könnte ich als nicht festangestellte sondern als "contractor" arbeiten
Fragestellung
Hallo Herr Hesterberg,
Ich lege meine vergangenheit von aufentanthalterlaubnissen zu der nachricht bei.
Meine situation ist folgendes:
Momentan wohne und arbeite ich in Turkei.
Ich möchte in deutschland als contractor (nicht festangestellte) arbeiten. Es gibt in IT-bereich (ICh bin software entwickler) möglichkeiten zum beispiel nur für ein project arbeiten. Aber ich denke dafür würde ich unbefristet arbeitserlaubinis brauchen. oder nicht?
oder vielleicht je nach meiner vergangenheitlichen Rechte, gibt es eine möglichkeit?
Ich habe als letztes aufentaltserlaubnis in mai-2008 2 jahre verlaengerung bekommen. Und damals habe ich als festangestellte in düsseldorf gearbeitet. Aber nach 2 monaten , in august 2008 habe ich eigentlich deutschland verlassen und nach Niederland umgezogen(ich hab da einen neuen job gefunden).
weil ich 2008-mai 2 jahre verlaengerung bekommen habe aber die 2 jahre habe nicht in deutschland gewohnt und gearbeitet habe, die 2 jahre verlaengerung könnte zu meinem gesamten jahren in deutshland zusammengezaelt werden oder nicht?
mit allen Daten in beilage, wie weit bin ich von einem unbefristeten erlaubnis in deutschland? Ich meine wenn ich jetzt einen job als festangestellte finde in deutschland, wie lange noch werde ich in deutschland als festangestellte arbeiten müssen um unbefristete erlaubliss zu kriegen?
Gibt es auch möglichkeit für mich in andere europaesche laender als contractor zu arbeiten. Gibt es zum beispeil etwas wie ein EU erlaubnis oder so was?
Was denken sie könnte ich machen mit deisen daten?
MFG
Servet Zeybek
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie benötigen nicht unbedingt einen unbefristeten Aufenthaltstitel (das wäre die Niederlassungserlaubnis), sondern es reicht auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Mitunter ist es sogar möglich ein nationales Visum für mehrere Aufenthalten bzw. für einen längeren Zeitraum zu erhalten.
Das alte Visum und die alte Aufenthaltsgenehmigung (das ist jetzt die Aufenthaltserlaubnis nach neuerem Recht) aus dem Jahr 2003 jeweils langen dafür leider nicht aus, da sie nur das damalige Studium bzw. damit verbundene Beschäftigungsmöglichkeiten abdeckten.
Gleiches gilt für die damalige Aufenthaltsgenehmigung aus dem Jahr 2004 und die sich daran anschließende Aufenthaltserlaubnis aus dem Jahr 2005.
Auch die nachfolgenden Aufenthaltserlaubnis aus den späteren Jahren sind nicht geeignet, da sie eine andere Beschäftigung betreffen als diejenige, als die, die Sie jetzt anstreben.
Sie könnten in der Tat aber indirekt jedenfalls die ehemaligen Aufenthaltstitel für sich nutzen, im Hinblick auf Ihre Lebensunterhaltssicherung, Ihre Integration, Ihre Deutschkenntnisse usw. - das wirkt sich auf jeden Fall positiv aus und hilft Ihnen weiter bei der Beantragung neue Aufenthaltstitel im Bundesgebiet bzw. im europäischen Ausland (Europäische Union).
Insbesondere benötigen Sie für eine Beschäftigung im deutschen Bundesgebiet keine anrechenbaren Aufenthaltszeiten, sondern allenfalls bei einer Niederlassungserlaubnis unbefristeter Art.
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
- er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
- 2.
- sein Lebensunterhalt gesichert ist,
- 3.
- er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
- 4.
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
- 5.
- ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
- 6.
- er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
- 7.
- er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- 8.
- er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
- 9.
- er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte angerechnet.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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