Kommanditist Verlustverrechnung
Fragestellung
Guten Tag,
Ich habe mich in 2006 als Kommanditist an der München Fonds Projekt Gmbh II beteiligt (mittelbar über Treugeber), mit einer Einlage von 20000 Euro. Ziel dieser Projekt-Gmbh waren Bau und Verkauf von Immobilien in München. Es erfolgten jährliche Ausschüttungen als sog. Vorabgewinne in Höhe von 8,5%. In 2010 wäre die letzte Ausschüttung (theoretisch inklusive Differenzbetrag zwischen gezahltem Vorabgewinn und real erzieltem Gewinn) und die Rückzahlung der Einlage fällig gewesen, dies fand aber wegen finanzieller Schwierigkeiten der Projektgesellschaft nicht statt. Auf Einspruch der Anleger bot der Geschäftsführer der hinter der und parallelen anderen Projektgesellschaften stehenden Infraplan Wohnbau Gmbh den Anlegern einen Rückkauf ihrer Einlage zum Nominalwert an, unter Verzicht auf Rückforderung der ausgezahlten Vorabgewinne. Einen entsprechenden Vertrag habe ich unterschrieben und die Rückzahlung von 20000 Euro in 2010 erhalten.
Ende 2010 meldete die Infraplan Insolvenz an, ebenso wie die Projektgesellschaften.
Der Insolvenzverwalter der Infraplan schrieb in 2013 die Kommanditisten, die den Rückkaufvertrag unterschrieben hatten, an mit einer Rückforderung von 80% der gesamten Einlage, da der Rückkauf angesichts der realen Finanzlage der Infraplan ungerechtfertigt gewesen sei. Ich habe mich mit ihm auf 70%=14000 Euro geeinigt und diese bereits bezahlt.
Damit ist für mich trotz der bisher nicht rückgeforderten Ausschüttungen ein hoher Verlust eingetreten und ich möchte wissen, ob ich diesen steuerlich in 2013 geltend machen kann, und wenn ja, ob eine Anerkennung nur im Wege der Verrechnung mit gleichartigen Einkünften (welche Einkunftsart?) erfolgen kann oder in jedem Fall einfach vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden kann.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich setze voraus, dass Sie bzgl. Ihrer Fondsbeteiligung Einküfte auf Gewerbebetrieb hatten (§ 15 Einkommensteuergesetz).
Insofern sind Verluste aus der Beteiligung grundsätzlich steuerlich abzugsfähig und zwar bei der Bemessung des zu versteuernden Einkommens. Die negativen Einkünfte können grundsätzlich mit positiven anderen Einkünften verrechnet werden.
Die Rückforderung des Insolvenzverwalters steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung an dem Fonds, die Sie ja durch Verkauf beendet hatten. Bis zur Rückforderung durch den Verwalter war es laut Ihren Angaben so, dass Sie Ihre damals geleistete Einlage in Höhe von 20 TE wieder durch die Veräußerung Ihres Mitunternehemranteils zurückerhalten hatten. Damit wäre kein Veräuerungsgewinn- bzw. Verlust entstanden (inwieweit laufende Verluste oder Gewinne während Ihrer Beteiligung entstanden waren, kann ich an dieser Stelle mangels Angaben nicht beurteilen, auch nicht, inwieweit Sie ein negatives Kapitalkonto [durch laufende Verluste] hatten, aufgrund Ihrer Stellung als Kommanditist). Durch die Inanspruchnahme über den Verwalter sind Ihnen nachträgliche Ausgaben in Höhe von 14 TE entstanden, die damit steuerlich geltend zu machen sind. Sofern es wegen der Kürze der Laufzeit bei Ihnen nicht aus der KG Beteiligung zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gekommen ist (§ 23 Einkommensteuergesetz), sollten Sie in Ihrer Steuererklärung die 14 TE erklären und zwar über die entsprechende Anlage zur Steuererklärung und aller Voraussicht nach sogar in dem jahr der Veräußerung und nicht erst im Jahr der Bezahlung an den Verwalters. Vorsorglich würde ich aber an Ihrer Stelle die 14 TE für beide Jahre gegenüber dem Finanzamt erklären und dies in eimem formlosen Begleitschreiben dem Finanzamt erläuternd mitteilen. Sollte es sich bei Ihnen jedoch um Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften handeln, könnten diese nur innerhalb der selben Einkunftsart mit positiven Einkünften verrechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage soweit beantwortet zu haben und bedanke mich für den erteilten Auftrag, freue mich über eine hoffentlich positive Bewertung.
Gerne stehe ich Ihnen anderweitig vertiefend zur Verfügung.
Beste Grüße
R. Schenk
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Leider kann ich Ihre Antwort noch nicht wirklich verwerten, da die Frage §23 EStG von Ihnen aufgeworfen und offen gelassen wurde. Die Relevanz der Projektlaufzeit ("..wegen der Kürze der Laufzeit..") kann ich in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehen, da es sich unbeschadet der Insolvenz genau um die geplante Laufzeit handelte und laut Prospekt die Einnahmen nach §15 gewerbliche Einkünfte darstellen, was Sie ja auch vorausgesetzt haben.
Im Einzelnen trifft der Prospekt folgende Feststellungen:
"Der Anleger ist als Kommanditist an der München Fonds Projekt Gmbh & Co KG II beteiligt. Diese ist wiederum atypisch still an mehreren Projektgesellschaften beteiligt. Zweck der Fonds KG ist die Mitfinanzierung des Kaufs von Grundstücken, deren Verkauf sowie der Errichtung und Veräusserung von Einfamilienhäusern und Wohnanlagen (...). Weitere Verpflichtungen übernimmt die Fondsgesellschaft aus dem Beteiligungsvertrag nicht. Eine Kapitalgesellschaft als Komplementärin hat die Vertretung und Geschäftsführung der Fondsgesellschaft übernommen; damit liegt eine gewerbliche Prägung im Sinne von §15 Abs. 3 Ziffer 2 EStG vor. Aufgrund der steuerlichen Transparenz des Fonds erzielen die einzelnen Fondszeichner deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von §15 EStG. Das Vermögen der Fondsgesellschaft wie auch der Fondsbeteiligung selbst stellt steuerliches Betriebsvermögen dar. Sämtliche Einkünfte der Fondsgesellschaft sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hierzu rechnen sowohl die anteiligen Ergebnisse aus der Veräusserung der Wohnungen, Grundstücke und Gewerbeeinheiten der Projektgesellschaften, an deren Gewinn die Fondsgesellschaft gemäss gesondertem Vertrag beteiligt ist, als auch sonstige Erträge (...). ". Ein Verweis auf §23 EStG ist im Prospekt nicht zu finden. Für den Fall von Verlusten aus der Veräusserung der zu errichtenden Eigentumswohnungen wird auf §15 a/§2b/§10d EStG verwiesen. §15a werde jedoch nicht zur Anwendung kommen, da lt. Beteiligungsvertrag Verluste durch die Fondsgesellschaft nur bis zur Höhe der Einlage übernommen würden.
Ich bitte um Stellungnahme, ob ich vor diesem Hintergrund wirklich damit rechnen muss, dass die schlechteren Bedingungen des §23 zur Anwendung kommen.
Danke und Gruß
Schenk
Selbstverständlich habe ich Verständnis für den Vorrang der Geburt Ihres Kindes, doch vergessen Sie mich bitte nicht ganz.
Mit freundlichen Grüssen,
J. S.
nach den von Ihnen gemachten Angaben befinden Sie sich mit Ihrer Beteiligung generell im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz). Damit dürfte die Sachlage klar sein. Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fälle zur Verfügung. Entschuldigen Sie bitte meine verzögerte Rückinfo.
VG Schenk