Kosten der Familie - Wer muss welche Kosten übernehmen?
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Draudt,
ein zusammenlebendes Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn (9 Monate alt) und die Frau hat eine Tochter in die Ehe mitgebracht, die 14 Jahre alt ist und von ihrem Vater Unterhalt in Höhe von 343€ bekommt. Das Ehepaar hat am Tag der Hochzeit auch zu gleichen Teilen ein Haus gekauft (jeder mit dem gleichen Anteil an Eigenkapital).
Durch die Kindererziehung und Haushaltsführung hat die Frau viel weniger Einkommen zur Verfügung als der Mann. Sie ist komplett zuhause und bekommt nur eine kleine Berufsunfähigkeitsrente. Der Mann möchte aber, dass die Frau betragsmäßig insgesamt mehr als die Hälfte der gemeinsamen Kosten für Haus und Nebenkosten trägt, da sie ihre Tochter in die Ehe mitgebracht hat und er der Meinung ist, sie soll auch noch den gemeinsamen Sohn zum Teil mitfinanzieren.
Der Mann wollte kein gemeinsames Konto. Daher zahlt er die Hausrate und den kleineren Teil der Nebenkosten. Er bekommt er aber das Kindergeld für beide Kinder auf sein Konto und verrechnet es mit dem Betrag, den er von der Frau haben will. Somit bekommt die Frau nichts vom Kindergeld und zahlt den größeren Teil der restlichen Hausnebenkosten und alles was die Kinder brauchen aus ihrer eigenen Tasche. Daher kommt sie insgesamt auf den höheren Betrag als der Mann. Die Lebensmittel zahl unter dem Strich jeder für sich, aber Putzmittel, Waschmittel und kleinere Haushaltsgegenstände zahlt die Frau. Den Bedarf der Tochter zahlt die Frau vom Unterhalt der Tochter. Die Frau muss auch Nachteile durch die Ehe hinnehmen dadurch, dass sie auf zahlreiche Vergünstigungen verzichten muss, die sie vorher hatte (z.B. kostenlose Schulbuchausleihe).
Jetzt gibt es Streit, weil die Ehefrau sich benachteiligt fühlt. Ihr bleibt von ihrem geringen Einkommen fast nichts übrig, was sich sich zurücklegen kann. Der Mann dagegen kann sich jeden Monat sicher 500€ zur Seite legen oder verprassen.
Er verlangt von der Frau aber, dass sie sich an allen Instandhaltungskosten fürs Haus zur Hälfte beteiligt. Notfalls müsste die Frau also ihr Auto verkaufen, um dem nachzukommen. Es gibt also wieder Streit. Sie fühlt sich starkt benachteiligt, da ihre Rolle als Mutter und Hausfrau nicht geschätzt und ihr Zusatzeinkommen, das sie vorher hatte, deshalb weggefallen ist.
Einkommen Frau: 978€ BU-Rente
Ausgaben Frau Nebenkosten: 207€
Ausgaben Frau für gemeinsamen Sohn: 200€
Ausgaben Frau für ihre Tochter: 400€
Einkommen Mann Steuerkl. 4: 1600€
Kindergeld: 384€
Ausgaben Mann Hausrate: 799€
Ausgaben Mann Nebenkosten: 125€
Einkommen der Tochter (Unterhalt) 343€
Fragen:
1. Welche Pflichten hat in dem Fall der Ehemann? (Unterhalt für die Frau?)
2. Wäre es finanziell besser für die Frau, sich zu trennen?
3. Muss die Frau dem Mann wirklich für die mitgebrachte Tochter "Miete und Nebenkosten" zahlen und deshalb das Kindergeld von ihm verrechnen lassen?
4. Wie müssten die Kosten normalerweise aufgeteilt werden?
5. Er hat eine größere Steuererstattung zu erwarten, weil bisher die Steuerklasse 4/4 beibehalten wurde. Was muss er davon an die Familie/Frau abtreten?
6. Welche Regelung sollte das Ehepaar treffen, da die Frau eine gerechtere Lösung haben möchte. Mal davon abgesehen, dass sie sich moralisch ausgenutzt fühlt.
