Leichenwagen 1% Regelung
Beantwortet von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Fragestellung
Ich bin selbstständger Dienstleister für zwei Bestattungsinstitute. Für diese helfe ich Verstorbene abzuholen und zu Überfüren. Auch mache ich Urlaubsvertretung für die Mitarbeiter der Bestatter. Außerdem halte ich Trauerreden. Ich fahre dafür mit meinem Privat PKW zum Firmensitz des Bestatters und fahre dann von dort aus mit dem Bestattungswagen zum Einsatzort. Für die Fahrten mit meinem Privat PKW führe ich ein Fahrtenbuch in dem ich die geschäftlich gefahrenen Kilometer mal 30 cent vom Gewinn abziehe.
Nun möchte ich mir einen eigenen Bestattungswagen kaufen, weil ich in Zukunft als Dienstleister auf eigene Rechnung Verstorbene abholen möchte. Da es etwas Exklusiv sein soll und ich nu ein kleine Budget zur verfügung habe möchte ich dafür einen Oldtimer erwerben, der noch hergerichtet werden muss. Das wird etwa ein Jahr dauern, da ich viel in Eigenleistung durchführen möchte.
Nun zur eigentlichen Frage: Ich möchte für den Bestattungswagen aus kostengründen auf jeden Fall die 1% Regelung vermeiden. Der Bestattungswagen soll nur für Abholungen von Verstorbenen dienen und als Ersatzfahrzeug wenn mein Privat PKW in der Werkstatt ist. Für alle anderen Fahrten soll weiterhin der Privat PKW mit der Fahrtenbuchmethode dienen.
Kann ich den Bestattungswagen zu 100% geschäftlich abschreiben und trotzdem den Privat PKW mit der 30 cent Regelung nutzen, oder wird das Finanzamt verlangen alles mit dem Bestattungswagen zu fahren und mir die 1% Regelung aufdrücken.
Was ist mit den Anschaffungskosten. Kann ich diese bereits über eine 2 Jährige AFA abschreiben (Fahrzeug älter als 8 Jahre) auch wenn das Fahrzeug erst in einem Jahr angemeldet wird ?
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Antwort von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Sehr geehrter Ratsuchender,
entsprechend Ihres beschriebenen Sachverhaltes liegt es auf der Hand, dass der Bestattungswagen als sehr spezifisches Unternehmensfahrzeug zu 100% betrieblich genutzt wird. Da Sie auch eine weiteres Fahrzeug für private Zwecke zur Verfügung haben, ist dies glaubhaft.
Um nun auch die mit dem privaten PKW für das Bestattungsunternhemen zurückgelegten Kilometer anzusetzen, ist eine detailierte Aufzeichnung dieser (nur dieser) empfohlen. So können auch diese Kilometer mit dem 0,30 Euro/km als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Herzliche Grüße
Ralph Arens
Steuerberater
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Ralph Arens
Vielen Dank
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Ralph Arens