Leasingfahrzeug steuerlich absetzen - selbstständig
Fragestellung
Guten Abend Herr Dr. Hiller,
ich bin fest angestellter IT Consultant bei einem Softwarehaus und arbeite dort vier Tage die Woche. Von meinem Arbeitgeber wird mir seit diesem Monat ein PKW überlassen, den ich mit 1% versteuere und damit privat nutzen darf.
Nebenbei bin ich seit vielen Jahren als Web-Entwickler selbstständig. Aus diesem Grunde arbeite ich 4 Tage fest und nutze den 5. für meine Selbstständigkeit.
Ich bin kein Kleingewerbetreibender und unterliege der Regelbesteuerung. Mein Gewinn aus der Selbstständigkeit wird - voraussichtlich - dieses Jahr bei ca 35-50TEUR liegen.
Ich überlege jetzt einen PKW zu leasen, den ich ausschließlich für meine selbstständige Tätigkeit nutzen möchte, da ich dies mit diese Fahrten mit dem mir zur Verfügung gestellten PKW verständlicherweise nicht machen darf.
Bisher wurden diese Fahrten mit einem privaten PKW gemacht, welcher aber kurzfristig verkauft werden wird.
Wo ich jetzt ev ein Problem sehe ist, ob das Finanzamt mir Glauben schenkt, dass der PKW ausschließlich für die Selbstständigkeit genutzt wird, da ich in den vergangenen Jahren nur relativ wenig Reisekostenabrechnungen eingereicht habe.Ursache war hauptsächlich Faulheit aber auch dass dies in der Vergangenheit in dem Umfang nicht notwendig war, wodurch ich wohl auch eine Menge Geld verschenkt habe.Dazu kommt, dass meine Ehefrau auch einen Führerschein hat, aber kein Auto.
Hier befürchte ich ggf. dass das Finanzamt meinen Ausführungen keinen Glauben schenkt.
Haben sie mit solchen Fällen Erfahrungen und können mir eine Einschätzung geben?
Es wäre halt schade ein Fahrzeug für die Selbstständigkeit zu leasen, welches ich hinterher nicht vollumfänglich geltend machen kann.
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage!
Für den Ansatz der Kfz-Kosten des Leasing-Kfz in Ihrer Gewinnermittlung (Leasingraten, ggf. Sonder- und Abschlusszahlungen, Steuer, Versicherung, Kraftstoff, Reparaturen etc.) sowie auch den Abzug aller in den Kosten enthaltenen Mehrwertsteuer als Vorsteuer kommt es in erster Linie darauf an, dass das Fahrzeug zu über 50% für geschäftliche Fahrten genutzt wird. Dies ist ja gegeben, wenn Sie das Fahrzeug extra für die selbstständige Tätigkeit anschaffen.
Die Anschaffung eines (Leasing-) Fahrzeugs für rein selbstständige Zwecke eröffnet Ihnen die Möglichkeit, für dieses Fahrzeug nicht noch ein weiteres Mal (neben dem Ihnen vom Arbeitgeber überlassenen Firmenfahrzeug) die Versteuerung der Privatnutzung vornehmen zu müssen.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie die rein geschäftliche Nutzung nachweisen, indem Sie ein Fahrtenbuch führen. Wird dieses korrekt und gewissenhaft geführt (s.u.), muss das Finanzamt Ihnen "abnehmen" dass mit diesem Fahrzeug keine Privatfahrten gemacht werden.
Da Ihre Ehefrau ja auch einen Führerschein hat, aber kein weiteres Auto zur Verfügung steht, wäre ansonsten auch hinsichtlich des (nur für die selbstständige Tätigkeit angeschafften) Fahrzeugs ein privater Nutzungsanteil zu ermitteln! Die Führung eines Fahrtenbuchs für das geleaste Auto kann ich Ihnen daher nur dringend "ans Herz legen"!
Zur Verdeutlichung: würden Sie kein Fahrtenbuch führen, würde das Finanzamt immer argumentieren, dass es in Ihrem Haushalt ja mehrere Personen gibt, die Autos nutzen (können). Auf die tatsächliche Nutzung oder Nichtnutzung kommt es dann gar nicht an. Möchten Sie also die "doppelte" Versteuerung vermeiden, bleibt Ihnen nur das Fahrtenbuch. Tun Sie dies nicht oder in nicht ordnungsgemäßer oder unvollständiger Weise, so wird das Finanzamt also auch für dieses Fahrzeug die Versteuerung des Privatanteils nach der 1%-Methode vornehmen. Insoweit steht sich das Leasing-Kfz einem Eigentums-Kfz gleich.
Zum Fahrtenbuch: dieses müssten Sie von Anfang an, d.h. ab der ersten Fahrt mit dem geleasten Kfz, führen. Es muss für JEDE geschäftliche Fahrt der Anfangs- und der End-Kilometerstand eingetragen werden und die gefahrenen km je Fahrt berechnet werden. Der Zweck der Fahrt ist unbedingt immer einzutragen. Dazu gehört auch Name und Anschrift jedes besuchten Kunden! (Die Anschrift kann sich aber auch aus anderen Unterlagen, z.B. Angeboten oder Rechnungen ergeben, wichig ist daher vor allem der Name). Bei Privatfahrten brauchen Sie nur die Kilometerstände einzutragen und als Zweck "Privat" ohne nähere Spezifizierung. Bitte führen Sie das Fahrtenbuch handschriftlich mit Hilfe einer der im Schreibwarenhandel erhältlichen Vorlagen. Excel-Tabellen werden in aller Regel wegen der jederzeitigen späteren Änderbarkeit nicht durch das Finanzamt anerkannt. Es gibt inzwischen auch anerkannte elektronische Lösungen, die durch die Kfz-Hersteller oder den Zubehörhandel installiert werden und mit dem Navi-System verbunden sind. Die Daten aus diesen Systemen können zwar jederzeit ausgelesen, aber nicht im Nachhinein verändert werden.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen damit vollständig beantworten konnte. Falls etwas unklar oder unvollständig sein sollte, nutzen Sie bitte die Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine gute Bewertung freuen, und stehe Ihnen selbstverständlich jederzeit weiterhin mit Rat und Tat gern zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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