Kosmetikrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
Anbei ein paar Fragen zum Thema Kosmetikrecht.
Vorab: Bitte nur beantworten, wenn Sie bereits praktische Erfahrungen mit diesem Thema haben. Die Gestzestexte und Grundlagen kenne ich.
Aktuelle Situation:
Meine Frau möchte Kosmetika aus Südkorea importieren und ausschliesslich über einen Onlineshop europaweit vertreiben.
Sie ist also der Importeur und gleichzeitig auch die Händlerin.
1. Produktinformationsdatei
- Wer legt diese Datei an? Ist der Hersteller dafür verantwortlich oder muss sie als Importeur für jedes Produkt so einenDatei erstellen (was bei über 100 Produkten dann wahrscheinlich schnell in die 100k gehene würde)
Die Aufbewahrung ist mir klar. Am Besten in elektronischer Form und für mind. 10 Jahre nach Verkauf des letzten Produktes.
2. Kennzeichnung der Produkte:
- Da ja grundsätzlich alle Kosmetika die in Deutschland verkauft werden auch auf deutsch gekennzeichnet sein müssen, stelle ich mir die Frage wie man dies in der Praxis am Besten löst.
Die originalen Verpackungen sind alle in englischer Sprache.
Reicht es wenn alle Beschreibungen auf der Homepage des Onlineshops in deutsch sind (natürlich alle geforderten Informationen)
Würde es ausreichen wenn man Beipackzettel mit in das Paket packt, die auf deutsch verfasst sind? Was ist hier der beste und gängigste Weg?
3. Anmeldung CPNP
- Ist die Anmeldung in der CPNP Datenbank auch für einen nicht Anwalt oder Fachmann möglich?
Mit freundlichem Gruß
M. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r,
die Antworten auf Ihre Fragen habe ich in der Anlage hier hochgeladen.
Mit freundlichen Grüssen,
A. Fischer, Rechtsanwalt
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Ich bin sehr zufrieden.
Noch eine Frage zur PID.
Muss der Ersteller dieser Sicherheitsdatei zwingend aus der EU kommen, oder kann auch der Hersteller diese Datei erstellen und meine Frau übernimmt diese Datei dann eins zu eins?
Mit freundlichem Gruss
M. H.
Ich sehe keinen Grund dafür, daß die Angaben in der Sicherheitsdatei (gemeint ist dabei die Produktinformationsdatei?) nicht direkt vom Hersteller übernommen werden können, das dürfte sogar sinnvoll erscheinen.
Nachtrag:
zur Frage nach der besten praktikablen Lösung bei nur englischen Beipackzetteln
Derzeit scheint noch die Anfertigung einer deutschen bzw. mehrsprachigen Version der Beipackzettel die einfachste Lösung zu sein, was natürlich leider etwas mit Aufwand verbunden ist, den der Hersteller eventuell mit übernehmen könnte.
Es wurden auf Messen diesbezüglich verschiedene neue Produkte vorgestellt, z.B. mit einer Außenverpackung und einem elektronischen Display, die jedoch noch keine Marktreife zu haben scheinen.