Krankenversicherungsbeitrag Vorauszahlung
Fragestellung
Hallo Herr Schenk,
Ich habe eine Frage zum Themenbereich Abfindung. Wg der Fünftel-Regelung versuche ich, möglichst viele steuerlich relevante Kosten ins Jahr 2013 vorzuverlegen.
Nun habe ich gelesen, dass man eine steuerlich wirksame Vorauszahlung an seine private Krankenversicherung in Höhe von 2,5 Jahresbeiträgen leisten kann.
Jetzt ist es allerdings so, dass ich mich in 2013 für 10 Monaten auf einer Weltreise befinde. In den Monaten davor und danach hat bzw. wird mein monatlicher Beitrag für die private Krankenversicherung ca. 600 EUR betragen. Während meiner Weltreise lasse ich die Versicherung jedoch ruhen und bin über eine spezielle Weltreiseversicherung deutlich günstiger krankenversichert.
Jetzt meine Frage: Welcher Beitrag wird für die Berechnung der 2,5 Jahresbeiträge zugrunde gelegt? Bzw. kann ich erreichen, dass meine "üblichen" EUR 600 angesetzt werden und nicht meine jetzige Reiseversicherung?
Vielen Dank für Ihre Antwort
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihre Frage rein aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben.
Die Ihnen für 2013 zuzurechnende Abfindung, die ja selbst der Fünftel Regelung unterliegen dürfte (Zusammenballung von Einkünfte in einem Kalenderjahr und Vergütung für zukünftige Jahre als Ersatz) soll steuerlich durch KV Vorauszahlungen optimiert werden. Richtig erkannt haben Sie daher, dass es sinnvoll ist, die Steuerbelastung auf die Abfindung durch Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen senken zu wollen.
Sie können dies insofern tun, als dass Sie im voraus Beiträge zur Krankenversicherung leisten. Diese Beiträge sind als Sonderausgaben unbeschränkt abzugsfähig, sofern es sich um die sogenannte Basis- bzw. Grundversorgung der Krankenversicherung handelt. Nach dem Abflussprinzip werden die Beiträge im Jahr der Zahlung somit bei Ihnen steuerlich berücksichtigt. Es spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, für welches Jahr Sie die Zahlung im Voraus leisten. Einschränkung jedoch insoweit, dass gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 des Einkommensteuergesetzes die Zahlungen für zukünftige Jahre im Jahr der Zahlung nur abzugsfähig sind, soweit diese das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Insofern ist der normale KV Beitrag durch das normale laufende Jahr als Maßstab vorgegeben. Wenn Sie somit normalerweise 12 x 600 Euro = 7.200 Euro p.a. zahlen, dann könnten Sie zusätzlich 2,5 x 7.200 Euro vorauszahlen. Wichtig ist, dass sogenannte Luxusanteile in einem KV Beitrag nicht "steuerlich" vorauszahlbar sind, da dies nicht der Basisversorgung entspricht.
Sie müssen nicht zwischen beiden Versicherungen (normal und Versicherung während der Reise) unterscheiden, wenn es sich generell um Basisversorgungen handelt. Somit wären Sie, die Voraussetzungen hierfür nehme ich als erfüllt an, in der Lage, den oben genannten Maximalbetrag 3,5 x 7.200 Euro zu zahlen und steuerlich als Sonderausgaben im Jahr 2013 anzusetzen. Ich empfehle Ihnen aber, sich im Vorfeld vor der Vorauszahlung mit der/den Versicherungsgesellschaft/en in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob diese eine entsprechende Steuerbescheinigung ausstellt bzw. ausstellen. Ferner sollte es sicher sein, dass Ihre Versicherung nicht insolvent wird, was ja in der Regel nicht der Fall sein dürfte, es sei denn, es ist eine private KV, die sich wirtschaftlich in einer Schieflage befindet. Dann wäre Ihr Geld weg und der Versicherungsschutz müsste doppelt bezahlt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Ich stehe Ihnen natürlich gerne auch zukünftig (vertiefend) zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihren Auftrag.
Ich bitte Sie mir eine hoffentlich positive Bewertung auf yourXpert zu geben.
Beste Grüße
Schenk
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich muss aber nochmal nachfragen.
