Kündigung in der Probezeit bei 50% Behinderung
Fragestellung
kann ich meine Mitarbeiterin (siehe Anhang AV) trotz 50% Behinderung innerhalb der Probezeit kündigen?
Für die Mitarbeiterin war eine Fortbildung im AV vereinbart. Wer trägt im Falle der Kündigung die Kosten der Weiterbildung, wenn diese überhaupt anfallen sollten oder sollte ich jetzt noch eine Zusatzvereinbarung unterschreiben lassen?
Mit freundlichen Grüße
Dr. K. S.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
herzlichen Dank für ihre Anfragen das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst ist es so, dass Sie trotz einer Schwerbehinderung der Arbeitnehmerin innerhalb der Probezeit kündigen können. Die Schwerbehinderung greift in diesem Fall noch nicht als Schutzmechanismus für den Arbeitnehmer, siehe § 173 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX. Auch die Mindestkündigungsfrist für schwerbehinderte Menschen von 4 Wochen (§ 169 SGB IX) gilt während der Probezeit nicht.
Etwas anders schaut es mit den Weiterbildungskosten aus. Im Arbeitsvertrag ist lediglich vereinbart, dass sich die Arbeitnehmerin verpflichtet, hier gegebenenfalls nicht zu kündigen. Ob diese Klausel hier wirksam ist, darf infrage gestellt werden, jedenfalls sind keine Regelungen im Arbeitsvertrag enthalten, was passiert, wenn die Arbeitnehmerin trotzdem kündigt. Auch sind keine Regelungen enthalten, wie in diesem Fall mit den Kosten zu verfahren wäre.
Allerdings liegt dieser Fall hier gar nicht vor, da der Arbeitgeber kündigt. Insofern muss er dann auch das Risiko der Übernahme der Weiterbildungskosten oder der entsprechenden Stornierungskosten tragen.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Grund gesetzt hat, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, dann könnte er sich gegebenenfalls schadenersatzpflichtig hinsichtlich der Weiterbildungskosten gemacht haben.
Eine Zusatzvereinbarung können Sie durchaus versuchen zu schließen, allerdings ist hier dann natürlich auch das Einverständnis der Arbeitnehmerin notwendig und es würde sich auch die Frage Wirksamkeit stellen. Allerdings kann eine Individualvereinbarung durchaus eher wirksam sein, als wenn eine Formularvereinbarung innerhalb des Arbeitsvertrages geschlossen wird.
Alleine aufgrund einer Probezeitkündigung dürfte aber eben nach dem oben Genannten auch eine Überbürdung der entsprechenden Kosten der Weiterbildung nicht infrage kommen, da die Kündigung eben gerade aus der Sphäre der Arbeitgeberin stammt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen jederzeit gerne für Nachfragen kostenfrei zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Herzlichen Gruß
sofern Sie nicht beabsichtigen, die Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen, sollten Sie auch den Ausbildungsvertrag selbstverständlich nicht schließen. Sofern ein solcher Vertragsschluss nicht erfolgt ist, dürften auch keine Kosten hieraus entstehen.
Die Kündigung des Arbeitsvertrages ist vom Ausbildungsvertrag unabhängig. Zwar sieht der Arbeitsvertrag vor, dass eine Ausbildung gewährt werden soll, diese dürfte allerdings in direkter Abhängigkeit mit dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses stehen, so das dann nach Ende des Arbeitsverhältnisses auch der Anspruch, bzw. ein möglicher Anspruch auf Förderung im Rahmen des Ausbildungsvertrages entfällt, wie ja zum Beispiel auch der Lohnanspruch.
Insofern konkret auf Ihre Frage einzugehen, wenn der Ausbildungsvertrag noch nicht geschlossen worden ist, ist auch keine Kündigung des Ausbildungsvertrags notwendig. Nach Kündigung des Arbeitsvertrages besteht kein Anspruch auf den Ausbildungsvertrag.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung, viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt