Kündigung - Überstunden und Firmenfahrzeug
Fragestellung
Guten Tag, ich arbeite in einer Unternehmensberatung und habe letzte Woche meinen Job gekündigt. Mein Arbeitsvertrag spricht von einer 40 Stunden Woche und Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten. Als Anlage zu meinem Arbeitsvertrag gibt es ein Anrecht auf ein Firmenfahrzeug mit einer maximalen Leasingrate von 750,--/ Monat. Dieser wurde mir auch von meinem Chef ausdrücklich genehmigt, der Auftrag an das Autohaus ist aber bis heute nicht von ihm freigegeben.
Frage 1: Ich habe eine Stundenbelastung von durchschnittlich 55 - 60 Stunden/ Woche und damit über 300 "Überstunden" angesammelt, teilweise mit bis zu 16 Stunden am Tag. Kann ich diese Stunden abgleiten bzw. unter welchen Umständen kann ich diese Stunden abgleiten. .
Frage 2: Kann ich die Leasingrate des Fahrzeuges als Gehaltsbestandteil für alle Monate nach und einfordern, in denen das Fahrzeug von mir nicht genutzt werden konnte?
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Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Regelung im Arbeitsvertrag, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist nur zulässig bei Besserverdienern. Dies bedeutet, dass Ihr Jahresgehalt über 78.000,00 Euro liegen muss.
Ist dies nicht der Fall, ist die Regelung im Arbeitsvertrag ohne Begrenzung, wieviel Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten werden, nicht zulässig.
Daher haben Sie prinzipiell Anspruch auf Überstundenabgeltung. Allerdings müssen die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet worden sein. Sie sind für das Ableisten der Überstunden und für die Anordnung der Überstunden beweispflichtig.
Der Firmenwagen ist Bestandteil Ihres Lohns und daher haben Sie hierauf einen Anspruch. Das Bundesarbeitsgericht hat bei einem vollständigen Entzug eines Dienstwagens dem Arbeitnehmerr eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1% des Listenpreises desKraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung zuerkannt (BAG Urteil vom 12.03.2012-5 AZR 651/10)
Diese Entschädigung können Sie einfordern.
Sie müssen aber beachten, ob Ihr Arbeitsvertrag Ausschlußfristen beinhaltet. Ist dies der Fall, können Sie meistens nur für 3 Monate zurück Ansprüche geltend machen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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bei einem Verdienst über 78 TEUR ist die Regelung im Arbeistvertrag möglich und Sie haben leider keinen Anspruch auf Überstundenabgeltung. Zudem müsste es eine nachweisbare Anordnung geben. Das Dulden oder stillschweigende Ableisten von Überstunden führt nicht zu einem Anspruch.
Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, Überstunden in unbegrenzter Höhe zu leisten. Maximal sind von Ihnen 48 Stunden pro Woche zu leisten. Eine reglmäßige Arbeitszeit, die höher als 48 Stunden ist, ist unzulässig.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht