Kontovollmacht
Beantwortet von Rechtsanwalt Klaus Spitz, M.A. in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Spitz, mein Bruder und ich haben unabhängig voneinander eine Bankvollmacht für das Nachlasskonto unserer Mutter. Im Rahmen eines (nicht finanziellen) Streits hat mein Bruder bzw. sein Anwalt meine Bankvollmacht außer Kraft setzen lassen. Ich habe aber auch noch eine Generalvollmacht für meine Mutter. Fällt die schwerer ins Gewicht, und kann ich damit die Kontovollmacht wiedererlangen? Kann ich mit meiner Generalvollmacht die Bankvollmacht meines Bruders außer Kraft setzen lassen? Freundliche Grüße
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Antwort von Rechtsanwalt Klaus Spitz, M.A.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
obwohl ich bislang keine Antwort auf die erbetene Zusatziformation erhalten habe, möchte ich aufgrund der bisher von Ihnen gebenen Informationen Ihrer Fragen wie folgt beantworten:
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Sie schreiben, dass Ihnen und Ihrem Bruder jeweils Bankvollmacht bezüglich eines Nachlasskontos Ihrer Mutter erteilt wurde. Erben können die Vollmacht als Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers (= Ihre Mutter) grundsätzlich jederzeit widerrufen. Offenbar hat dies Ihr Bruder getan. Dies liegt jedenfalls aufgrund der von Ihnen gegeben Informationen nahe (Sollte dies nicht der Fall sein, geben Sie mir bitte Bescheid).
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Ob Ihr Bruder als Vollmachtsinhaber tatsächlich berechtigt ist, die Ihen als zweiten Vollmachtsinhaber erteilte Vollmacht in der gegebenen Konstellation tatsächlich widerrufen zu können, erscheint rechtlich problematisch. Denn es war offensichtlich der Wille Ihrer Mutter, beiden Söhnen eine Bankvollmacht einzuräumen.
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Letzten Endes wird das Problem aber dadurch entschärft, dass Sie ja immer noch über eine Generalvollmacht verfügen. Auf der Grundlage der Generalvollmacht können Sie die Ihrem Bruder erteilte Bankvollmacht widerrufen.
Die Folge wäre dann, dass beide Bankvollmachten widerrufen wären. Ihre Generalvollmacht würde nach wie vor Bestand haben. Sie könnten dann auf der Grundlage der Generalvollmacht (wieder) Zugriff auf das Konto haben. In diesem Zusammenhang ein Hinweis: Einige Banken blockieren bei Vollmachtsstreitigkeiten trotz bestehender Generalvollmacht den Zugriff auf Nachlasskonten. Die Banken wollen damit etwaigen Regressstreitigkeiten aufgrund bestehender Zwistigkeiten der Erben untereinander aus dem Wege gehen.
Sollten Sie noch Rückfragen haben, so bitte ich um Nachricht.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz, M.A.
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Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
Diese ändern indes nichts an der von mir abgegebenen juristischen Beurteilung des Falles.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz