Kündigung in der probezeit während der krankheit
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Kleinbetrieb und habe eine Mitarbeiterin seit 3 Monaten, welche häufig Fehler macht. Diese Fehler können Schäden auf die Gesundheit der uns anvertrauten Klienten haben. Es kommen dauernd neue Beschwerden.Ich hatte diesbezüglich bereits ein Gespräch mit der Mitarbeiterin, was ich leider nicht schriftlich festgehalten habe. Damals schob sie die Fehler, welche ihr passieren auf Schmerzen zurück. In dem Gespräch teilte sie mir auch mit, keine Treppen mehr steigen zu können. Unsere Klienten wohnen aber teils in höheren Stockwerken.
Ein erneutes angesetztes Gespräch diesbezüglich, wie es weiter gehen soll, kam nicht zustande weil die Mitarbeiterin ins Krankenhaus kam für ein paar Tage und danach kein Auto fahren durfte. Heute kam die weitere Krankmeldung, dieses Mal mit einer anderen Diagnose. Ich würde der Mitarbeiterin gerne kündigen. Nicht wegen der Krankheit, sondern wegen der vielen Fehler und der eingeschränkten Einsatzmöglichkeit, aufgrund der Treppenbewältigung. Ist es sinnvill dies in die Kündigung hineinzuschreiben. Ich habe gelesen, dass sonst der Vorwurf kommt, ich hätte wegen der Krankheit gekündigt. Denn heute kam der nächste Krankenschein. Dann müsste ich bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten und nicht 2 Wochen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Da es sich nach Ihren Angaben um einen Kleinbetrieb (mit bis zu 10 Mitarbeitern) handelt und die Mitarbeiterin sich auch noch in der Probezeit befindet, hat sie keinen Kündigungsschutz.
Sollte Sie dennoch Kündigungsschutzklage erheben, würde vom Gericht dann nur geprüft, ob die Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt und willkürlich war. Es würde nicht im Einzelnen geprüft, ob die Kündigung aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist, da die Mitarbeiterin keinen Kündigungsschutz hat.
Da die Mitarbeiterin hier angegeben hat, keine Treppen steigen zu können, was aber für die Art der Tätigkeit erforderlich ist, wäre eine Kündigung nicht willkürlich, da Sie in einem Kleinbetrieb die Arbeit sicherlich nicht so organisieren können, dass die Mitarbeiterin nur Parterre eingesetzt wird. Damit wäre die Kündigung nicht willkürlich, sondern durchaus begründet.
Sie müssen in dem Kündigungsschreiben keinen Grund angeben. Da hier aber die Arbeit in dem Kleinbetrieb nicht so organisiert werden kann, dass die Mitarbeiterin von dem Treppensteigen ausgenommen wird, gibt es durchaus betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung.
Es empfiehlt sich daher in diesem Fall, in dem Kündigungsschreiben gleich anzugeben, dass die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt. Dadurch vermeidet man gleich jeglichen Anschein, dass die Kündigung hier willkürlich erfolgt sein könnte. Ich schlage die folgende Formulierung vor:
"Sehr geehrte Frau...,
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis während der Probezeit aus betriebsbedingten Gründen ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen.
Ich weise darauf hin, dass Sie zur Vermeidung von Nachteilen oder Leistungskürzungen verpflichtet sind, sich unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von dieser Kündigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden (§ 38 SGB III). "
Da die Mitarbeiterin krank geschrieben ist, empfehle ich, ihr das Kündigungsschreiben unter Zeugen direkt in den Briefkasten zu werfen. Sie sollten sich dann das Datum und die Uhrzeit, wann Sie das Schreiben eingeworfen haben, in Ihren Unterlagen notieren.
Alternativ können Sie ihr das Schreiben auch per Einschreiben - Einwurf (nicht Einschreiben-Rückschein) oder per Boten mit Rücklaufzettel übermitteln. Der Bote muss auf dem Rücklaufzettel dann bestätigen, dass er das Kündigungsschreiben zu dem angegebenen Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) bei der betreffenden Person eingeworfen hat.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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