Leitungsverlegung im Gemeinschaftsgrundstück
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
als Miteigentümer einer aus zwei Gebäuden bestehenden Mehrhausanlage bewohne ich das aus zwei Wohneinheiten bestehende Haus. Das zweite Gebäude besteht aus 6 Wohneinheiten.
Die Eigentümer beider Gebäude teilen sich einen gemeinschaftlichen Garten. Für einen Teil dieses Gartens wurde mir beim Kauf der Wohnung ein Sondernutzungsrecht zugesprochen. Mein Garten ist durch einen kleinen Zaun (mit Zustimmung) vom gemeinschaftlichen Garten getrennt.
Um den Garten vernünftig nutzen zu können (Hanglage, Garten nur durch vierzehn Stufige Treppe erreichbar, weiter Weg zum nächsten Wasseranschluss) habe ich eine Kunststoffwasserleitung für Regenwasser und eine Stromleitung (Erdkabel mit zusätzlichem Schutzrohr) unterirdisch zum Garten hin verlegt. Die Leitungen verlaufen zum größten Teil durch das Gemeinschaftseigentum ("unsichtbar" und in quasi nicht genutzen Bereichen), stellen aber in keiner Weise eine Beeinträchtigung oder Benachteiligung der anderen Miteigentümer dar.
Die Hausverwaltung teilte mir nun mit, dass das Verlegen der Leitung wohl einer Zustimmung der anderen Miteigentümer bedürfe.
Meine Fragen mit der Bitte um Ihre Einschätzung:
1. Handelt es sich im Sinne des WEG beim Verlegen der Leitungen um eine bauliche Veränderung?
2. Ist das Verlegen tatsächlich zustimmungspflichtig?
3. Wenn ja, welche Mehrheit würde erforderlich sein.
4. Können einzelne Miteigentümer grundlos eine Zustimmung verweigern?
Mit freundlichen Grüßen
R. Schmitt
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2006, Az. 15 W 163/05 liegt hier keine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG vor, da es an einer auf Dauer angelegte, gegenständliche Veränderung realer Teile des Gemeinschaftseigentums fehlt.
2. Gleichwohl wäre eine Zustimmung der Miteigentümer entbehrlich, da deren Rechte durch diese Maßnahme nicht über das in § 14 WEG angeführte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
3. Mangels einer entgegenstehender beschränkender Nutzung und einer Benachteiligung der Miteigentümer bedarf es daher keiner Zustimmung durch einen Beschluss in der Eigentümerversammlung.
4. Etwas anderes kann sich allenfalls aus der Teilungserklärung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Sie haben ein Problem mit Ihrem Wohneigentum?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Rechtsanwälten kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!