Kaufvertrag Küchenübernahme
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Flock,
ich habe einen Mietvertrag mit einen Vermieter zum 2.9.2013 per Zweckform Standard Formular geschlossen.
Der Vormieter der Wohnung hat den Mietvertrag bis zum Ende des Augusts 2013 gekündigt. Der Vormieter wollte mir eigentlich den früheren Einzug in die Wohnung ermöglichen, ich muss aus meiner jetzigen Wohnung zum 31.7.2013 ausziehen.
Im Zuge der Besichtigung der Wohnung bot mir der Vormieter eine Schrankwand/Bücherwand an (auf Protokoll des Zeugen dokumentiert!), er sagte unter Zeugen aus, dass er nur einen Meter der 4,50 langen Bücherwand in seiner neuen Wohnung stellen könnte.Danach bot er mir noch seine Küche zur Übernahme an in Höhe von 3800 Euro bei einem Neupreis vor vier Jahren von 5912 Euro. Da die Vormieter erst am Wochenende in die neue Wohnung fuhren und ausmessen würden, sagte ich einer späteren Erstellung des Kaufvertrages zu.
Zu meinem sehr großen Erstaunen tauchte die eigentlich zugesagte Schrankwand in dem Kaufvertrag nicht mehr auf, den ich unterschrieben hatte. An die Zusage konnte sich der Vormieter nie erinnern, es müßte mir doch klar gewesen sein, dass solch eine Schrankwand nie zur Diskussion gestanden hätte.
Jetzt kommt aber der zweite Oberhammer.
In einem Telefonat unter Zeugen sagte der Vormieter mir, ich müsste die 600 Euro für die Miete des "vorgezogenen" Einzugsmonats
direkt bezhalen, sonst könnte ich die Wohnungsschlüssel nicht bekommen. Danach erwähnte der Vormieter beiläufig (unter Zeugen!), dass die Möbel noch den Monat in der Wohnung verbleiben müssten, bis der Entrümpelungsdienst käme, für mich hieße das einen unglaublichen Mehraufwand für den Umzugsunternehmer, der alle Möbel verrücken müsste etc, ganz zu schweigen von den Kosten, die dieser Aufwand für mich bedeutete.
Aufgrund aller dieser Tatsachen zog ich jetzt die Notbremse und übergab dem Vormieter heute morgen folgendes Schreiben: (siehe Unten)
Erschwerend kommt hinzu, dass die neu zu beziehende Wohnung auch einen Wasserschaden im Bad hat, bei dem der Fußboden komplett entfernt werden muss, Trocknungsgeräte aufgestellt werden müssten und die komplette Tapete zu entfernen ist.
ist.
Meine Frage ist nun, ob ich zum Kauf der Küche samt Möbel gerichtlich verpflichtet werden kann und wer muß einen Gutachter für den Wert der Küche bezahlen ? Oder ist es sinnvoll einen Preis von 2000 Euro zu überweisen und den Rest durch den Vormieter gerichtlich einklagen zu lassen ?
Wer bezahlt mir die Mehraufwendungen für die teure Einlagerung im Container über einen Monat ?
Gummersbach, den 21. Juli 2013
Betr.: Miete für August 2013 für Ihre Wohnung bei Herrn Kl***, Vertrag vom 10.7.2013
Sehr geehrte Frau F****, sehr geehrter Herr Dr. ****,
am heutigen Nachmittag habe ich Sie (Herrn Dr.*****) angerufen, um noch letzte Einzelheiten des Umzugs/Einzugs zu klären.
Wir vereinbarten uns am Mittwoch, den 31.7.2013 um 15 Uhr nach Ihrem Auszug zu treffen. Ich solle die vereinbarte Miete von 600 € mitbringen, danach sollte ich die Wohnungsschlüssel erhalten.
Dabei gingen meine Mutter und ich davon aus, dass die Wohnung bezugsfertig, d.h ausgeräumt sein werde.
In einem Nachsatz sagten Sie mir, die Entrümpelung solle erst im Laufe des Monats August stattfinden und einen Satz Schlüssel müssten Sie auch behalten.
Unter diesen Umständen trete ich von dem Vertrag zurück, da ich nur in eine leergeräumte Wohnung einziehen kann.
Meine Möbel werden in einem Container untergebracht, das mit weiteren hohen Kosten für mich verbunden ist. Ich ziehe dann am 1. September 2013 regulär bei Herrn K*** ein, damit ist die Frage mit einer möglichen Renovierung auch geklärt.
Betr.: Kauf Ihrer Küche etc. vom 10.7.2013
In dem 1. Gespräch, bei dem auch meine Mutter anwesend war, war von der Überlassung der naturfarbenen Bücher-Schrankwand in Ihrem Wohnzimmer die Rede, von der Sie nur einen 1 Meter breiten Teil mitnehmen wollten und mir die restliche Regalwand überlassen wollten, dies in Kombination mit dem Erwerb Ihrer Küche. Nur unter dieser Zusage habe ich dem weit überhöhten Preis der gebrauchten Küche zugestimmt.