Sie schreiben in Ihrer Antwort:
..... Einschränkung jedoch insoweit, dass gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 des Einkommensteuergesetzes die Zahlungen für zukünftige Jahre im Jahr der Zahlung nur abzugsfähig sind, soweit diese das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen.
Aber genau das Thema mit den "gezahlten Beiträgen" scheint mir das Problem zu sein, da ich im Jahr der Abfindung eine Weltreise mache und meine Krankenversicherung die überwiegende Zeit ruhen lasse. Das heisst, meine gezahlten Beiträge sind 2013 gar nicht so hoch.
Haben Sie das in Ihrer Antwort berücksichtigt, wenn Sie schreiben, dass ich den Maximalbetrag 3,5 x 7.200 Euro ...... als Sonderausgaben im Jahr 2013 ansetzen kann? Was ja wirklich super wäre?
Vorsichtshalber hier meine Zahlungen an die Krankenkassen im Detail:
2012 und frühere Jahre: EUR 600 pro Monat
2013 (Jahr der Abfindung):
- Januar bis Mitte Februar normaler Versicherungsbetrag von EUR 600 pro Monat.
- Mitte Feb bis Mitte Dez, 10 Monate Weltreise. Während dieser Zeit lasse ich meine Versicherung ruhen, zahle aber eine Anwartschaft von ca. 130 EUR im Monat. Diese ermöglicht mir, nach der Weltreise, mich wieder im alten Tarif ohne Gesundheitsscheck weiterversichern zu können. Darin sind jedoch keine Versicherungsleistungen enthalten, jedoch Rückstellungen für spätere Jahre.
Bei einer speziellen Weltreisekrankenversicherung habe ich für die 10 Monate eine Krankenversichung abgeschlossen, die nur 80 EUR pro Monat kostet. Diese Versicherung ist aber natürlich nur vorübergehend.
- ab Mitte Dez. und für die weiteren Jahre werde ich wieder bei meiner alten privaten Krankenversicherung für EUR 600 pro Monat versichert sein.
Kann ich trotzdem, die "normalen" EUR 600 pro Monat für die Berechnung der 2,5 oder gar der 3,5 Jahresbeiträge zugrunde legen, obwohl ich die EUR 600 in 2013 nur für insgesamt 2 Monate gezahlt habe?
Viele Grüsse
also mea culpa, dass ich das nicht mitgeschnitten habe, dass Sie sich ja bereits auf einer Weltreise befinden.- Ich dachte, dass dies erst 2014 relevant wird.
Daher meine folgende Einschränkung der bisher getroffenen Aussage:Beiträge für künftige Jahre sind im Zahlungsjahr abziehbar, sofern sie das 2,5-Fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen.
Somit ist die Basis für den Multiplikator von 2,5 die im Zahlungsjahr bezahlten laufenden Beiträge. Da Sie für 2013 nur 2 x 600 Euro = 1.200 Euro und 10 x 80 Euro = 800 Euro, in Summe (Bemessungsgrundlage) dann 1.200 + 800 = 2.000 Euro. Das 2,5 Fache wäre dann 5.000 Euro als Vorauszahlung. Jetzt habe ich für Sie das exakte Ergebnis ermittelt.
Da Sie an den Prämien nichts mehr ändern können, wäre es aber unter Umständen möglich, anderweitig Steuerkompensationsvolumen für Ihre Abfindung zu erzeugen. Das wiederum hängt von der Höhe der Abfindung und Ihren sonstigen Steuerdaten ab. Die Frage, die sich stellt ist, inwieweit Sie neben der Abfindungszahlung noch andere (passive) Einkünfte in 2013 haben, da Sie ja auf Reisen sind, haben Sie Splittingtarif und was ist mit Ihrem Ehepartner (steuerlich). Am Ende kann es nur soweit gehen, dass die Summe der Einkünfte (also ohne die Abfindung) so weit wie möglich Richtung Null senken. Ohne weitere Einkünfte ist daher eine Abfindung bis zum Fünffachen des Grundfreibetrages steuerfrei.
Hierzu stehe ich Ihnen gerne gesondert und vertiefend zur Verfügung.
Ich bitte Sie wegen des kleinen Missverständnisses bzgl. der bereits laufenden Reise um Entschuldigung und wünsche Ihnen einen sehr angenehmen weiteren Verlauf Ihrer Reise.
Mit freundlichen Grüßen
Schenk