Kindergeldanspruch im Ausland
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
dem Anhang beigefügt ist der Bescheid über Rückforderung zum Kindergeld.
Ich habe einen Entsendungsvertrag von einem deutschen Arbeitgeber und befinde mich mit meiner Familie im Ausland, ich habe eine selbst-genutzte Eigentumswohnung in Deutschland, die zur Zeit untervermietet ist und ein in Deutschland zugelassenes Auto, das zur Zeit mein Bruder nutzt. Ich zahle weiterhin in die deutschen Sozialkassen ein (RV, KV, PV, AV).
i) Besteht die Möglichkeit das Kindergeld zurückzufordern?
ii) Was kann ich ändern um künftig wieder Kindergeld zu beziehen?
Mit freundlichen Grüßen,
C. R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr R.,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Kindergeldanspruch ist an das vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht gebunden. Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht ist das Innehaben eines inländischen Wohnsitzes (bei durch die Untervermietung Ihrer Wohnung wohl nicht mehr gegeben) oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland, wahrscheinlich bei Ihnen ebenfalls nicht gegeben. Ausreichend wäre auch die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, die vorliegen kann, wenn mindestens 90 % Ihrer Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind oder natürlich die unbeschränkte Steuerpflicht für im Ausland tätige ANgehörige des öffentlichen Dienstes
Somit wäre eine inländische Versteuerung oder das Unterhalten eines inländischen Wohnsitzes Voraussetzung für den Kindergeldbezug.
Für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben, kann der Rückforderungsbescheid durch einen Einspruch angefochten werden, allerdings beträgt die Einspruchsfrist lediglich einen Monat ab Zugang des Bescheids. Bei normaler Postlaufzeit ist somit die Einspruchsfrist bereits abgelaufen.
Ansonsten stellen Sie einen erneuten ANtrag auf Kindergeld, dies ist jeweils mit einer Rückwirkung von 6 Monaten möglich. Die Voraussetzungen (z.B. Wohnsitz) sollten Sie dann nachweisen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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