Korrektur der Steuererklärung für das Jahr 2016
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann man die Steuererklärung für das Jahr 2016 anfechten bzw. ändern lassen?
Hintergrund ist, dass ich für 2016 als Studentin eine freiwillige Steuererklärung eingereicht hatte, da ich in jenem Jahr einen Ferienjob ausübte. Nun habe ich festgestellt, dass ich die Studiengebühren für mein Masterstudium im Ausland (ca. 12000€), welche ich im September 2016 bezahlt hatte, ebenfalls in die besagte Steuererklärung hätte aufnehmen müssen. Da ich dies jedoch versäumt habe, suche ich nach einer Lösung des Problems. Was wäre die beste Vorgehensweise?
1. Steuererklärung widerrufen/Korrektur beantragen (und ggfs. vor dem Gericht anfechten - wie hoch wären hier die Erfolgsaussichten?)
2. Für die Studiengebühren wurde damals keine Rechnung ausgestellt, es gibt nur eine Überweisungskopie vom September 2016. Die Rechnung werde ich bei der Universität einfordern. Wenn diese nur mit aktuellem Datum, dem Studienjahr 2016/2017 und dem bezahlten Betrag ausgestellt wird, kann ich diese dann in meine Steuererklärung für das Jahr 2017 mit aufnehmen? Oder besteht das Risiko, dass das Finanzamt die Überweisung zur Feststellung der erfolgten Zahlung anfordert? In diesem Fall würde eine Überweisung aus dem Jahr 2016 für eine Steuererklärung für das Jahr 2017 vorliegen.
3. Spielt der Zeitpunkt der Überweisung für das Finanzamt eine Rolle? Das Studium fand hauptsächlich 2017 statt (September 2016 bis September 2017).
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Fangen wir zunächst mit dem einfachen Teil an:
Frage 2 + 3: Sie können immer alle Kosten geltend machen, die Sie in dem betreffenden Steuerjahr tatsächlich gezahlt haben. Das nennt man Abflussprinzip. Daher können Sie die Kosten nur im Jahr 2016 geltend machen. In die 2017er Erklärung können Sie nur die Kosten aufnehmen, die Sie in 2017 gezahlt haben. Das wäre z.B. der Fall gewesen, wenn Sie die Kosten in Raten gezahlt hätten. Bei derart hohen Summen laufen Sie auch Gefahr, dass das FA den entsprechenden Zahlungsbeleg sehen möchte. Zumal die Bezeichnung 2016 / 2017 keine eindeutig Zuordnung erlaubt. Ich kann auch nur davor abraten, Kosten im falschen Jahr „versuchsweise“ geltend zu machen – das wäre leider Steuerhinterziehung, wenn Sie dadurch einen steuerlichen Vorteil erwirken.
Frage 1: Eine Abänderung einer Steuerfestsetzung ist unter mehreren Möglichkeiten denkbar. Ob dies auch auf Ihren Fall zutrifft, müssten Sie bitte anhand Ihres Steuerbescheides prüfen. Ich gehe zunächst davon aus, dass die Monatsfrist schon abgelaufen ist und ein regulärer Einspruch nicht mehr möglich ist. Abgeändert werden können Steuerbescheide aber, wenn sie z.b. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 AO, ergangen sind. Dies müsste aber auch so auf Ihrem Bescheid stehen, falls das Finanzamt einen derartigen Vorbehalt festgesetzt hat. In dem Fall könnten Sie in der Tat noch eine Änderung beantragen.
Steht auf Ihrem Bescheid lediglich ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO gibt Ihnen das leider keine Änderungsmöglichkeit. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit der Finanzverwaltung, Steuerbescheid in Hinblick auf ungeklärte Sachverhalte „offen zu halten“, z.B. weil ein Verfahren vor dem BFH zu dem Thema anhängig ist und auf ein abschließendes Urteil gewartet wird.
Anderenfalls wird es sehr schwierig, den Steuerbescheid jetzt noch abzuändern.
So gäbe es z.B. die Möglichkeit der Abänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei vorliegenden neuer Tatsachen. Allerdings war die Tatsache, dass Sie die Studiengebühren in 2016 bezahlt haben, schon bei der Erstellung der Erklärung bekannt. Sie müssten das Finanzamt daher davon überzeugen, dass in dem Vergessen kein grobes Verschulden gelegen hat. Überlegen Sie, warum Sie die Zahlung vergessen haben. War es ein Irrtum? War der Irrtum in dem Zusammenhang vermeidbar?
Die Finanzverwaltung argumentiert in diesen Fällen gerne mit der Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen. M.E. sollten Sie es zumindest auf einen Versuch ankommen lassen. Den Antrag bei der Finanzverwaltung zu stellen, kostet Sie nichts – im schlimmsten Fall wird der Antrag abgelehnt, mit der oben genannten Begründung. Ein Klageverfahren halte ich dagegen aus aktueller Sicht für problematisch.
Ansonsten liegt in Ihrem Fall leider keine Schreib- oder Rechenfehler im Sinn des § 173a AO vor. Die Änderungsvorschrift des § 129 AO greift leider ebenfalls nicht.
Mit freundlichen Grüßen
K. Nitschke
Rechtsanwältin
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