Kurzarbeit - dringende Anfrage!
Fragestellung
Fakten:
1. Muss ich einer Kurzarbeit zustimmen?
2. Mein Arbeitgerber möchte, dass ich pauschal unterschreibe, dass ich Kurzarbeit zustimme, sollte diese im Rahmen der Corona-Krise in 2020 notwendig werden. Stellenweise wird diese ab kommender Woche für manche Kollegen gelten, für mich gegenwärtig noch nicht, man möchte quasi vorbauen und lässt sich schon jetzt von jedem Mitarbeiter die Zustimmung geben.
3. Einen Betriebsrat gibt es nicht. Einen Terifvertrag auch nicht.
Meines Wissens muss ich der Kurzarbeit nicht zustimmen. Ist dies richtig? Einer Arbeitgeberkündigung sehe ich gelassen entgegen, da ich mich beruflich ohnehin verändern wollte. Ergeben sich aus der "Verweigerung der Kurzarbeit" konsequenzen beim Beantragen von ALG1? Gibt es weitere Aspekte (Arbeitszeugnis habe ich schon), die ich bedenken sollte bei der Verweigerung von Kurzarbeit.
Besten Dank vorab und viele Grüße
Thomas Lieb
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn, wie in Ihrem Fall, weder ein Betriebsrat vorhanden ist noch eine tarifvertragliche Regelung zur Anwendung kommt, kann der Arbeitgeber die vorgesehene Kurzarbeit nur einführen, wenn die davon betroffenen Arbeitnehmer dem zugestimmt haben.
Zunächst sollte geprüft werden, ob eine solche Zustimmungserklärung nicht bereits im Arbeitsvertrag wirksam niedergelegt ist.
Eine Vielzahl von Arbeitsverträgen enhält zwar Regelungen zum Thema Kurzarbeit, aber in einer großen Anzahl halten die entsprechenden Formulierungen der Inhaltskontrolle der §§ 307ff BGB nicht stand und sind als unwirksam zu betrachten.
Gleichwohl kann es sein, dass Ihr Arbeitsvertrag eine entsprechend wirksame Klausel enthält.
Ist das nicht der Fall, kann ohne Ihre Zustimmung Kurzarbeit für Sie nicht eingeführt werden.
Ob Sie die jetzt verlangte Erklärung unterschreiben sollen, kann ohne Kenntnis des Inhaltes nicht beurteilt werden. Es besteht allerdings die Gefahr, dass Arbeitnehmer unnötigerweise Vertragsänderungen unterzeichnen, die sich auch später negativ auswirken können. Von daher sollte auf jeden Fall Zurückhaltung geübt und die Erklärung nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung unterzeichnet werden.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihre Zustimmung zur Kurzarbeit zu erteilen, erst recht nicht, weitreichendnen Vertragsänderungen zuzustimmen.
Es ist dem Arbeitgeber grundsätzlich auch verwehrt, Sie wegen der nicht erteilten Zustimmung zu kündigen; das würde gegen das Maßregelverbot des § 612a BGB verstoßen.
Was Sie letztlich nicht verhindern können, ist die arbeitgeberseitige ordentliche und auch die Änderungskündigung.
Für diese gelten allerdings möglicherweise, abhängig von Betriebsgröße pp, die Schutzregelungen des Kündigungsschutzgesetzes.
Ist das allerdings nicht anwendbar, kann Ihnen fristgemäß gekündigt werden.
Konsequenzen für den Bezug von ALG1 werden Sie nicht zu befürchten haben, weil Sie zu einer Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit nicht verpflichtet sind.
Besteht aber keine solche Rechtspflicht zur Zustimmung, verstoßen Sie durch die Verweigerung der Zustimmung auch nicht gegen irgendwelche arbeitsvertraglichen Pflichten.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Jederzeit wieder. Herzlichen Dank Herr Otto!
ich habe Ihnen die Erklärung angehängt.
Viele Grüße, Thomas Lieb
die Erklärung ist in mehrfacher Hinsicht anzugreifen.
Zum einen ist der Verlängerungsvorbehalt zu unklar. Wenn ich die Befristung bis 31.12.2020 dazu nehme, würde das dem AG ermöglichen, Sie bis Jahresende praktisch nicht mehr bezahlen zu müssen.
Unklar ist, wieso die Vereinbarung bis 30.06. befristet sein soll und am 31.12. ausläuft.
Nach der Einleitung soll doch nur vom 23.03. bis 30.04. Kurzarbeit durchgeführt werden.
Sie sollten diese unklare Regelung nicht unterzeichnen.
Mit freundlichen Grüßen
ist es möglich diese Erklärung nach erteilter Unterschrift durch den AN zu widerrufen? Wenn ja, mit welcher Frist?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Lieb
ein Widerrufsrecht sieht die Vereinbarung nicht vor. Ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht ist nicht erkennbar, so dass Ihre Frage letztlich verneint werden muss.
Mit freundlichen Grüßen