Kann ich den Kaufpreis bei Lieferverzug kürzen?
Fragestellung
Ich habe im Juli ein Abluftwäschergerät bestellt, dass ich zwingend zur Produktion in meinem Start-up benötige.Hierzu habe ich auch eine Auftragbestätigung mit Lieferdatum KW37 erhalten. Nun erfahre ich auf Nachfrage meinerseits vom Lieferanten, dass in KW 37 erst mit der Produktion des Gerätes begonnen wird und die Lieferung vorraussichtlich in KW 39 erfolgen wird.
Ich bin hierüber sehr erbost und möchte dem Lieferanten hier im Rahmen des Gesetztes aufzeigen, dass eine Lieferzusage nicht leichtfertig gegeben werden darf. Recht muß Recht bleiben!
Eigentlich will der Hersteller die vollständige Bezahlung vor Auslieferung, kann ich auf Zahlung nach erfolgter Inbetriebnahme bestehen, obwohl in der Bestellung anders vereinbart - immerhin bin ich nun von der Zuverlässigkeit des Lieferanten überhaupt nicht mehr überzeugt!?
In wie weit darf ich die Rechnung von meiner Seite kürzen?
Das mindeste was ich an in Abzug bringen würde wäre die Miete für die Produktionsstätte, anteilig je Tag Verzug zu 1/30. Immerhin kann ich ohne das Gerät überhaupt nicht loslegen!
Entgangene Aufträge etc. sind bei einem Start-up schwierig zu belegen.
Dann ich ihre Rechtsberatungskosten mit abziehen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichem Gruß
F. P.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Gemäß § 281 BGB bedarf es zunächst einer Setzung einer Nachfrist, so dass der Lieferant die Möglichkeit hat den Lieferverzug zu heilen. Die Nachfrist sollte hierbei eine Woche betragen. In der Nachfristsetzung können Sie dann die Rechte aufgrund verspäteter Lieferung geltend machen. Dies wäre der Rücktritt von dem Kaufvertrag, Minderung und Schadensersatz.
Die Nachfrist kann wie folgt lauten:
Sehr geehrter Herr,
Gemäß Bestätigung vom … 2017 sollte das bestellte Ablufwäschergerät in der KW 37 zur Auslieferung an uns erfolgen. Aufgrund Ihrer Bestätigung haben wir unseren Kunden gegenüber auch feste Liefertermine bestätigt. Wir setzen Ihnen hiermit eine Nachfrist bis zum … 2017. Trifft die Sendung in dieser Zeit nicht vollständig bei uns ein, werden wir den uns entstandenen Schaden geltend machen.
2. Sollte der Lieferant nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist liefern, wovon auszugehen ist, wenn er eine Zusage erst für die 39 KW erteilt hat, treten die nach BGB geltenden Regelung zum Lieferverzug ein.
Sie haben die Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Sie können aber auch an dem Vertrag festhalten und Schadensersatz oder Minderung verlangen.
Der Schaden liegt hierbei in der Miete für die Produktionsstätte, wenn Sie diese extra für das Gerät angemietet haben. Haben Sie die Produktionsstätte ohnehin und bereits vor der Bestellung des Abluftwäschergerät angemietet, werden Sie die Miete nicht als Schaden ansetzen können. Allerdings können Sie dann den entgangegen Gewinn als Schadensersatz einfordern.
3. Eine Änderung der Zahlungsmodalität ist aufgrund eines Lieferverzug nicht möglich. Vielmehr führt dies zum Zahlungsverzug und berechtigt den Lieferanten zur Zurückbehaltung. Insoweit wäre dies aber ein Verhandlungspunkt, wonach Sie auf Schadensersatz verzichten, wenn der Leiferant seinerseits auf die Vorkasse verzichtet oder nur eine Teilzahlung als Vorauszahlung geltend macht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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