Hiermit trete ich auch von diesem Vertrag zurück.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Thore Flock
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
wie üblich muss ich darauf hinweisen, dass ich den Sachverhalt nur in so fern kenne, als dass Sie
ihn mir geschildert haben. Den tatsächlichen Sachverhalt kenne ich nicht. Insbesondere weiß ich
nicht, was die jeweiligen Zeugen aussagen können.
Ich denke, dass ich Ihre Fragen ganz gut beantworten kann, aber leider nicht immer in Ihrem Sinne:
Meine Antwort könnte an dieser Stelle kurz und knapp lauten:
Bei allen Ihren Fragen kommt es drauf an, was konkret vereinbart wurde. Dies ist durch Auslegung des Kaufvertrages sowie der vorvertraglichen Gespräche zu ermitteln, §§ 133,157 BGB. Aber ich denke diese kurze Antwort beantwortet Ihre Frage nicht ganz. Deshalb hier noch einmal ausführlicher:
1. Kaufvertrag über die Küche / Schrankwand
a) Maßgeblich für die Auslegung dürfte hier erst einmal der schriftliche Kaufvertrag sein. Ihr beigefügtes Foto des Kaufvertrages enthält zwar eine detaillierte Auflistung der Möbel, jedoch gerade nicht die Schrankwand.
Eine Frage stelle ich mir in diesem Zusammenhang noch: Wann haben Sie den Kaufvertrag unterschrieben? Und handelt es sich genau um so ein Exemplar wie Sie hier abfotografiert haben?
Ich gehe erst einmal davon aus, dass Sie den abfotografierten Vertrag so unterschrieben haben. Damit liegt sodann die Beweislast, dass der Kaufvertrag auch andere Einrichtungsgegenstände mit umfassen soll, leider eindeutig bei Ihnen.
Dadurch, dass der Kaufvertrag so detailliert die Einrichtungsgegenstände auflistet, dürfte es schwer sein, zu beweisen, dass dieser Kaufvertrag auch die Schrankwand mitumfassen solle, obwohl sie in der detaillierten Auflistung nicht auftaucht. In so fern wäre für ein Gericht der schriftliche Kaufvertrag erst einmal ein sehr starker Beweis dafür, dass die Schrankwand von diesem Vetrag NICHT umfasst sein sollte.
In einem späteren Rechtsstreit wäre Ihr Beweismittel für die Überlassung den Mitverkauf der Schrankwand wesentlich auf die Zeugenaussage Ihrer Mutter. In so fern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Zeugenaussagen von Verwandten ersten Grades regelmäßig ein geringerer Beweiswert zugemessen wird als z.B. vollkommen unbeteiligten Personen. In so fern kann man heute noch überhaupt nicht sagen, was ein Richter aus dieser Situation machen wird. Ich persönlich wäre jedoch sehr vorsichtig.
Sollte auf Vormieterseite auch noch ein Zeuge vorhanden sein (dessen Ehefrau?), der zu dessen Gunsten aussagt dürfte Aussage gegen Aussage stehen. Maßgeblich wäre dann wohl der Kaufvertrag.
b) Von der Zahlung nur eines Teilbetrages von 2.000,00 € des Kaufpreises rate ich ab.
Tatsächlich gibt es in Ihrem Fall keinen "objektiven Wert" der Küche, unerheblich wie viel wert die gekauften Gegenstände sind. Maßgeblich ist ausschließlich der abgeschlossene Kaufvertrag bzw. der vereinbarte Kaufpreis. Entweder der Vertrag ist abgeschlossen - dann müssen Sie voll zahlen. Oder er ist nicht abgeschlossen. Dann müssen Sie garnichts zahlen.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich die gekauften Sachen nachträglich als mangelhaft rausstellen sollten.
Wie gerade eben gesagt ist der objektive Wert der Küche unerheblich. Deshalb folgende Bemerkung nur zu Ihrer allgemeinen Information am Rande und zur Orientierung:
Ich könnte mir vorstellen, dass man, wenn man den Wert der Küche bestimmen würde, einen geschätzten Zeitwert der Küche ermitteln würde. In anderen Rechtsstreitigkeiten spielt an dieser
Stelle der "Abzug Neu für Alt" eine Rolle. Den würde man grob wie folgt berechnen:
RG Küche: 6.000,00 € : ca. 20 Jahre mögliche Nutzungsdauer x ca. 15 Jahre Restzeit = 4.500,00 €
Aber wie gesagt: Maßgeblich ist der Kaufvertrag, und die tatsächliche Frage, über welche Gegenstände er abgeschlossen wurde und ob sich das nachweisen lässt.
c) Sollten Sie sich der Nachweisbarkeit Ihrer Rechtsposition sicher sein würde ich den Vormieter ggf. unter Druck setzen. Auf jeden Fall sollten Sie dann dem Verkäufer vorsorglich noch einmal folgendes Schreiben schicken:
"Sehr geehrter Damen und Herren,
hiermit fechte ich den schriftlichen Kaufvertrag über die Küche vom 10.07.13 gemäß § 123 sowie gemäß § 119 BGB an. Bei Unterzeichnung des Vertrages ging ich entsprechend unserer vorher getroffenen unmissverständlichen Absprachen davon aus, dass mir neben der Küche noch weiteres von Ihnen nicht mehr benötigtes Mobiliar mitübereignet werden sollte, mithin insbesondere die ca. 4,50 m lange Schrankwand / Bücherregal aus dem Wohnzimmer. Diese Absprache ist von meiner Seite aus nachweisbar. Sollten Sie nunmehr behaupten wollen, dass diese Schrankwand nicht Gegenstand des Kaufvertrages sein solle, gehe ich davon aus, dass hier ein Täuschungsversuch vorgenommen wurde. Zumindest lag bei mir ein Irrtum über die Erklärung vor, die ich abgegeben hatte, bzw. lag tatsächlich ein Dissens vor. Bitte entfernen Sie die Einrichtungsgegenstände zeitnah aus der Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen"
2. Direktzahlung der Miete an Mieter
Ein von dem ersten Punkt unabhängig zu behandelnder Punkt ist Ihr Untermietvertrag für die Übergangszeit. Ich würde diesen Punkt auch von dem Kaufvertrag bzw. Schrankwand getrennt betrachten.
a) Auch in so fern kommt es natürlich auf die vorher getroffenen Vereinbarungen an, bzw. die Frage, in wie fern diese Vereinbarungen jeweils nachweisbar sind.
Da bezüglich des Zustands der Mietwohnung bei Übergabe vorher nichts ausdrückliches besprochen wurde, sehe ich auch hier Probleme bei der Nachweisbarkeit.
Zwar gingen Sie "im Hintergedanken" davon aus, dass Ihr Vermieter die Wohnung leer geräumt haben würde. Allerdings müsste das sicherlich konkret besprochen worden sein. Denn es ist ja bei Untermietverhältnissen nicht ganz unüblich, dass Wohnungen möbliert vermietet werden. Es ist ja auch nicht unüblich, dass es bei Einzugs/Umzugs-Situationen zu zeitlichen Überschneidungen kommt.
Wohin die Miete zu zahlen ist, ist letztendlich auch Vereinbarungssache. Grundsätzlich ist es üblich, dass ein Mieter die Miete an den Vermieter zahlt. Sie sind für die Übergangszeit Untermieter Ihres Vormieters, also wäre es auch nicht abwegig, dass sie diese an den Vormieter zahlen müssten.
b) Schadensersatzansprüche für Einlagerungskosten sind sehr problematisch. Jede Form von Schadenersatzanspruch ist schwerer durchzusetzen als vertragliche Ansprüche.
Im vorliegenden Fall ist sehe ich bei Ihnen insbesondere schon ein Nachweisproblem dahingehend, dass es unmöglich sein solle, die Gegenstände in der neuen Wohnung einzulagern. Da Sie selbst bestätigen, dass hier ein Untermietvertrag zustande gekommen ist, das
Auch in so fern käme es auf die Vereinbarung an.
c) Ich kann mir schon vorstellen, dass Ihr Vormieter sozusagen eine Art widersprüchliche Kommunikation pflegt, bzw. nicht zu seinen einmal getroffenen Zusagen steht. Derartige Kandidaten gibt es öfter.
Gerade um solchen Situationen Herr zu werden ist es aber notwendig, dass man schriftliche Verträge hat, auf die man sich später berufen kann.
Auf Grund Ihrer oben behandelten Vorerfahrungen mit Ihrem Vormieter würde ich als Untermietvertrag wiederum nur etwas schriftliches akzeptieren.
d) Im Ergebnis würde ich aber auch bezüglich dieses Mietvertrages vorsichtig mit weiteren rechtlichen Schritten sein, da es auch hier wesentlich auf die eindeutig nachweisbar getroffenen Vereinbarungen ankommt.
Ich würde deshalb in so fern probieren, doch noch eine Einigung mit dem Vormieter herbei zu führen.
e) Noch einmal kurz bezüglich des mangelhaften Badezimmers:
War Ihnen der Zustand des Bades bei Unterzeichnung des Mietvertrages bekannt? Dann dürfte es schwer werden, dieses als Grundlage für weitere rechtliche Schritte zu nutzen. Oder tauchte der Mangel erst nach Unterschrift, also jetzt auf?! Dann könnte man vielleicht über diesen Weg weitere Schritte gehen. Einen Rücktritt vom Untermietvertrag sehe ich aber nicht sofort.
Ich hoffe, ich konnte den aktuellen Sachverhalt aus rechtlicher Sicht ein wenig erklären.
Ich bedaure Ihnen nicht nur Informationen in Ihrem Sinne gegeben zu haben.
Gegebenenfalls haben Sie noch weitere Informationen, die meine rechtliche Einschätzungen verändern können? Oder habe ich einzelne Aspekte nicht hinreichend beachtet? Dann teilen Sie mir diese mit!
Für sonstige Rückfragen bezüglich des weiteren Vorgehens stehe ich selbstverständlich auch gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Thore Flock
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