Kfz-Schaden bei Valet-Parken
Fragestellung
Hallo,
wir haben unser Auto während unseres Urlaubes einem Valet-Dienst übergeben.
D.h., das Auto wurde am Flughafen entgegen genommen und uns auch dort wieder übergeben.
Als wir das Auto dem Dienst übergeben haben, wurde das Auto vom Mitarbeiter auch abgegangen und es wurde nach Kratzern oder Dellen geschaut. War nichts.
Bei der Übergabe an uns war dann eine grössere Delle in der Kühlerhaube.
Wir haben das natürlich gleich bemängelt und der Chef wurde angerufen.
Der hat dann alles abgehechelt, von 'das war schon drin' bis 'das ist bei der Autowäsche passiert', die wir dazu gebucht hatten, war alles dabei.
Für mich sah es so aus, als ob sich einer drauf gesetzt hätte. Es hat eine schöne runde Popo-Form.
Jedenfalls, er wollte sich melden. Hat er nicht. Wir haben uns gemeldet, er wollte das mit der Versicherung abklären und sich melden. Hat er nicht.
Jetzt die Frage, können wir da was ausrichten? Ich hänge die AGBs mit dran und ein Bild von der Delle.
Wir haben es grob schätzen lassen und die Reparatur wird um die 1.000 EUR kosten.
Und auch der von der Werkstatt hat gesagt, interessanter weise: " Da hat sich einer drauf gesetzt."
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten grundsätzlich den Schaden gegenüber dem Parkplatzbetreiber geltend machen.
Insbesondere, wenn der deutlich sichtbare Schaden nicht beim Übergabeprotokoll bei Abgabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen ist, dürfte hier eine gute Beweislage vorliegen, dass das Fahrzeug durch den Inhaber ist Parkplatzes oder dessen Erfüllungsgehilfen beschädigt worden ist.
Gut wäre es zudem, wenn Zeugen bestätigen können, wie der Zustand des Fahrzeugs vor und nach Abgabe beim Parkplatzbetreiber ausgesehen hat.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zunächst sehr gewöhnungsbedürftig und erwecken auch gerade im Blick auf den umfangreichen Haftungsausschluss den Eindruck der Unwirksamkeit im Einzelnen oder insgesamt.
Zunächst könnte es hier am notwendigen Transparenzgebot im Rahmen einer AGB-Prüfung fehlen, da die Regelung selbst sehr durcheinander ist und zahlreiche Ausschlüsse enthält, die zum einen nicht genau formuliert sind und zum anderen auch nicht klar darstellen, welche einzelnen Haftungstatbestände eigentlich betroffen sein sollen.
Zudem können einzelne Formulierungen überraschend sein, so dass zum Beispiel bestimmte Schäden komplett ausgeschlossen sein sollen und hiermit den gesetzlichen Regelungen widersprochen wird, dass grundsätzlich auch hier eine entsprechende Schadenersatzpflicht bei Beschädigungen vorliegt.
Ich gehe daher davon aus, dass eher die gesetzlichen Regelungen gelten und hier ein Gericht möglicherweise im Rahmen der AGB-Kontrolle Probleme hätte, dass überhaupt eine Verwendung dieser statthaft ist.
Allerdings wird selbst in den AGBs dargestellt, dass Haftung auch bei der entsprechenden Hauptpflicht, nämlich der Betreuung und dem Abstellen des Fahrzeugs hier vorliegt, so dass, wenn diese auch verletzt werden sollte, auch hier eine entsprechende Schadenersatzpflicht besteht.
Von daher sehe ich durchaus gute Chancen, hier ihren Schaden vom Parkplatzbetreiber erstattet zu erhalten.
Sie sollten dann gegebenenfalls auch einen Rechtsanwalt einschalten, der die Schäden entsprechend geltend macht.
Die Kosten des Rechtsanwaltes gehören auch zu den Schadenersatzansprüchen, die Sie dann gegenüber dem Parkplatzbetreiber geltend machen können.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen jederzeit gerne weiter zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Christian Joachim
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Versicherungsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen