Kosten Online Bewerbung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Prof. Nettelmann,
Im Rahmen meiner Einkommensteuererklärung habe ich 445 Online-Bewerbung a 2,50€ angesetzt. Diese wurden nicht anerkannt.
Begründung der Finanzverwaltung: es seien keine Kosten entstanden.
Daraufhin habe ich Einspruch eingelegt, mit folgendem Wortlaut:
„Bzgl. meiner Bewerbungen haben Sie lediglich eine pauschale von 50€ anerkannt. Das Finanzgericht Köln hält in seinem Urteil einen Betrag für eine Online-Bewerbung von 2,50 € pro Bewerbung für angemessen (FG Köln vom 7.7.2004, 7 K 932/03). Dies wird allgemein anerkannt und wird u.a auch vom Lohnsteuerhilfeverein (https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/bewerbungskosten-koennen-sie-von-der-steuer-absetzen.html#:~:text=Und%20auch%20wenn%20Ihnen%20Belege,Euro%20in%20die%20Steuererkl%C3%A4rung%20eintragen.), oder der Steuerberaterkammer Stuttgart (https://stbk-stuttgart.de/bewerbungskosten-sind-absetzbar-wer-sich-auskennt-kann-steuern-sparen/) so kommuniziert. Ich bitte daher um Korrektur.“
Auch mein Einspruch wurde abgelehnt.
Begründung: Die Entscheidung des FG Köln sei veraltet und die Ermittlung mit 2,50 € sei nunmehr überholt.
Wie ist die aktuelle Rechtslage? Lohnt sich aus Ihrer Sicht eine Klage?
(Grundsätzlich kann ich die Position des FinAmtes ja nachvollziehen, dass keine Kosten entstanden sind. Dennoch wird ein Ansatz von 2,50 pro Online-Bewerbung allgemein kommuniziert.)
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Beste Grüße
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Antwort von Steuerberater Prof. Achim Nettelmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich halte die Erfolgsaussichten für eine Klage für recht gering! Sie müssten im Klageverfahren in geeigneter Form dartun, dass Sie eine so hihe Zahl von Bewerbungen getätigt haben und darüberhinaus, welche (effektiven) Kosten Ihnen dafür entstanden sind. Sie sollten sich mit dem anerkannten Pauschalbetrag zufrieden geben. Bedenken Sie, dass dasKlageverfahren Kosten für Sie verursacht-
Im übrigen könnten Sie sich mit Erfolgsaussichten auf finanzgerichtliche Rechtsprechung ohnehin icht berufen.
Ich hffe, dass Ihnen diese Ausführungen für Ihre Entscheidung hilfreich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Nettelmann
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