Kilometer Pauschale
Beantwortet
Fragestellung
Kann ich als sebstständiger Kurierfahrer die Km-Pauschale von
0,30Euro zur Steuererklärung nutzen.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich Ihrer Frage, ob Sie als selbständiger Kurierfahrer die Km-Pauschale von
0,30 Euro nutzen können ist davon abhängig, ob sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen oder Privatvermögen befindet. Daher stelle ich Ihnen 2 Möglichkeiten der Abrechnung der Fahrzeugkosten Kosten vor.
PKW im Privatvermögen
Soweit der PKW nicht zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke genutzt wird und nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde, ist dieser Privatvermögen.
Fahrten von der Wohnung zum Büro (erste Tätigkeitsstätte) sind mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilomter abzurechnen.
Die Entfernungspauschale, die für Arbeitnehmer wie Selbstständige gleichermaßen gilt, beträgt 0,30 EUR für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Entfernungsbestimmung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, sodass ein angefangener Kilometer unberücksichtigt bleibt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich stets nach der Straßenverbindung, und zwar unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte benutzt wird.
Für Betriebsbedingte Fahrten können die Fahrtkosten ebenfalls Pauschal mit 0,30 € pro betrieblich gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
Die gefahrenen Kilometer sind mit geeigneten Nachweisen zu belegen. Dies erfolgt in der Regel anhand eines Fahrtenbuchs oder anderen geschäftlicher Aufzeichnungen (Terminkalender, Auftragsbestätigungen etc.)
PKW ist Betriebsvermögen
Wenn der PKW notwendiges Betriebsvermögen ist (betriebliche Nutzung ist über 50 %) oder der PKW wurde als gewillkürtes Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung < 10 % und > 50 %) angesetzt können die Fahrtkosten nicht mit der 0,30 € KM Pauschale abgerechnet werden.
Grundsätzlich können in diesem Fall alle mit dem PKW zusammenhängenden Aufwendungen (Tanken und Reparaturen) als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Da der PKW auch für private Fahrten genutzt werden kann ist ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich die private Nutzung zu versteuern.
Ich hoffe meine Antwort ist für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
P.S. Über eine positive Beurteilung würde ich mich freuen.
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