Kinderzuschlag
Beantwortet von Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin seit 14 Jahren bei meinem derzeitigen Arbeitgeber einer Stiftung als Altenpflegerin tätig.
Bei Einstellung wurde ich nach BAT bezahlt und im Jahre 2000 wurde mir wie allen Kollegen auch zur Wahl gestellt weiterhin nach BAT bezahlt zu werden oder in den TVÖD zu wechseln, was ich auch wie alle anderen tat.
Ich bekam aufgrund meiner Tochter einen Kinderzuschlag in Höhe von 107,50 Euro monatlich, der auf der Gehaltsabrechnung als Besitzstand aufgeführt war.
Da unsere Tochter im Dezember 2013 Ihr 25 Lebensjahr vollendet fällt das staatliche Kindergeld weg und auf Nachfragen bei meinem Arbeitgeber auch der Kinderzuschlag. Ich erhielt dazu folgende schriftliche Ausführung:
Da der TVÖD im Gegensatz zum BAT keine Kinderzuschläge mehr vorsieht, wurden die entsprechenden Kinderzuschläge als Besitzstand bis zum Zeitpunkt gewährt, wo das Kind kein Kindergeld mehr erhält.
Der § 11 des TVÜ-VKA führt dazu aus, dass diese Besitzstandszulage solange fortgezahlt wird wie für das Kind Kindergeldd nach dem Einkommensteuergestz gezahlt wird. Wird also kein Kindergeld mehr gewährt so entfällt automatisch diese Besitzstandzulage.
Für mich heißt das das ich brutto 107,50 Euro weniger verdiene.
Mein Entgelt Tvöd liegt bei 2427,50 Euro, zzgl Kinderzuschlag/Besitzstand 107,50 Euro
Meine Frage: Muss der Arbeitgeber diese 107,50 Euro auf andere Art im Gehalt ausgleichen???
Laut Geschäftsführer geht das nicht da ich bereits an der obersten Gehaltseingruppierung bin
Wenn der Arbeitgeber verpflichtet sein sollte diesen Betrag auf andere Art aus zu gleichen teilen Sie mir bitte die Rechtsgrundlage mit aus der das hervor geht.
MFG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Rechtsauffassung Ihres Arbeitgebers zutreffend ist.
Richtig ist zunächst, dass der aktuelle Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst keinen Zuschlag mehr zusieht.
Das hat aber mit der Kernfrage nichts zu tun. Denn auch nachdem alten Tarifvertrag beziehungsweise den alten Bestimmungen, die den Zuschlag noch vorgesehen haben, war der Zuschlag höchstens so lange zu zahlen, wie auch Kindergeld gezahlt wird.
Der Zuschlag war also seit jeher an den Anspruch auf Kindergeld geknüpft.
Einen Anspruch auf Ausgleich durch einen anderen Gehaltsteil kann ich leider nach Ihrer Schilderung nicht erkennen.
Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben auch wenn ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag um alles Gute!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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