Kürzung Arbeitslosengeld
Fragestellung
ich bin 59 Jahre alt, habe zwanzig Jahre im gehobenen öffentlichen Dienst gearbeitet und war längere Zeit aus psychischen Gründen arbeitsunfähig.
Seit April 2015 erhalte ich nach der Aussteuerung des Krankengeldes und Antrag auf Erwerbsminderungsrente Arbeitslosengeld.
Im August erhielt ich einen Rentenbescheid wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund von Berufsunfähigkeit (befristet auf zwei Jahre).
Mein Arbeitsverhältnis wurde bisher nicht gekündigt.
Jetzt habe ich ein Schreiben meines Arbeitgebers erhalten (als förmliche Zustellung), dass mein Arbeitsverhältnis während der Zeit der Rentengewährung ruht, es sei denn ich würde innerhalb von 14 Tagen eine Weiterbeschäftigung unter Beachtung meines Restleistungsvermögens beantragen.
Vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes hatte mein Arbeitgeber (auf meine Anfrage hin) der Agentur für Arbeit per Mail allerdings bereits bestätigt, dass mir derzeit kein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten werden kann und dass eine Information erfolgt, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Meine Frage:
Kann mir das Arbeitslosengeld gekürzt oder gestrichen werden, wenn ich den Antrag auf Weiterbeschäftigung nicht stelle?
Anmerkung:
Falls ich den Antrag auf Weiterbeschäftigung stelle, wäre nach Auskunft des Personalamtes mein Arbeitgeber verpflichtet, mir zwingend einen Arbeitsplatz zu suchen und es wäre die Frage, ob ich diese Arbeit dann tatsächlich machen wöllte. (Ich war Projektleiterin in einer Hochbauabteilung und könnte jetzt noch als Bürogehilfin arbeiten)
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Arbeitgeber Sie im Rahmen Ihrer krankeheitsbedingten Möglichkeiten weiterbeschäftigen kann, haben sich die Tatsachen gegenüber des Arbeitsamtes geändert.
Entsprechend sind Sie zunächst verpflichtet, dem Arbeitsamt mitzuteilen, dass eine (teilweise) Weiterbeschäftigung möglich ist.
Soweit Ihnen dies gesundheitlich zumuntbar und möglich ist müssen Sie von dieser Möglichkeit zu arbeiten auch Gebrauch machen. Hintergrund ist, dass sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nur dann bestehen, wenn Arbeit gerade nicht möglich ist.
Für den Fall, dass Sie die Information unterlassen kann Ihnen in der Tat der Anspruch gekürzt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen
M Nathmann
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Sozialversicherungsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen