Kleinunternehmer Rechnung
Beantwortet von Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rainer Krieger
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Anfrage bezieht sich auf die richtige Rechnungsstellung bei Reiseleistungen. Ich bin Kleinunternehmer und betreibe ein Reisebüro mit der Vermittlung von Flugreisen ggf. auch Transfer zum Flughafen mit der Bahn und der Besorgung von Visa. Es gibt folgende Fälle:
Nur Besorgung von Flugreisen
Nur Besorgung von Visa
Nur Besorgung von Bahntickets
Kombinationen der einzelnen Leistungen
Dabei trete ich als Reisevermittler auf, übernehme das Inkasso (d.h. der Kunde zahlt den Preis für das Ticket an mich und nicht an die Fluggesellschaft), nehme aber - neben Provisionen für die Vermittlung der Flüge vom Consolidator - auch eine Service-Fee vom Kunden.
Die Geldausgänge und Geldeingänge die auf den Flugpreis entfallen, werden als durchlaufender Posten behandelt.
Ich möchte jedoch in der Rechnung an den Kunden meine eigenen Erlöse nicht offenlegen, d.h. die einzelnen Entgelte, die für die Vermittlung des Fluges, für die Besorgung der Visa und ggf. für den Transfer zum Flughafen anfallen, möchte ich nicht gesondert in der Rechnung ausweisen, sondern am besten in einer Summe zusammenfassen.
Gem. § 14 UStG habe ich aber in der Rechnung die Leistungen und das darauf entfallende Entgelt einzeln darzustellen. Da ich (noch) Kleinunternehmer bin, entfällt ein Ausweis von Umsatzsteuer natürlich.
Wenn ich nun gegenüber dem Kunden in Form eines Festpreises abrechne, ohne Ausweis meines Entgeltanteiles, werde ich dann zum Reiseveranstalter und muss ich die Margenbesteuerung nach § 25 UStG zwingend anwenden oder kann ich trotzdem weiterhin die Regelbesteuerung auf den reinen Entgeltanteil anwenden.
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Antwort von Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rainer Krieger
Hallo und vielen Dank für Ihre Frage!
Sie haben den Sachverhalt bereits selbst sehr gut erfasst. Sollten Sie mit einem Festpreis abrechnen, werden Sie zum Reiseveranstalter und die Differenzbesteuerung greift in den betroffenen Fällen. Aber es heißt nicht, dass Sie grundsätzlich alle Geschäftsvorfälle nun nach § 25 UStG abrechnen müssen. Aus meiner Sicht ist es nicht eindeutig und abschließend möglich, eine allgemeine Empfehlung zu geben. Beachten Sie auch möglich rechtliche Folgen, wenn Sie als Reiseveranstalter in Erscheinung treten.
Wenn Sie für Ihre Kunden einen Transfer zum Flughafen oder die Beschaffung eines Visa abrechnen, ist es für Kunden doch nachvollziehbar, wenn Sie Ihre Leistung honoriert haben möchten, oder?
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