Kleingewerbe Internetdienstleistung
Fragestellung
Hallo. Ich bin Olga Federico.
Ich habe vor kurz eine Kleingewerbe angemeldet (Internetdienstleistung, Bloggerin und Social Media) .
Ich habe ein Lifestyle Blog und viele Followers auf meine Social Media. Ich bekomme oft Sache umsonst (Kleidungen, Uhren, Schue etc...) von verschiedenen Frimen und als Gegenleistung mache ich Webung für diese Artikel. Manchmal auch Hotel und Restaurant laden mir (Kostenlos oder mit Rabatt) ein um Ihre Laden zu werben.
Ich habe einige Fragen.
1)Für die Ausgabe, beziehungsweise, Kosten die ich absetzen kann (Kleidungen, andere Sache die ich für mein Blog kaufe) , über welche Summe soll ich an die Quittungen meine Steuernummer/ Name und Adresse eingeben lassen?
2)Ich arbeite normalerweise zu Hause am Computer (um Zusammenarbeit zu finden), und oft bin ich unterwegs um mein Blog und Social Network (besonders Instagram) aktualisiert zu halten und immer neue Post und neue Inhälte an meine Followers anzubieten.
Was kann ich absetzen der folgende Sachen und was nur Teilweise (und wie viel Prozent)
- Miete für die Wohnung (ich wohne mit mein Freund). (Zweizimmer Wohnung 55m2)
- Telekom (Internet und Festnetz)
- Nebenkosten (Strom, Heizung)
- Handy kosten
- Reisen (Hotel, Flugtickets, Bustickets, Zugtickets)
- Restaurant
Und noch eine Frage. Wenn ich zum Beispiel in ein Restaurant gehe (ohne Zusammen Arbeit mit diese Restaurant) aber weil ich denke dass die Photos in das Restauratn gut in mein Blog oder Instagram Seite passen und weitere Followers bringen können.Darf ich die Quittung des Restaurant absetzen?
Oder ich mache zum Beispiel eine Woche in Berlin, dort habe ich ein Zusammen Arbeit mit ein Hotel die mich kostenlos oder mir Rabatt ein Zimmer anbietet um Werbung zu bekommen. Darf ich die Kosten (Restaurant, U bahn Tickets etc...) die ich in Berlin in diese Woche habe, absetzen?
Danke.
Olga Federico.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Zu 1) Die Angabe des Leistungsempfängers ist ab einem Gesamtbetrag von 250,00 € wichtig, um den Vorsteuerabzug zu gewährleisten.
Zu 2)
Die Wohnungsmiete und die Nebenkosten sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht von der Steuer absetzbar. Falls Sie in der Wohnung ein Arbeitszimmer unterhalten (berufliche Nutzung mindestens 90%), können Sie dafür die Kosten anteilig absetzen.
Handykosten können Sie bei teilweiser beruflicher und teilweise privater Nutzung anteilig absetzen. Das Finanzamt akzeptiert üblicherweise 240 € pro Jahr ohne weitere Nachweise.
Reisekosten können Sie absetzen, wenn die Reise beruflich veranlasst ist. Dabei können Sie bei Hotelkosten nur die Übernachtung ohne Frühstück ansetzen. Dafür können Sie jedoch pauschal Verpflegungsmehraufwand von 12 € (An-/ Abreisetag oder eintägige Abwesenheit über 8 Stunden) oder 24 € (ganztägige Abwesenheit) ansetzen. Im Ausland sind die Pauschalsätze höher, je nach Land unterschiedlich.
Restaurantkosten können Sie als Bewirtungskosten ansetzen, wenn Sie aus beruflicher Veranlassung Gäste bewirten. Dazu müssen Sie jedoch auf dem Bewirtungsbeleg Tag und Ort der Bewirtung, sich selbst als bewirtende Person, alle bewirteten Personen mit Namen, den Anlass der Bewirtung, die Kosten der Bewirtung, das Trinkgeld sowie die Summe dieser beiden Posten eintragen und den Beleg unterschreiben. Bei den Bewirtungskosten können dann 70% von der Steuer abgesetzt werden, 30% sind nicht abzugsfähig.
Die Restaurantkosten, die nicht als Bewirtungskosten entstehen, können zwar Betriebsausgaben sein, jedoch wird der Nachweis hier in der Regel schwierig sein. Das gleiche gilt für Reisekosten, wie beispielsweise die genannte Berlinreise. Hier wäre in der Regel notwendig, eine gemischte Veranlassung privat und beruflich auszuschließen, was mir nahezu unmöglich erscheint. Auf jeden Fall wäre sehr gut der Zweck der Reise und die berufliche Veranlassung zu dokumentieren.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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