlung beseitigt.
2. Soweit noch keine Kündigung des Darlehensvertrages erfolgt ist, sollte eine Kündigung nach § 489 Abs.2 BGB mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ausgesprochen werden. Erst wenn nach erfolgter Kündigung das Darlehen nicht zurückgeführt wird, können Sie den Verzugsschaden, z.B. durch Beauftragung eines Anwaltes geltend machen. Auch erst dann ist der Rückzahlungsanspruch fällig, so dass ein Mahnbescheid vorher mit einem erheblichen Risiko ausgestattet wäre.
3. Daher empfehle ich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Darlehensvertrag zu kündigen. Erfolgt nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Zahlung sollten Sie entweder einen Rechtsanwalt zur weiteren Durchsetzen oder aber einen Mahnbescheid beantragen.
insoweit sollten Sie die Zeit der Kündigungsfrist nutzen, um die entsprechenden Unterlagen zusammenzustellen, damit erforderlichenfalls eine gerichtliche Klärung erfolgen kann.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Der von Ihnen aufgeführte §489, II, BGB beschreibt die Kündigung durch den Darlehnsnehmer, welcher im vorliegenden Fall das Darlehen nicht kündigen wird, weil er es als Schenkung betrachtet.
Gilt dieser Absatz gleichermaßen für den Darlehnsgeber, d.h. kann ich das Darlehen kündigen und eine Frist von 3 Monaten setzen?
Freundliche Grüße
Karin Grimm
Die Kündigungsfrist für den Darlehensgeber bestimmt sich nach § 488 Abs. 3 BGB und beträgt wie ausgeführt drei Monate.
Eine Kündigung des Darlehens ist zwingend einzuhalten, auch wenn der Darlehensnehmer dies als Schenkung ansieht. Nur durch die Kündigung wird der Darlehensbetrag fällig. Hierbei ist der gesamte Betrag von EUR 5.500,- zu kündigen, da der Darlehensnehmer die Zahlung auf etwaige Verzugszinsen und nicht auf das Darlehenskapital geleistet hat.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt