Kurzarbeit nicht zustimmen
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
ich bin Automobildesigner bei einer Zuliefererfirma, bis Ende 2019 in Arbeitnehmerüberlassung bei einem OEM beschäftigt. In der Zeit der Arbeitnehmerüberlassung wurde die eigene Designabteilung der Zuliefererfirma aufgelöst. Seit 2020 bin ich wieder zurück bei der Zuliefererfirma, allerdings ohne Beschäftigung und ohne richtigen Arbeitsplatz. Ich habe versucht, mit meinem Vorgesetzten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels betriebsbedingter Kündigung und anschließendem Abwicklungsvertrag inkl. Abfindung zu sprechen. Allerdings wurden meine Vorschläge, insbesondere die Abfindung ohne Gegenangebot abgelehnt. Vor meinem derzeitigen Elternzeitmonat (bis 20.04.2020) war ich freigestellt, während man für mich eine Beschäftigung, höchstwahrscheinlich wieder mittels Arbeitnehmerüberlassung finden wollte. Nun hat mein Arbeitgeber angekündigt, aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit für einen Teil der Beschäftigten (auch mich) einführen zu wollen und mir eine Vereinbarung zugesendet, mit der ich mich mit der Kurzarbeit bis zu einer Dauer von 12 Monaten einverstanden erklären soll.
Ich tendiere dazu, die Vereinbarung nicht zu unterschreiben, da es sich in meinem Fall nicht um einen vorübergehenden Arbeitsentfall handelt, der durch die Coronavirus-Situation verursacht wurde, sondern allein der Auflösung der Design-Abteilung geschuldet ist, was ja zudem kein vorübergehender Zustand ist. Ich erhoffe mir damit, eine betriebsbedingte Kündigung inkl. Abfindung zu erzwingen und so auch von einem höheren Arbeitslosengeld zu profitieren, da ich bei dem OEM erheblich mehr verdient habe.
Wie sehen Sie das? Auch bei einer betriebsbedingten Kündigung müsste sich mein Arbeitgeber an die vertragliche Kündigungsfrist halten, richtig? Muss eine betriebsbedingte Kündigung immer mit einer Abfindung einhergehen? Was muss ich im Hinblick auf meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld beachten?
Besten Dank im Voraus für Ihre Mühen
Viele Grüße
M. B.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben die Problematik richtig erkannt. Wenn Sie der Kurzarbeit nicht zustimmen, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung erhalten. Natürlich muss bei dieser zwingend die Kündigungsfrist eingehalten werden. Während der Kündigungsfrist muss natürlich der Lohn „normal“ weitergezahlt werden.
Eine Abfindung wäre jedoch bei einer betriebsbedingten Kündigung, wie sie bei Ihnen in Betracht käme, nicht vorgesehen. Gem. § 1 a Kündigungsschutzgesetz ist eine Abfindung nur bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung vorgesehent. Hier könnte allenfalls versucht werden, im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung im Wege eines Vergleichs zu erzielen. Ob dies allerdings gelingt, ist fraglich. Also zwingend muss keine Abfindung gezahlt werden.
Da es sich bei der Kündigung um eine betriebsbedingte handelt, ist in der Regel nicht mit einer Sperrfrist beim Arbeitsamt zu rechnen. Aber: wenn die Kündigung abgewendet hätte werden können und somit Ihr Arbeitsplatz bei Zustimmung zur Kurzarbeit erhalten worden wäre, dann könnte eine Sperre beim Arbeitsamt durchaus verhängt werden.
Ich hoffe, Ihnen einen umfassenden Überblick erteilt zu haben. Falls sich Ihrerseits Nachfragen ergeben oder Ergänzungsbedarf vorhanden ist, nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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vielen Dank für Ihre Einschätzung, zu der ich noch Rückfragen hätte:
1. Wieso wäre in meinem Fall die betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt?
2. Mit welchem konkreten Wortlaut würden Sie meinem Arbeitgeber auf die Forderung nach Kurzarbeit antworten?
3. Nachdem ich betriebsbedingt gekündigt wurde: Muss ich zur Arbeit gehen, obwohl mir dort keine Arbeit zugewiesen wird? Kann ich mich dagegen wehren und Freistellung verlangen?
Besten Dank und herzliche Grüße!
M. B.