Korrektion : War der Mitarbeiter der Behörde in diesen Punkten im Unrecht
Fragestellung
Ich will Ihrer Beurteilung, ob meine Aussagen grob gesagt zutreffend und rechtlich korrekt sind und ob ich wirklich Fehler bei der Beurteilung der Ausländerbehörde dargestellt hatte.
Das Gericht hatte von mir vor kurzem Stellungsnahme wegen den Aussagen der Behörde.
Hier ist es teilweise.
Der Sachbearbeiter hatte ironisch in dem Bescheid besprochen, dass ich noch Reha brauche und schrieb: Wieder?? Die Reha ist vom Medizinischem Dienst empfohlen Das war nicht meine Entscheidung. Sie haben meine Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet eingestuft! Gutachten ist beigefügt. Auch der Facharzt. Ursprünglich war sogar Krankenhausaufenthalt geplant. Wie kann man so sprechen? Er ist kein Gutachter oder Arzt und bezweifelt mein Bedürfnis nach Rehabilitation?
Gibt es Rechtsgrundlagen bzw. Wissenschaftliche Grundlagen für die Behauptung des Antragsgegners? Dass meine Diagnosen und Einschränkungen das Ausmaß einer Behinderung nicht erfüllen? Das war nur eine bloße Meinung von jemandem, der keine Ahnung hat. Unbegründet Er ist weder Arzt noch Gutachter, um das festzustellen
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen MDK hatte meine Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet eingestuft und dementsprechend eine Rehabilitation empfohlen, was von der DRV genehmigt wurde. Er wollte sogar die Rolle eines Gutachters spielen, in dem er das Ausmaß meiner Behinderung abschließend beurteilen wollte und in dem er mein Bedürfnis nach Reha ironisch angezweifelt hatte. Die Annahme der Behörde, dass meine Diagnosen bzw. Einschränkungen das Ausmaß der Behinderung nicht erfühlten, ist unbegründet.
Die diversen Befundberichte des behandelnden Psychiaters und des Gutachters des MDK zeigten einen wechselhaften Verlauf der Erkrankung mit zunehmender Chronifizierung und erheblich gefährdeter Erwerbsfähigkeit. deshalb ist eine Teilhabebeeinträchtigung zumindest zu erwarten (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen meint das Gesetz in § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mit dem Begriff der „seelischen Behinderung“ und lässt es für die Feststellung des zweiten Tatbestandsmerkmals der Teilhabebeeinträchtigung genügen, dass diese Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. auch Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand: Dezember 2009, § 35a Rn. 33)
Von einer mäßiggradigen Beeinträchtigung der psychosozialen Anpassung ist auszugehen (Achse VI). Die Kriterien der seelischen Behinderung zur Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII sind gegeben (die seelische Gesundheit weicht mehr als 6 Monate vom alterstypischen Zustand ab und eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist nach der Einschätzung des MDKS mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten)
Der Sachbearbeiter versteht den Begriff Behinderung falsch und das führte auch zu einer fehlerhaften Bewertung des Benachteiligungsverbots. Er hatte so gesehen: Wir bevorzugen niemanden. Dann alles gut. Wie Laien! jemand, der auf dem Gebiet keine Fachkenntnisse hat
Es liegt eine Behinderung und Benachteiligungsverbot vor. Vergleichsgruppen: ausländische Studenten mit/ohne Behinderung bei der Erlangung dieses Aufenthaltsrechts.