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrte/-r Fragesteller-/in,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Welche Pflichten hat in dem Fall der Ehemann? (Unterhalt für die Frau?)
Bei einer Ehe gibt es eine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung. Es besteht Anspruch auf sog. Familienunterhalt. Er umfasst den Bedarf für die gesamte Familie einschließlich den der Kinder.
Dies ist in § 1360 BGB geregelt: " Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushaltes."
Der wechselseitige Unterhalt ist untereinander geschuldet, man kann das auch nicht etwa in einem Ehevertrag abbedingen. In Ihrem Fall, da sich ja die Frau um das kleine Kind kümmert, muss der Mann seine Unterhaltsverpflichtung durch Geldzahlungen und die Frau durch Betreuungsleistungen.
Art und Umfang der Beitragsverpflichtung richtet sich nach der Aufgabenverteilung. Das heißt, dass man -anders etwa als bei einer Trennung- während einer laufenden Ehe keine festen Unterhaltsbeträge untereinander ausrechnen kann.
Es ist den Eheleuten überlassen, wer den Haushalt führt und wer einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Gesetz macht dazu keine Vorschriften. Nur ein rechtlicher Rahmen wird vorgegeben. Wie sich die Eheleute verständigen und wie sie es in ihrer Ehe handhaben möchten, ist deren höchstpersönliche Entscheidung.
2. Wäre es finanziell besser für die Frau, sich zu trennen?
Bei einer Trennung steht der Frau Unterhalt für das Kind zu und auch ggf. Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und dem Scheidungstermin sowie nach den Umständen des Einzelfalles nachehelicher Unterhalt. Bei der geschilderten Situation, in der es ein noch sehr kleines Kind gibt, geht man davon aus, dass Unterhaltsverpflichtungen für die Frau zumindest solange bestehen, bis diese ggf. wieder arbeiten kann, also Eintritt in den Kindergarten. Für den Fall der Berufsunfähigkeit kommt es darauf an, in welchem Umfang diese besteht.
Natürlich muss man sich auch überlegen, was mit dem gemeinsamen Haus weiter geschieht. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: gemeinsamer Hausverkauf und Aufteilung von Gewinn unter Abzug der Schulden, ein Partner übernimmt das Haus und bezahlt den anderen aus, soweit die Bank als Darlehensgeber einverstanden ist.
Eine genaue Aussage über die Beträge lässt sich erst treffen, wenn man hier genaue Angaben über das bereinigte Nettoeinkommen hat.
3. Muss die Frau dem Mann wirklich für die mitgebrachte Tochter "Miete und Nebenkosten" zahlen und deshalb das Kindergeld von ihm verrechnen lassen?
Nein, das muss sie nicht, denn sie ist ja auch Miteigentümerin des Hauses und beim Eingehen der Ehe war es ja klar, dass sie eine Tochter mitbringt.
4. Wie müssten die Kosten normalerweise aufgeteilt werden?
siehe hierzu meine Antworten bezüglich Frage 1.
5. Er hat eine größere Steuererstattung zu erwarten, weil bisher die Steuerklasse 4/4 beibehalten wurde. Was muss er davon an die Familie/Frau abtreten?
Das kommt darauf an, ob die Eheleute gemeinsam oder getrennt veranlagt wurden. Bei einer gemeinsamen Veranlagung treffen die Eheleute eine Absprache, wie die Aufteilung erfolgt. Man kann sich auch ausrechnen lassen von einem Steuerberater, welcher Anteil auf wen entfällt. Bei getrennter Veranlagung muss er nichts abgeben.
6. Welche Regelung sollte das Ehepaar treffen, da die Frau eine gerechtere Lösung haben möchte. Mal davon abgesehen, dass sie sich moralisch ausgenutzt fühlt.
Wie sich aus den vorigen Antworten ergibt, gibt es keine festen Beträge in einer laufenden Ehe, die man einander schuldet. Die bestehende Regelung ist aber schon zum Nachteil der Frau und mit dem Grundsatz der o.g. Vorschrift nicht vereinbar, da ja die Frau die Betreuungsleistungen erbringt und somit ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Die Eheleute müssten sich zusammen überlegen, was gerecht ist.
Feste Vorschriften gibt es wie gesagt nicht.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
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