Küdigung: Aufhebungsvertrag oder Klage? Unser Telefonat von Gestern später Abend
Fragestellung
Guten Tag Herr Fischer,
nochmals vielen Dank für das späte Telefonat von gestern Abend - Danke für Ihre Zeit.
Zu Erinnerung: Kündigung ist ausgesprochen (29.11., Gründe nie gesagt), Aufhebungsvertrag liegt mir vor (Entwurf, übergeben am 03.12). Ich bitte Sie die Unterlagen im Anhang anzuschauen bzw. zu prüfen.
Ich entscheide mich nun zwischen 2 Optionen:
1. verklagen (?) Hierzu die Fragen an Sie: Aussichten auf Dauer und Kosten des Gerichtsverfahrens? Finanzieller min./max. Gewinn?
2. einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen (? - Momentan ist diese Option inkl. Freistellung meine Präferenz). Hierzu die Fragen an Sie: Vorteile / Nachteile: steuerlich bei Sprinterklausel, Sperre Arbeitslosengeld?
2.1 Diesen Vertrag bzw. ENTWURF zu meinen Grünsten vor dem Unterschrift optimieren - hier bitte um Ihre wertvollen Vorschläge / Tipps (zB. das qualifizierte Arbeitszeugnis bei Aufhebungsvertrag –nach dem "konkreten Wortlaut" 1:1 des ehemaligen Arbeitnehmers schreiben oder noch besser weiter verhandeln: Kündigungsgrund auf eigenen Wünsch trotzdem eingeben? Etc.)
S. bitte Dokumente im Anhang, vor Allem Fragen/Erklärungen - für die Details wg.Dringlichkeit können wir hierzu noch telefonieren….
Vielen Dank
V.P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r,
meine Antworten habe ich im PDF-Format hier hochgeladen.Ich hoffe, ich habe alle Fragen erwischt.
Mit freundlichen Grüssen,
A. Fischer, RA
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Mit freundlichen Grüssen,
A. Fischer, Ra
Ich hatte jedoch weitere Frage zu Sprinterklausel und Anrechnung neues Gehaltes...
Nach meinem Verständnis, wenn ich neuen Job ab 01.04.2019 eintrete, der neuer Arbeitgeber zahlt vollen neuen Gehalt + Sozialausgaben.
Und Positec endet der (Aufhebungs)Vertrag dann früher bzw. Kündigungsfrist wird sich verkürzen (31.03.2019) und seine restlichen 2 (Brutto?) Gehälter (bis ende der vollen Kündigungsfrist 31.05.2019) als eine "Abfindung" ausbezahlt in Summe von 6666 x 2- oder? Ich habe dann mit dem steuerlichen Abzug gerechnet, aber nicht mit der Anrechnung von neuem Gehalt ?! was würde das praktisch bedeuten - wie viel Geld / Prozent abgezogen / ausbezahlt?
Bitte um dringende Antwort. Vielen Dank
auf Ihre Rückfragen antworte ich weiter unten:
Vielen Dank für die Ratschläge. - gerne geschehen.
Ich hatte jedoch weitere Frage zu Sprinterklausel und Anrechnung neues Gehaltes...
Nach meinem Verständnis, wenn ich neuen Job ab 01.04.2019 eintrete, der neuer Arbeitgeber zahlt vollen neuen Gehalt + Sozialausgaben.
Und Positec endet der (Aufhebungs)Vertrag dann früher bzw. Kündigungsfrist wird sich verkürzen (31.03.2019) und seine restlichen 2 (Brutto?) Gehälter (bis ende der vollen Kündigungsfrist 31.05.2019) als eine "Abfindung" ausbezahlt in Summe von 6666 x 2- oder? I
Antwort Rechtsanwalt:
richtig. Zu der "Sprinterklausel":
Den Korrekturbedarf in der Ziffer 7 hatten wir gerade ja schon angesprochen, das Datum "bis 27.2.2017" muss noch korrigiert werden.
Ansonsten macht die "Sprinter-Klausel" als Anreiz, schnell einen neuen Job zu bekommen, und das Restgehalt als Abfindung zu bekommen, einen Sinn. Darauf können Sie sich einlassen. Es handelt sich um ein Wahlrecht, das durch Sie ausgeübt werden kann, aber nicht muß.
Steuerlich können Sie nach § 34 EstG die dann bestimmte Abfindung fiktiv für die Besteuerung auf 5 Jahre strecken und verteilen, so daß das unter diesem Gesichtspunkt hin akzeptabel ist.
Ich habe dann mit dem steuerlichen Abzug gerechnet, aber nicht mit der Anrechnung von neuem Gehalt ?! was würde das praktisch bedeuten - wie viel Geld / Prozent abgezogen / ausbezahlt?
Antwort Rechtsanwalt: Wenn es als Abfindung gezahlt wird, muss wohl nichts angerechnet werden. Eine Klarstellung im Text des Aufhebungsvertrags halte ich aber für empfehlenswert.
Formulierungsvorschlag: neues Gehalt wird nicht nach § 615 BGB auf das alte Gehalt angerechnet."
Zur Sicherheit außerdem:
Der Arbeitgeber sichert zu, daß er bei einem neuen Arbeitsverhältnis kausnahmsweise eine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend macht bzw. daruaf verzichtet.
Hier sollten dieselben Bedingungen gelten wie bei einem - hier nicht vereinbarten - nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das allenfalls entgeltlich gültig wäre.
Mit freundlichen Grüssen,
A. Fischer, RA