(Aus dem Verfassungsgericht)Art. 3 Abs. 1 GG verbietet also gleichermaßen die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem wie die ungerechtfertigte Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, wenn also eine Teilgruppe im Hinblick auf gewichtige Unterschiede sehr viel stärker belastet wird.173 Vor dem Hintergrund des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) gehört zur Gleichheit insbesondere auch die Chancengleichheit.174 Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt zugleich ein Individual anspruch auf Gleichbehandlung.175 - Der allgemeine Gleichheitssatz bildet so die Grundlage für den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit:176 Das Prüfungsverfahren muss fair ausgestaltet sein und allen Kandidaten die gleiche Erfolgsmöglichkeit gewährleisten.177 Zu den Konsequenzen für den Nach teilsanspruch siehe unten B. III. 2., 3. 172 BVerfG, Beschluss vom 26. 3. 2014 – 1 BvR 1133/12, juris Rn. 18; st. Rspr. 173 Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 12; Sodan, in: ders., GG, 3. Aufl. 2015, Art. 3 Rn. 3. 174 Leisner, in: Sodan, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 22, 24b; ähnlich Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 160. 175 Nußberger, in: Sachs, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 38, 53 f., 57 ff.
Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch vorliegen, wenn die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Vergleich zu derjenigen nicht behinderter Menschen durch gesetzliche Regelungen verschlechtert wird, die ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten, welche anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 <302 f.>; 99, 341 <357>; 128, 138 <156>). Bei der Anwendung und Auslegung von verfahrensrechtlichen Vorschriften müssen die Gerichte danach der spezifischen Situation einer Partei mit Behinderung so Rechnung tragen, dass deren Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2014 - 1 BvR 856/13 -, juris, Rn. 6).
Das Erfordernis des Bestehens von einigen Prüfungen bzw. Leistungen aus der Uni als unbedingte Grundvoraussetzung für die Erlangung der Verlängerung des Aufenthaltstitel , obwohl ich in ambulanter medikamentöser Behandlung war, die mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden war und obwohl MDK meine Erwerbsfähigkeit als gefährdet einschätzt und obwohl Reha geplant und empfohlen ist, benachteiligt mir als behinderter gegenüber nichtbehinderten Menschen/Ausländern bei der Erlangung dieses Rechts. Oft führt die Behinderung von Menschen dazu, dass diese wegen des Grades ihrer Behinderung nur erschwerten oder gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. In diesem Fall bin ich mit einer entsprechenden Behinderung anders als Menschen ohne Behinderung von der Verleihung der Verlängerung des Aufenthaltstitel ausgeschlossen, ohne Rücksicht darauf, ob ich mit Behinderung eine Möglichkeit hätte, diese Benachteiligung gegenüber anderen Menschen aus Eigenem auszugleichen. Bzw. durch Rehabilitation, die Mitte Oktober geplant ist, und ohne Rücksicht drauf, dass ich noch nicht die Gesamtdauer von Zehn Jahren überschritten hatte und obwohl die Gerichtsurteile sogar bei einer erheblichen Überschreitung die Krankheitsausfälle (noch keine Behinderung) berücksichtigen.
13. „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ [bedeutet] jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen; „angemessene Vorkehrungen“ [bedeutet] notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können;
Es geht um die die Herstellung der Chancengleichheit für behinderte Menschen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Argumentation lässt sich lesen und hören.
Ein Punkt: Sind Sie noch Heranwachsender? Sie zitieren das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe). Sie sollten sich davon ganz lösen und medizinisch argumentieren anhand vorliegender Gutachten, die unbedingt vorzulegen sind. Zunächst einmal geht es argumentativ um die Verlängerung der Regelstudienzeit - dafür benötigen Sie das SGB VIII nicht, sondern nachvollziehbare Ausfallzeiten.
Nachfragen beantworte ich gerne.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Ausländerrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Es liegt fehlerhafte Einschätzung der Erfolgsaussichten vor. Das Ermessen der Erfolgsaussichten war nichtig. Deren Grundlagen für die Ermittlung der Erfolgsaussichten waren meine Leistung in den Phasen der Urlaubssemester bzw. Krankheitsausfälle bzw. Ambulante Behandlungen und medikamentöse Nebenwirkung bzw. unbehandelte Behinderungen bzw. Studiengangswechsel Ist das vernünftig? Kann man aus solcher besonderen Phase eine angemessene ausgewogene Einschätzung entnehmen? Das War eine persönliche Krise bzw. Ausnahmezustand. Wie Coronakrise. Das sind besondere Umstände, die man mir nicht anlasten sollte. Der Verlauft war so: Diagnostik bzw. Ambulante Behandlung und endlich Reha. Wie hatte er die Erfolgsaussichten ermittelt? Wegen meiner Leistung während der Ambulanten Behandlung bzw. unbehandelter Krankheit? Ist das der geeignete Maßstab? Konkret bei meinem Fall?
Abgesehen davon, dass ich seit weniger als 6 Jahren in DE bin, ist die Regelung von 10 Jahren voraussichtlich laut den Vorschriften verfassungswidrig bzw. bei meinem konkreten Fall laut der Rechtsprechung und Verwaltungsvorgaben nicht ausschlaggebend bzw. irrelevant. Ausschlaggebend sind laut der Vorschriften der Fachsemester bzw. die Beseitigung der Benachteiligung bzw. Behinderung.
Ohne Berücksichtigung der in der Allg. Verwaltungsvorschrift enthaltenen detaillierten Regelungen wäre § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG weithin inoperabel und mangels hinreichender Bestimmtheit wohl auch verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. BVerfGE 56, 1 [12 f.]; 110, 33 [54 f.]; siehe auch BVerfGE 49, 168 [183]).
35. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung weder § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG noch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer entnommen werden kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 7.6.2004 – 7 ME 114/04 –, AuAS 2004, 184 [186]; OVG NRW, Beschluss vom 21.8.1998 – 17 B 2314/96 –, EZAR 014 Nr. 10, S. 2; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2008 – 18 B 975/08 – juris:
36. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde. BVerfG, Beschlüsse vom 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18 und vom 29.11.2019 – 1 BvR 2666/18.
Es lässt sich jetzt im Vorhinein (> zweites Semester) + (weniger als 6 Jahre in Deutschland) noch gar nicht sagen, ob Ich dann innerhalb oder außerhalb diesen zehn Jahre mein Studium abschließen kann.
Die Annahme, dass es keine Erfolgsaussichten des Studiums gibt, geht dann fehl, wenn Ich jahrelang intensiv medizinisch und psychotherapeutisch behandelt worden bin und mir erst diese Behandlung die Durchführung meines Studiums ermöglicht hat.
Ist es dem Gericht verboten, mich zu benachteiligen? weil meine Benachteiligung als Behinderung gilt und das war der Behoerde und dem Gericht bekannt?
Chronifizierung und erheblich gefährdeter Erwerbsfähigkeit. Teilhabebeeinträchtigung seelische Behinderung
Es lässt sich jetzt im Vorhinein (> zweites Semester) + (weniger als 6 Jahre in Deutschland) noch gar nicht sagen, ob Ich dann innerhalb oder außerhalb diesen zehn Jahre mein Studium abschließen kann.
Die Annahme, dass es keine Erfolgsaussichten des Studiums gibt, geht dann fehl, wenn Ich jahrelang intensiv medizinisch und psychotherapeutisch behandelt worden bin und mir erst diese Behandlung die Durchführung meines Studiums ermöglicht hat.
Da Sie erst am Anfang des Studiums stehen, können meines Erachtens aus den krankheitsbedingten Ausfallzeiten keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden. Sie sagen selbst, dass Sie bei entsprechender ärztlicher Betreuung studierfähig sind. Dann gibt es keinen Grund, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern.
Soweit es auf Ihren Gesundheitszustand ankommt, obliegt es Ihnen nach dem Aufenthaltsgesetz, aussagekräftige ärztliche Stellungnahmen und Gutachten vorzulegen, die Ihren Vortrag belegen sollen. Sind diese ausreichend, wäre es dann Sache der Behörde oder des Gerichts, weitergehenden Beweis zu erheben.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt